2019 wurde eine EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie) verabschiedet. Aktuell läuft die Umsetzung in nationales Recht. Der BLHV unterstützt das Vorhaben.
Landwirte oder deren Erzeugerorganisationen haben oft das Problem, dass ihnen ungünstige Abnahmebedingungen seitens des Handels geradezu „aufgezwungen“ werden. So werden nachträglich Rabatte gefordert, nicht verkaufte Ware wird zurückgeschickt, Ware wird nicht bezahlt oder Bestellungen verderblicher Ware werden kurzfristig storniert. Zur Umsetzung der genannten EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in nationales Recht soll das Agrarmarktstrukturgesetz geändert werden, was vom BLHV unterstützt wird, denn die UTP-Richtlinie sieht ein Verbot der schädlichsten unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette vor.
Schwarze Liste und graue Liste
Auf einer „schwarzen Liste“ stehen zukünftig: Kaufpreiszahlung wird herausgezögert; kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse; einseitige Änderung der Lieferbedingungen; Forderung von Sonderzahlungen durch den Handel; Zahlungsverlangen für Qualitätsminderung oder Verlust nach Übergang des Besitzes auf Käufer; Weigerung, geschlossene Liefervereinbarung schriftlich zu bestätigen; rechtswidriger Erwerb und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen und vieles mehr.
Des Weiteren gibt es eine „graue Liste“ vertraglicher Vereinbarungen. Denn weitere strittige Praktiken sind künftig nur erlaubt, wenn sie vorab schriftlich vereinbart wurden. Als Beispiele sind zu nennen: Rückgabe unverkaufter Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse; Zahlungen für Angebot, Lagerung, Bereitstellung der Erzeugnisse zum Beispiel im Supermarkt; Übernahme von Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.
Umsetzung ist entscheidend
Das Ministerium für Ländlichen Raum (MLR) in Stuttgart begrüßt in einer Stellungnahme zu diesem Thema die Stärkung der Rechte der Landwirte in der Lebensmittellieferkette. Die Gesetze des Marktes, die Preisbildung als Wechselspiel von Angebot und Nachfrage, gelten aber weiterhin.
Auch Landespolitiker haben sich zu der Thematik geäußert. So sind für den Landtagsabgeordneten Karl Rombach faire Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger unerlässlich. Er begrüßt daher, dass gegen unfaire Praktiken im Lebensmittelhandel vorgegangen wird. „Ich erwarte mir von der Umsetzung der EU-Richtlinie eine positive Wirkung für die Erzeuger, doch auf die Umsetzung vor Ort muss geachtet werden. Gerade im Bereich der ‚grauen Liste‘ könnten unfaire Wettbewerbsbedingungen vom Handel nach wie vor durchgesetzt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Umsetzung vor Ort kontrolliert wird“, so Rombach.
Arm
2019 wurde eine EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie) verabschiedet. Aktuell läuft die Umsetzung in nationales Recht. Der BLHV unterstützt das Vorhaben.
Landwirte oder deren Erzeugerorganisationen haben oft das Problem, dass ihnen ungünstige Abnahmebedingungen seitens des Handels geradezu „aufgezwungen“ werden. So werden nachträglich Rabatte gefordert, nicht verkaufte Ware wird zurückgeschickt, Ware wird nicht bezahlt oder Bestellungen verderblicher Ware werden kurzfristig storniert. Zur Umsetzung der genannten EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in nationales Recht soll das Agrarmarktstrukturgesetz geändert werden, was vom BLHV unterstützt wird, denn die UTP-Richtlinie sieht ein Verbot der schädlichsten unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette vor.
Schwarze Liste und graue Liste
Auf einer „schwarzen Liste“ stehen zukünftig: Kaufpreiszahlung wird herausgezögert; kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse; einseitige Änderung der Lieferbedingungen; Forderung von Sonderzahlungen durch den Handel; Zahlungsverlangen für Qualitätsminderung oder Verlust nach Übergang des Besitzes auf Käufer; Weigerung, geschlossene Liefervereinbarung schriftlich zu bestätigen; rechtswidriger Erwerb und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen und vieles mehr.
Des Weiteren gibt es eine „graue Liste“ vertraglicher Vereinbarungen. Denn weitere strittige Praktiken sind künftig nur erlaubt, wenn sie vorab schriftlich vereinbart wurden. Als Beispiele sind zu nennen: Rückgabe unverkaufter Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse; Zahlungen für Angebot, Lagerung, Bereitstellung der Erzeugnisse zum Beispiel im Supermarkt; Übernahme von Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.
Umsetzung ist entscheidend
Das Ministerium für Ländlichen Raum (MLR) in Stuttgart begrüßt in einer Stellungnahme zu diesem Thema die Stärkung der Rechte der Landwirte in der Lebensmittellieferkette. Die Gesetze des Marktes, die Preisbildung als Wechselspiel von Angebot und Nachfrage, gelten aber weiterhin.
Auch Landespolitiker haben sich zu der Thematik geäußert. So sind für den Landtagsabgeordneten Karl Rombach faire Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger unerlässlich. Er begrüßt daher, dass gegen unfaire Praktiken im Lebensmittelhandel vorgegangen wird. „Ich erwarte mir von der Umsetzung der EU-Richtlinie eine positive Wirkung für die Erzeuger, doch auf die Umsetzung vor Ort muss geachtet werden. Gerade im Bereich der ‚grauen Liste‘ könnten unfaire Wettbewerbsbedingungen vom Handel nach wie vor durchgesetzt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Umsetzung vor Ort kontrolliert wird“, so Rombach.
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