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Privilegierung  für kleine Agri-PV Anlagen

Die Bundesregierung will Erleichterungen für kleine Agri-PV-Anlagen einführen. Das ist auch nötig, zumal Skaleneffekte kleine Anlagen oft unwirtschaftlich machen. Agri-PV-Anlagen haben den großen Charme, dass die landwirtschaftliche Nutzung auf einem Großteil der betreffenden Solarfläche gewährleistet bleibt. Landwirte bleiben als Bewirtschafter auf der Fläche und können in angrenzenden Modulreihen zusätzlich Strom erzeugen.

Privilegierung  für kleine Agri-PV

Die angekündigte Privilegierung einer Agri-PV-Anlage im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb ist am 7. Juli 2023 in Kraft getreten. Dies erfolgte mit der Einführung der Ziffer 9 in § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch. Im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem im Außenbereich privilegierten Betrieb der Landwirtschaft, des Forsts oder des Gartenbaus ist jetzt eine Agri-Photovoltaikanlage bis 2,5 Hektar privilegiert. Das bedeutet, dass ein Bauantrag ohne vorherige Aufstellung eines Bebauungsplanes genehmigt werden kann. Die Realisierung kleiner Agri-PV-Anlagen ist also nicht mehr davon abhängig, dass der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan fasst. Der Bauantrag kann nun direkt eingereicht werden. Liegen alle geforderten Gutachten und Unterlagen vor und stehen keine öffentlichen Pläne wie zum Beispiel der Regionalplan entgegen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer baurechtlichen Genehmigung zu rechnen. Wermutstropfen: Es sind letztlich die gleichen Gutachten und Unterlagen für den Bauantrag beizubringen wie ohne Privilegierung. Das wird für kleine Projekte zur eigentlichen Nagelprobe.

Bis 270 kW an den Trafo

Die Kosten für Netzanschluss und neue Trafostation sind enorm angestiegen. Im Solarpaket 1 nennt die Bundesregierung weitere Vereinfachungen für kleine Einspeiseleistungen bis 270 kW beziehungsweise installierter Leistung bis 500 kW, wie sie aktuell lediglich für Anlagen bis 135 kW gelten. Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits Entwürfe für zwei geplante Verordnungen veröffentlicht. Für kleine Agri-PV-Anlagen würden die Anwendung von Niederspannungsregeln für den Netzanschluss in der geplanten Verordnung TAV und ein Verzicht auf Anlagen-Zertifikate in der geplanten Änderung der Verordnung NELEV eine beachtliche Kostenentlastung beim Netzanschluss bedeuten. Im Idealfall könnte einfach eine naheliegende vorhandene Trafostation des Netzbetreibers genutzt werden. Wenn die so möglichen Kosteneinsparungen zusammentreffen mit Vorteilen eines hohen Eigenverbrauchs, können kleine Agri-PV-Anlagen wirtschaftlich sein. Ob die angekündigten Erleichterungen bis 270kW aber so kommen werden, bleibt abzuwarten. Das Solarpaket 1 soll voraussichtlich Anfang 2024 wirksam werden. Für einen breiten Durchbruch der Agri-PV auf intensiv genutzten Flächen wäre hilfreich, wenn zusätzlich auf teure Artenschutzgutachten und Naturschutzausgleich verzichtet und die Einspeisevergütung für Agri-PV im EEG weiter angehoben würde. Dies ist aktuell jedoch nicht in Sicht. Der BLHV wird die weiteren Entwicklungen verfolgen.

Große Flächen

Projektierer und Investoren bieten langfristige Pachtverträge für landwirtschaftliche Flächen häufig erst ab etwa vier Hektar an. Für große Anlagen verteilen sich  Genehmigungs- und Planungsaufwand auf eine größere Fläche, so dass die spezifischen Kosten je Hektar niedriger sind. Der BLHV empfiehlt, Pachtvertragsangebote erst einmal individuell vom Steuerberater und Anwalt prüfen zu lassen und sich Vergleichsangebote einzuholen.

Die Agrardienst Baden GmbH hat eine Kooperation mit dem Freiburger Projektierer iACCESS vereinbart. Grundlage soll ein fairer Pachtvertrag sein, der die Interessen des Projektierers, Grundeigentümers und Landwirts berücksichtigt. Interessierte BLHV-Mitglieder können sich zur Einholung eines Angebotes unter Nennung der betreffenden Flurstücksnummern und Gemarkung an den Agrardienst Baden wenden unter info@agrardienst-baden.de.

Die wichtigsten Kriterien für Agri-PV

  • Die DIN SPEC91434-2021-05 definiert, welche Kriterien eine Agri-PV-Anlage einhalten muss. Hierauf stützen sich diverse weitere Regelungen.
  • Eine landwirtschaftliche Nutzung muss im Falle von bodennah aufgeständerten Anlagen auf 85 Prozent der Fläche nachgewiesen werden. Bei hoch aufgeständerten Anlagen sind es 90 Prozent.
  • Im Vorhinein muss ein Nutzungskonzept erstellt werden. Während der Laufzeit ist dann ein Monitoring gefordert. Der Ertrag muss nachweislich 66Prozent des normalen Ertrags erreichen.
  • Die GAP-Prämie wird für 85Prozent der Fläche einer Agri-PV-Anlage gewährt.
  • Agri-PV-Anlagen sind steuerlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet. Das hat der Fiskus klargestellt. Bei Agri-PV „tickt also keine Bombe“ bei der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer.
  • Nach dem Erneuerbare Energien Gesetz  (EEG) können Ackerflächen, Dauerkulturflächen und auch Grünland gefördert werden. Ausgenommen sind Naturschutzgebiete und Moorböden, sofern sie nicht wiedervernässt werden. Kleine Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MWp brauchen nicht in die EEG-Ausschreibung. In EEG-Kulissen wie benachteiligte Gebiete oder im 500m-Streifen entlang von Autobahnen und Bahnlinien kommen sie an die EEG-Vergütung von derzeit 7 Cent je kWh abzüglich der Direktvermarktungsprämie. Die installierte Leistung von Agri-PV-Anlagen bis 2,5Hektar bewegt sich regelmäßig unter dieser Schwelle. Hoch aufgeständerte Agri-PV-Anlagen, bei denen sich die untere Modulkante mindestens 2,10 m über dem Boden befindet, können mit einem Technologie-Bonus rechnen für den Fall, dass sie in die EEG-Ausschreibung gehen und dort den Zuschlag erhalten. Der Bonus beträgt 2023 1,2 Ct/kWh und geht  2024 auf 1,0 Ct/kWh zurück. Allerdings verursachen hohe Aufständerungen sehr hohe Kosten.
  • Die Bundesnetzagentur wird die Abgrenzungen von Agri-PV noch im Detail festlegen.

Hubert God, BauernSolar

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