Im Meldewesen gilt für Saisonarbeitskräfte eine besondere Regelung über Kurzzeitaufenthalte. Für Personen aus dem Ausland ist sie im Bundesmeldegesetz enthalten.
Personen, die ansonsten im Ausland wohnen und bisher nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind, müssen sich nach dieser Vorschrift (§27, Absatz 2, Satz 3) nicht anmelden, wenn sie die Wohnung nur für einen Zeitraum beziehen, der kürzer als drei Monate sein soll.
Als Wohnung gilt dabei auch eine Gemeinschaftsunterkunft. Falls die Saisonarbeitskraft die Wohnung nach drei Monaten immer noch bewohnt, muss sie sich aber auf der Gemeinde anmelden. Diese Regelung erfasst also insbesondere alle diejenigen Saisonarbeiter, die zunächst einen Aufenthalt von weniger als drei Monaten geplant hatten und deshalb zunächst nicht meldepflichtig waren.
Wenn aber ihr Aufenthalt dann doch die Dauer von drei Monaten unvorhergesehen überschreitet, entsteht die Meldepflicht. Mit entsprechender Vollmacht kann die Anmeldung auch der Arbeitgeber vornehmen. Nach Ende des Aufenthalts ist eine Abmeldung erforderlich, weil die Saisonarbeiter keine neue andere Wohnung im Inland beziehen.
Otmar König
Im Meldewesen gilt für Saisonarbeitskräfte eine besondere Regelung über Kurzzeitaufenthalte. Für Personen aus dem Ausland ist sie im Bundesmeldegesetz enthalten.
Personen, die ansonsten im Ausland wohnen und bisher nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind, müssen sich nach dieser Vorschrift (§27, Absatz 2, Satz 3) nicht anmelden, wenn sie die Wohnung nur für einen Zeitraum beziehen, der kürzer als drei Monate sein soll.
Als Wohnung gilt dabei auch eine Gemeinschaftsunterkunft. Falls die Saisonarbeitskraft die Wohnung nach drei Monaten immer noch bewohnt, muss sie sich aber auf der Gemeinde anmelden. Diese Regelung erfasst also insbesondere alle diejenigen Saisonarbeiter, die zunächst einen Aufenthalt von weniger als drei Monaten geplant hatten und deshalb zunächst nicht meldepflichtig waren.
Wenn aber ihr Aufenthalt dann doch die Dauer von drei Monaten unvorhergesehen überschreitet, entsteht die Meldepflicht. Mit entsprechender Vollmacht kann die Anmeldung auch der Arbeitgeber vornehmen. Nach Ende des Aufenthalts ist eine Abmeldung erforderlich, weil die Saisonarbeiter keine neue andere Wohnung im Inland beziehen.
Otmar König