Natur & Umwelt

Volksbegehren kommt für Grünland teuer

Dass Winzer, Obst- und Ackerbauern stark von dem Gesetzentwurf von proBiene betroffen sind, ist hinlänglich bekannt. Aber auch Grünlandbetriebe machen sich Sorgen. Mit dem Gesetzentwurf von proBiene kommt einiges auf Grünlandbetriebe zu.

Der Gesetzentwurf von proBiene verbietet die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten, in Vogelschutzgebieten, in Biosphären-Pflegezonen und auch in den meisten Landschaftsschutzgebieten. Herbizide werden bisher im Rahmen der Grünlanderneuerung oder zur Ampferbekämpfung sowie zur Freihaltung eines wild- oder wolfdichten Zaunes eingesetzt. Das ist künftig verboten. Bewirtschafter könnten für jede einzelne Anwendung einen Ausnahmeantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde stellen und auf einen Ausnahmebescheid hoffen, der aber im Regelfall auch Gebühren kostet. Die Ausnahmeregelungen sind für die Naturschutzbehörden in der Praxis kaum administrierbar. Werden Ausnahmeanträge von der Naturschutzbehörde abgelehnt, kann eine Entschädigung beantragt werden, was aber nur Erfolgsaussichten hat, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung mit dem Verbot vorliegt.

Biozide
In Zusammenhang mit proBiene wurde weder von den Medien noch bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit beleuchtet, dass Biozide aller Art verboten werden sollen. Der Gesetzentwurf von proBiene lässt keinen Zweifel: Unter Pestiziden sind neben Pflanzenschutzmitteln auch „Biozide“ zu verstehen. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Anwendungsbereiche. Grünlandbewirtschafter können vom generellen Biozid-Verbot betroffen sein.

Bei Weidetieren: Repellentien sind vom proBiene-Verbot erfasst. Dürfen Weidetiere nicht mehr gegen Gnitzen behandelt werden, steigt die Gefahr der Übertragung der Blauzungenkrankheit. Für die Tiergesundheit und das Wohlbefinden der Weidetiere wäre eine Behandlung mit Bioziden wichtig, um Zecken, Flöhe, Stechmücken oder Ektoparasiten fernzuhalten. Tierarzneimittel zum Beispiel zur Entwurmung können den Weidetieren grundsätzlich weiterhin verabreicht werden. Sie sind vom Gesetzentwurf nicht erfasst, auch wenn Fliegenlarven im Kuhfladen daran eingehen.

Gegen Plagen: Die Bekämpfung der Fliegenplage mit einem Insektizid zum Beispiel im Güllekanal wird nicht mehr möglich sein. Stallfliegen beeinträchtigen die Hygiene und die Leistung der Tiere, aber auch die Lebensqualität der Menschen. Werden Köder gegen eine Ratten- und Mäuseplage verboten,  könnte dies Krankheitsübertragungen und Seuchen begünstigen.

Für Hygiene:  Vom generellen Biozid-Verbot sind auch Desinfektionsmittel erfasst. Liegt eine Hofstelle in einem der betreffenden Schutzgebiete, sind Desinfektionsmittel künftig verboten, die als Biozide registriert sind. Da Naturschutzbehörden nicht zu befürchten brauchen, dass von der Verwendung von zum Beispiel Reinigungsmitteln in Melkanlagen oder zur Euterhygiene eine Gefahr für die Artenvielfalt ausgeht, werden sie auf Antrag voraussichtlich bereitwillig eine Ausnahme genehmigen können. Allerdings dürfte eine Verwaltungsgebühr der Kreisverwaltung für jede Einzelgenehmigung fällig werden.

Holzschutzmittel: Als Biozid in den Schutzgebieten verboten sind auch Holzschutzmittel. Der Anstrich an Weide- oder Gartenhütten wird unterbleiben müssen. Beim Bau von Zäunen werden keine imprägnierten Weidepfähle mehr verwendet werden dürfen.

Markt
Der Ökoanteil ist in extensiven Grünlandregionen bereits hoch. Zur Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung von 50 Prozent Ökoflächen wird sicherlich vor allem das Grünland beitragen. Milch und Fleisch als hauptsächliche Produkte vom Grünland werden also vergleichsweise stark auf den Ökomarkt drängen. Ob der Ökomarkt wie bisher einen beachtlichen Mehrpreis auch bei stark ausgeweitetem Angebot gegenüber konventionellen Produkten bieten kann, wird sich zeigen müssen. Zumindest bei Rindfleisch dürfte das kaum gelingen.

Streuobst
Der Gesetzentwurf von proBiene beinhaltet, dass extensiv genutzte Streuobstwiesen, Streuobstweiden oder Obstbaumäcker aus  hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 25 Ar unter gesetzlichen Schutz gestellt werden. Ausgenommen sind Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind. Eine Beseitigung des Bestandes ist künftig aber verboten. Da die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Schutzgebieten verboten ist, werden die ohnehin  bescheidenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten des Obstertrages dort weiter geschmälert. Pflegearbeiten können vom Eigentümer nicht verlangt werden, so dass eine weitere Verschlechterung des Pflegezustandes bei sinkender Motivation zu befürchten ist. Ausnahmsweise sind Eingriffe zwar möglich, aber nur mit der Auflage, diese unverzüglich durch Pflanzungen in räumlicher Nähe auszugleichen. Der von proBiene und seinen Unterstützern vorgelegte Gesetzentwurf  kann nicht abgeändert werden. Sollte der Landtag ihn ablehnen, muss er unverändert dem Volk zur Abstimmung gestellt werden.

Was sind Biozide?
Biozide sind Substanzen und Produkte, die Schädlinge und Lästlinge wie Insekten, Mäuse oder Ratten, aber auch Algen, Pilze oder Bakterien bekämpfen. In vielen Bereichen des privaten oder beruflichen Lebens werden Biozide eingesetzt, zum Beispiel als antibakterielle Putz- und Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel bis hin zum Mückenspray und Ameisengift. So schreibt es das Umweltbundesamt. Die EU-Verordnung Nr. 528/2012 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zählt  22 Biozid-Produktarten auf, die in vier Hauptgruppen eingeteilt sind.
Desinfektionsmittel: Für menschliche Hygiene sowie Hygiene im Veterinärbereich, Desinfektionsmittel im Privatbereich, im Gesundheitswesen, im Lebensmittel- und Trinkwasserbereich
Materialschutzmittel: Konservierungsmittel, Beschichtungsmittel, Holzschutzmittel, Schutzmittel für Leder, Mauerwerk, Kühlflüssigkeiten
Mittel zur Schädlingsbekämpfung: gegen Ratten, Vögel, Schnecken, Fische, Insekten, Milben, Gliederfüßer, Wirbeltiere, Repellentien und Lockmittel
Sonstige: Antifoulingmittel (für Schiffe), Leichen- und Tierkörperpräparationsmittel.

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