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Verfahrensfrei bei Solaranlagen: Was heißt das in der Praxis?

Das Land stellt alle Freiflächen-PV-Anlagen generell verfahrensfrei . Vom BLHV war dies bereits gefordert worden, sinnvollerweise allerdings nur für Agri-PV-Anlagen. Große Photovoltaikanlagen aller Art auf Grünland, Acker und Dauerkulturen können nun ohne ein Bauantragsverfahren projektiert werden. 

Ganz so einfach wie bei einer Dachanlage wird es in der Freifläche nicht gehen. Der Verzicht auf ein Genehmigungsverfahren schafft kein Baurecht. Stellen Behörden fest, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten wurden, also insbesondere an Ort und Stelle kein Baurecht durch einen Bebauungsplan oder die einschlägigen Sonderregeln das § 35 Absatz 1 BauGB vorliegt, so können sie einschreiten und sogar eine Abrissverfügung verhängen.

Wer eine PV-Anlage aufs Feld bringen will, muss auch ohne Bauantrag weiterhin alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und das Nachbarschaftsrecht einhalten. Und zwar unter eigener Verantwortung und eigenem Risiko, eine Absegnung durch die Baubehörde gibt es nicht mehr.

In Baden-Württemberg ist zwingend eine naturschutzrechtliche Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen, denn jedes Bauvorhaben im Außenbereich ist ein Eingriff in Natur.   Ein Ausgleich muss geleistet werden. In Natura-2000-Gebieten ist in der Regel eine Vorprüfung der Auswirkungen erforderlich. In Schutzgebieten sind die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Ein früher Termin zur Abstimmung mit den Behörden kann  Erkenntnisse liefern, welche Dinge am betreffenden Standort sonst noch zu untersuchen sind. In Nachbarschaft zu Verkehrslinien sollte der Planer regelmäßig ein Gutachten über eine eventuelle Blendwirkung in Auftrag geben.

Man darf gespannt sein auf die Auswirkungen der Verfahrensfreiheit. Um die Bank und mögliche Investoren davon zu überzeugen, dass sie nicht mit Problemen zu rechnen haben, werden Projektierer von großen Solaranlagen sich absichern, indem sie alle Rechtsbereiche durch Experten abarbeiten lassen. Sie werden künftig also kaum weniger Gutachten in Auftrag geben als bisher in einem Baugenehmigungsverfahren.

Der eigentliche Vorteil der Verfahrensfreiheit liegt in der zeitlichen Beschleunigung der Planung. Man muss nicht mehr auf die Baugenehmigung warten. Dieser Zeitvorteil entfaltet sich im ungeplanten Außenbereich insbesondere auf den für den PV-Ausbau privilegierten Flächen, also im 200-Meter-Streifen neben Autobahnen und zweigleisigen Bahnlinien sowie bei Agri-PV-Anlagen bis 2,5 ha, die in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Hofstelle oder einem Betriebsstandort stehen. Planungen von nicht-privilegierten Vorhaben im Außenbereich hingegen werden weiterhin eine zeitraubende Änderung der Bauleitplanung und somit die Zustimmung des Gemeinderats erfordern. Das wird den Flächendruck auf die privilegierten Zonen erhöhen, wo ohne Bebauungsplan gebaut werden kann.

Wer nur eine kleine Anlage in einem privilegierten Bereich bauen will, wird vielleicht geneigt sein, das Untersuchungsprogramm auch eher klein zu halten. Dabei geht er aber das Risiko ein, gegebenenfalls Nachbesserungen vornehmen zu müssen, wenn die Behörden dies – ggf. auch auf Anzeigen aus der Bevölkerung hin – verlangen.

Weitere Infos hier: LBO-Reform Schnelles Bauen: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Hubert God, ehrenamtlicher PV-Berater

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