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Umtausch der Führerscheine – die Klasse T nicht vergessen

Alle Personen, die vor dem 19. Januar 2013 den Führerschein erworben haben, müssen diesen in den nächsten Jahren in den neuen EU-Führerschein umtauschen.

Bis zum 19. Januar 2033 sollen dann alle Personen den einheitlichen EU-Führerschein erhalten haben. Um den verwaltungstechnischen Aufwand bewältigen zu können, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt. Bei der Umtauschaktion sollten die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen unbedingt auch an ihre Fahrerlaubnis der Klasse T denken. Der Führerscheinumtausch ist in Deutschland nach verschiedenen Fristen gestaffelt. Für Personen mit den Geburtsjahren von 1953 bis 1958 und Führerscheinen mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist der Stichtag schon der 19. Januar 2022.

Die einzuhaltenden Fristen im Einzelnen:

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033

1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022

1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023

1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024

1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins*:

1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026

2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027

2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028

2008: Umtausch bis 19. Januar 2029

2009: Umtausch bis 19. Januar 2030

2010: Umtausch bis 19. Januar 2031

2011: Umtausch bis 19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

T-Führerschein beantragen

Seit dem 1. Januar 1999 gibt es die Führerscheinklasse T. Mit der Klasse T dürfen Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auch mit Anhängern, wenn diese dafür zugelassen sind, gefahren werden. Da auf vielen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 50-km/h-Traktoren und 40-km/h-Anhänger im Einsatz sind, ist die Beantragung der Klasse T sinnvoll und wertet die alte Klasse 3 auf. Der Antrag für die Zuteilung der Klasse T kann nur für Personen erfolgen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Dafür verlangen die Führerscheinstellen oftmals eine formlose Bestätigung z. B. vom Arbeitgeber oder von einem zuständigen Amt (z. B. Außenstellen der LWK). Diese Beantragung ist nicht für alte LKW-Klasse 2-Inhaber erforderlich, da hier die Klasse T automatisch zugeteilt wird.

Hinweis: Auf Anfrage hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung bestätigt, dass eine nachträgliche Beantragung der Klasse T aufgrund des §6 Absatz 6 Fahrerlaubnis-Verordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Da aber bundesweit viele Führerscheinstellen eine nachträgliche Beantragung der Klasse T ablehnen, wird das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung eine Klärung auf Bundesebene anstreben. Bis zur Klärung kann es aber eine Weile dauern.

Nachweis

Für den Umtausch wird ein Nachweis benötigt, dass  man in der Landwirtschaft tätig ist. Wie soll dieser konkret aussehen?

Es bedarf dazu einer formlosen Bescheinigung, dass die betreffende Person in der Landwirtschaft tätig ist.

  1. Aus der Praxis wird berichtet, dass Landwirte einfach den BG-Bescheid einreichen.
  2. Das Level ist äußerst niedrig, sodass auch viele andere Leute den T erhalten können:
    Bauer X bescheinigt einer bekannten Person, dass er ihm schon gelegentlich hilft. Sh. PDF-Vorlage.
  3. Anscheinend reicht auch eine Bestätigung der BZG, dass die betreffende Person für die Landwirtschaft (gelegentlich) tätig ist. Am Besten wird ein Betrieb konkret angegeben und dessen BG-Bescheid mitgegeben.

Als Nachweis können Sie diese PDF-Vorlage ausdrucken und ausfüllen:

DBV/Jennifer Shuler