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Volksbegehren für Artenschutz – Worum geht es eigentlich?

Das Volksbegehren in Baden-Württemberg für Artenschutz („Rettet die Bienen“) strebt ein Gesetz an, das unter anderem eine deutliche Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft zum Gegenstand hat.

Hierzu schreibt die Landesverfassung vor, dass die Initiatoren eines solchen Volksbegehrens einen Gesetzentwurf mit Begründung vorlegen müssen, den mindestens 10000 wahlberechtigte Baden-Württemberger mit ihrer Unterschrift befürworten. Die Initiatoren des Volksbegehrens haben bereits 18000 Unterschriften gesammelt und werden nach deren Informationen  am 26. Juli beim Innenministerium in Stuttgart die Zulassung des Volksbegehrens beantragen.
Das Innenministerium prüft den Gesetzentwurf, ob er verfassungswidrig ist oder in sich widersprüchlich. Eine Änderung des Gesetzentwurfes durch die Initiatoren ist nicht möglich. Fällt die Prüfung des Innenministers positiv aus, dann kommt es zum Volksbegehren. Zehn Prozent der Wahlberechtigten in Baden-Württemberg, also 770000 Personen, müssen dann mit ihrer Unterschrift das Volksbegehren unterstützen. Um diese Unterschriften zusammenzubekommen, haben die Initiatoren sechs Monate Zeit.
In Bayern wurden bekanntlich bei einem vergleichbaren Volksbegehren über eine Million Unterschriften in kürzerer Zeit gesammelt. Ist das Volksbegehren erfolgreich, muss der Landtag das Gesetz so beschließen. Lehnt er dies ab, kommt es zu einem Volksentscheid. Denkbar wäre auch, dass der Landtag ein eigenes Gesetz zum gleichen Gegenstand auf den Weg bringt.

Was regelt nun genau dieser Gesetzentwurf? Es geht um Änderungen des Landesnaturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG). Teilweise werden neue Paragrafen eingefügt und teilweise bestehende Paragrafen verändert.
Vorgesehen ist eine neue Zielvorgabe für das Land, im besonderen Maß dem Rückgang von Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken und gleichzeitig die Entwicklung von Arten und deren Lebensräumen zu fördern.

Dies hat für den Landwirt keine direkten Konsequenzen, wohl aber für das Handeln von Politik und Verwaltung und dadurch mittelbar für die Landwirtschaft. Bei Ausbildung und Beratung in Land- und Forstwirtschaft sind bereits jetzt Inhalte und Voraussetzungen einer natur- und landschaftsverträglichen Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln. Dabei soll künftig die biologische Artenvielfalt durch die Vermittlung ökologischer Anbauverfahren erhalten und gefördert werden. Bereits jetzt werden in der Ausbildung die Anteile des Ökolandbaus im Verhältnis zum konventionellen Landbau immer wieder diskutiert. Diese Zielvorgabe wäre durch die landwirtschaftliche Fachverwaltung umzusetzen.
Eine weitere Regelung betrifft den Biotopverbund. Dieser ist im Land bereits jetzt im Rahmen von Regionalplänen und Flächennutzungsplänen der Gemeinden soweit erforderlich und geeignet jeweils planungsrechtlich zu sichern. Alternativ ist diese Sicherung zum Beispiel durch Vertragsnaturschutz möglich. Durch eine Änderung dieses Paragrafen müssen Gemeinden künftig den Biotopverbund verpflichtend im Flächennutzungsplan regeln und können nicht mehr auf den Vertragsnaturschutz ausweichen. Entsprechende verbindliche Festsetzungen im Flächennutzungsplan hätten auch Konsequenzen bei der Landbewirtschaftung.

Gesetzlich geschützt wären Streuobstwiesen mit folgenden Merkmalen: extensive Nutzung, hochstämmige Obstbäume, Mindestfläche 2500 m², Mindestentfernung zum nächsten Wohngebäude/Hofgebäude 50 Meter. Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder erhebliche Beeinträchtigung wären verboten, Pflegemaßnahmen und bestimmungsgemäße Nutzung gestattet. Ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit beziehungsweise Verkehrssicherung erforderlich, ist eine (teilweise) Beseitigung erst dann möglich, wenn vorher alles andere versucht wurde, zum Beispiel Einzäunung oder andere Beseitigung der Gefahrenquellen. Der Eigentümer muss dann dafür eine entsprechende Streuobstwiese neu anpflanzen.

Bereits jetzt verbietet das Naturschutzgesetz die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (im Landesnaturschutzgesetz zusammengefasst als „Pestizide“ benannt) nach europäischer Definition in Naturschutzgebieten, den Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und bei Naturdenkmälern, jedoch nur außerhalb von intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen. Künftig gilt dieses Verbot auch für Natura-2000-Gebiete und bestimmte modernere Kategorien von Landschaftsschutzgebieten.
Zusätzlich wird die bislang geltende Ausnahme von diesem Verbot für intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen gestrichen. Somit gilt das Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln flächendeckend in allen genannten Schutzgebieten. Damit korrespondiert eine Ermächtigung für die Landratsämter (im Einzelfall) und für  die Regierungspräsidien (generell), die Anwendung von (bestimmten) Pflanzenschutzmitteln in diesen Schutzgebieten generell zuzulassen, also ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Auch in den großflächigen Schutzgebieten wie den Natura-2000-Gebieten wäre ab 1. Januar 2021 im konventionellen und auch im ökologischen Landbau der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden zunächst verboten. In gleicher Weise gilt dieses für viele Landschaftsschutzgebiete, die als Pufferzonen angrenzend an Naturschutzgebiete oder Natura-2000-Gebiete in den letzten Jahren ausgewiesen wurden. Landwirte mit Flächen in solchen Schutzgebieten, die nach 2020 Pflanzenschutzmittel oder Biozide benötigen, müssen entweder einen Einzelantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde stellen, die dem unter bestimmten Voraussetzungen entsprechen kann.
Alternativ können die Regierungspräsidien die Anwendung bestimmter Mittel unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, wenn eine Gefährdung des Schutzzwecks nicht zu befürchten ist. Über solche Ausnahmen muss das Umweltministerium jährlich im Landtag berichten.

Geplante Änderungen im LLG: Nach den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft gemäß dem LLG werden zwei neue Zielvorgaben für das Land eingeführt.
Zum einen eine zur Förderung des ökologischen Landbaus. Hier werden ehrgeizige Ziele für das Land Baden-Württemberg formuliert, nämlich, dass bis 2025, also innerhalb von sechs Jahren, mindestens 25 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden sollen und dann bis 2035, also in 15 Jahren, mindestens 50 Prozent.
Staatsdomänen müssen zwingend Ökolandbau betreiben; verpachtete Landesflächen werden nur noch an Betriebe des Ökolandbaus verpachtet. Laufende Pachtverträge sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzupassen. In Härtefällen, also wenn die Betriebe auf diese Landesflächen dringend angewiesen sind, kann alternativ zur Verpflichtung zum Ökolandbau auch eine naturschutzorientierte Bewirtschaftung mit Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden und mineralischem Stickstoffdünger ausreichen. Aufgrund der Verpflichtung zum Ökolandbau für diese Landesflächen ist die bisherige Öko-Förderung nicht mehr möglich.
Eine weitere Zielvorgabe verpflichtet das Land, bis zum 1. Januar 2022 eine Strategie zu erarbeiten, nach der bis 2025 der Pestizideinsatz „um mindestens 50 Prozent der jeweiligen Flächen“ reduziert werden soll. Unklar bleibt, ob es sich um 50 Prozent Flächen ohne Pestizideinsatz handelt oder der Einsatz von Pestiziden auf der Gesamtfläche um 50 Prozent zu reduzieren ist. Auch hier wird eine jährliche Berichtspflicht des Landes über die erreichten Ziele eingeführt.
Die Begründung des Gesetzentwurfes ist inhaltlich wenig aussagekräftig und beschränkt sich in entscheidenden Punkten auf die politischen Argumente, die die Ziele der Initiatoren des Volksbegehrens tragen. Nach der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung führen die vorgeschlagenen Änderungen „nicht zu zwangsläufigen finanziellen Mehrbelastungen für öffentliche oder private Haushalte“, ohne diese Schlussfolgerung näher zu begründen. Die Vereinbarkeit der geforderten Änderungen mit der Verfassung, insbesondere den Grundrechten aus Artikel 12 und 14 Grundgesetz, und den generellen handwerklichen Anforderungen an ein Landesgesetz befürfen einer sorgfältigen Prüfung.

Michael Nödl, BLHV

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