Nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Landwirt verpflichtet, Wildschäden innerhalb einer Woche schriftlich auf der Gemeinde anzumelden. Tut er dies nicht, ist sein Anspruch auf Wildschadenersatz erloschen. Ein Gericht hat jetzt Ausnahmen bei Bagatellschäden zugestanden.
Die Wochenfrist versäumt der Landwirt auch, wenn er ohne Anmeldung auf dem Rathaus die direkte Einigung mit dem Jäger versucht. Die Anmeldung des Wildschadens auf dem Rathaus ist somit Pflicht, will er seinen Anspruch nicht verlieren. Erschwerend kommt hinzu, dass nach dem Gesetz der Anspruch auf Wildschadenersatz auch dann erlischt, wenn der Landwirt ihn bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Daraus leiten die Gerichte regelmäßig die Pflicht ab, einmal im Monat zumindest schadensgeneigte Flächen zu kontrollieren.
Interessantes Urteil
Wie verhält sich dies nun im Winter im Grünland? Dazu ist jetzt ein interessantes Urteil des Amtsgerichtes Linz ergangen (Amtsgericht Linz, Urteil vom 24.7.2020, Aktenzeichen 43 C3 114/19). Hier hatte ein Landwirt über den Winter auf einer Wiese immer wieder kleinere Schäden durch Schwarzwild, sogenannte Bagatellschäden, festgestellt, aber nicht angemeldet. Erst als im Mai ein größerer Schaden entstand, meldete er diesen bei der Gemeinde an und gab als Schadenssumme 350 Euro an. Der Wildschadenschätzer nahm den Schaden auf. Er unterschied dabei Altschäden und Neuschäden. Bei den Neuschäden war an der umgebrochenen Erde kein Bewuchs mit Unkraut festzustellen. Der Wildschadenschätzer kam auf knapp 200 Euro. Der Jäger zog vor Gericht, weil nach seiner Ansicht Altschäden und Neuschäden nicht gut zu unterscheiden seien, der Landwirt auch die Altschäden hätte anmelden müssen und somit der ganze Anspruch erloschen sei. Das Amtsgericht entschied nun, dass dem nicht so ist. Der Landwirt ist bei Bagatellschäden, bei denen die Verfahrenskosten in keinem Verhältnis zum entstandenen Schaden stehen, nicht verpflichtet, diese anzumelden. Solche Bagatellschäden könnten entweder bei der Schadensschätzung trotz versäumter Anmeldung berücksichtigt werden. Oder man könne davon ausgehen, dass sie so gering waren, dass sie keine Auswirkung auf die Schadenssumme bei der Schätzung des größeren Schadens gehabt haben.
Landwirte müssen sorgfältig vorgehen
Landwirte müssen bei der Anmeldung von Wildschäden und der Kontrolle von Flächen sorgfältig vorgehen. Größere Wildschäden sollten immer auf dem Rathaus angemeldet werden, um nicht den Anspruch auf Wildschadenersatz zu verlieren. Nur bei kleinen, kaum ins Gewicht fallenden Schäden kann (dann aber unter Verzicht auf den Schadensausgleich) auf die Anmeldung verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass diese von einem nachfolgenden größeren Schaden unterschieden werden können. Trotzdem ist jeder Landwirt gut beraten, seine Grünlandflächen auch im Winter regelmäßig zu kontrollieren und bei größeren Wildschäden diese unverzüglich auf der Gemeinde anzumelden. Bei Wildschäden im Grünland im Winter kommt noch ein weiteres Problem hinzu. Häufig vereinbaren der Landwirt und der Jäger, dass diese Schäden erst im Frühjahr beseitigt werden sollen. Einfach, weil über den Winter häufig auf derselben Fläche immer wieder neue Schäden entstehen. Dann ist es wichtig, dass der Landwirt schriftlich mit dem Jäger vereinbart, bis zu genau welchem Datum die Flächen wieder instand gesetzt werden und er dabei die durch den Klimawandel früher einsetzende Vegetation im Blick behält. Auch dann muss der Landwirt die im Laufe des Winters anfallenden Schäden jeweils auf der Gemeinde neu anmelden. Zu beachten ist auch, dass nach dem Gesetz der Landwirt entscheidet, ob er dem Jäger die Möglichkeit gibt, die Schäden zu beseitigen. Oder ob er selbst diese Schäden beseitigt und den Aufwand dafür dem Jäger in Rechnung stellt.
Michael Nödl
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Landwirt verpflichtet, Wildschäden innerhalb einer Woche schriftlich auf der Gemeinde anzumelden. Tut er dies nicht, ist sein Anspruch auf Wildschadenersatz erloschen. Ein Gericht hat jetzt Ausnahmen bei Bagatellschäden zugestanden.
Die Wochenfrist versäumt der Landwirt auch, wenn er ohne Anmeldung auf dem Rathaus die direkte Einigung mit dem Jäger versucht. Die Anmeldung des Wildschadens auf dem Rathaus ist somit Pflicht, will er seinen Anspruch nicht verlieren. Erschwerend kommt hinzu, dass nach dem Gesetz der Anspruch auf Wildschadenersatz auch dann erlischt, wenn der Landwirt ihn bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Daraus leiten die Gerichte regelmäßig die Pflicht ab, einmal im Monat zumindest schadensgeneigte Flächen zu kontrollieren.
Interessantes Urteil
Wie verhält sich dies nun im Winter im Grünland? Dazu ist jetzt ein interessantes Urteil des Amtsgerichtes Linz ergangen (Amtsgericht Linz, Urteil vom 24.7.2020, Aktenzeichen 43 C3 114/19). Hier hatte ein Landwirt über den Winter auf einer Wiese immer wieder kleinere Schäden durch Schwarzwild, sogenannte Bagatellschäden, festgestellt, aber nicht angemeldet. Erst als im Mai ein größerer Schaden entstand, meldete er diesen bei der Gemeinde an und gab als Schadenssumme 350 Euro an. Der Wildschadenschätzer nahm den Schaden auf. Er unterschied dabei Altschäden und Neuschäden. Bei den Neuschäden war an der umgebrochenen Erde kein Bewuchs mit Unkraut festzustellen. Der Wildschadenschätzer kam auf knapp 200 Euro. Der Jäger zog vor Gericht, weil nach seiner Ansicht Altschäden und Neuschäden nicht gut zu unterscheiden seien, der Landwirt auch die Altschäden hätte anmelden müssen und somit der ganze Anspruch erloschen sei. Das Amtsgericht entschied nun, dass dem nicht so ist. Der Landwirt ist bei Bagatellschäden, bei denen die Verfahrenskosten in keinem Verhältnis zum entstandenen Schaden stehen, nicht verpflichtet, diese anzumelden. Solche Bagatellschäden könnten entweder bei der Schadensschätzung trotz versäumter Anmeldung berücksichtigt werden. Oder man könne davon ausgehen, dass sie so gering waren, dass sie keine Auswirkung auf die Schadenssumme bei der Schätzung des größeren Schadens gehabt haben.
Landwirte müssen sorgfältig vorgehen
Landwirte müssen bei der Anmeldung von Wildschäden und der Kontrolle von Flächen sorgfältig vorgehen. Größere Wildschäden sollten immer auf dem Rathaus angemeldet werden, um nicht den Anspruch auf Wildschadenersatz zu verlieren. Nur bei kleinen, kaum ins Gewicht fallenden Schäden kann (dann aber unter Verzicht auf den Schadensausgleich) auf die Anmeldung verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass diese von einem nachfolgenden größeren Schaden unterschieden werden können. Trotzdem ist jeder Landwirt gut beraten, seine Grünlandflächen auch im Winter regelmäßig zu kontrollieren und bei größeren Wildschäden diese unverzüglich auf der Gemeinde anzumelden. Bei Wildschäden im Grünland im Winter kommt noch ein weiteres Problem hinzu. Häufig vereinbaren der Landwirt und der Jäger, dass diese Schäden erst im Frühjahr beseitigt werden sollen. Einfach, weil über den Winter häufig auf derselben Fläche immer wieder neue Schäden entstehen. Dann ist es wichtig, dass der Landwirt schriftlich mit dem Jäger vereinbart, bis zu genau welchem Datum die Flächen wieder instand gesetzt werden und er dabei die durch den Klimawandel früher einsetzende Vegetation im Blick behält. Auch dann muss der Landwirt die im Laufe des Winters anfallenden Schäden jeweils auf der Gemeinde neu anmelden. Zu beachten ist auch, dass nach dem Gesetz der Landwirt entscheidet, ob er dem Jäger die Möglichkeit gibt, die Schäden zu beseitigen. Oder ob er selbst diese Schäden beseitigt und den Aufwand dafür dem Jäger in Rechnung stellt.
Michael Nödl