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Sperrfrist in vielen Landkreisen 2 Wochen verschoben

Die meisten Landratsämter haben die Sperrfrist für die Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern um zwei Wochen verschoben. Im Details unterscheiden sich die jeweiligen Ausnahmen. Die Allgemeinverfügungen sind auf der Homepage des jeweiligen Landratsamtes ersichtlich.

Landkreis Ortenau

Allgemeinverfügung Ortenaukreis

Landkreis Emmendingen

Allgemeinverfügung Emmendingen

Landkreis Freiburg Breisgau-Hochschwarzwald

Allgemeinverfügung Breisgau-Hochschwarzwald

Landkreis Lörrach

Allgemeinverfügung Landkreis Lörrach

Landkreis Waldshut

Allgemeinverfügung Landkreis Waldshut

Landkreis Villingen-Schwenningen am 05.10.2021

Allgemeinverfügung Villingen-Schwenningen

Landkreis Tuttlingen

Allgemeinverfügung Landkreis Tuttlingen

Die Landkreise Bodenseekreis (FN), Konstanz (KN) oder der Landkreis Rastatt (RA) haben im Jahr 2021 keine Allgemeinverfügung von der bodennahen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern erlassen. Dort können Landwirte eine Verschiebung bis zu vier Wochen einzelbetrieblich beantragen.

Die weiteren Bestimmungen der Düngeverordnung bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen. Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind ebenfalls zu beachten.

Diese Zusammenstellung des BLHV ist Stand 26.10. und dient als Einführung, wir garantieren nicht für Richtigkeit der Angaben, bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landkreis!