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Pflichtbrachen nur noch selbstbegrünt

Nicht produktive Flächen der Konditionalität sind der Selbstbegrünung zu überlassen. Das hat der Bundesrat für die Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Deutschland überraschend beschlossen.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 17. Dezember 2021 über zahlreiche Änderungsanträge des Agrarausschusses und des Umweltausschusses zu entscheiden. Ein Änderungsbeschluss zur Verpflichtung, vier Prozent der Ackerfläche stillzulegen, stößt Ackerbauern besonders auf: Ab 2023 müssen Ackerbauern auf diesen Flächen auf eine Ansaat einer Begrünung ab Ernte der letzten Hauptfrucht verzichten. Die Änderung wurde mit der Zielsetzung begründet, dass ökologisch wertvolle Flächen etabliert werden sollen. Selbstbegrünte Flächen seien für den Schutz von Flora und Fauna ungleich wirksamer als durch Ansaat begrünte Flächen. Mithilfe der Selbstbegrünung siedelten sich standortgerechte Pflanzen regionaler Herkunft an, die wiederum Lebensräume für ein breites Spektrum an regional vorkommenden und auf lokale beziehungsweise regionale Pflanzen spezialisierte Insekten und weitere Tierarten bildeten. Ansaaten seien hingegen in der Regel nicht herkunftsbeschränkt und auf wenige Pflanzenarten beschränkt. Dies zöge eine wesentlich geringere Standortvielfalt und eine genetische Verarmung von Standorten und so einen erheblichen Verlust an Biodiversität nach sich. Die Möglichkeit einer Ansaat sollte daher auf vier Prozent der Ackerfläche in Deutschland nicht bestehen.

Die Anforderungen an nicht produktive Flächen in § 21 der Konditionalitäten-Verordnung lauten nunmehr wie folgt:

1. Eine nicht produktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung überlassen werden. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist auf solchen Flächen untersagt.

2. Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 15. August eines Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

3. Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wenn aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.

Die Verpflichtung zur Pflichtstilllegung gilt nicht für Antragsteller bis zehn Hektar Ackerland. Ausgenommen sind auch Ackerbaubetriebe, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands für die Erzeugung von Grünfutterpflanzen genutzt werden, dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen, brachliegendes Land sind oder einer Kombination davon. Auch Grünlandbetriebe sind ausgenommen, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland sind oder für Grünfutterpflanzen genutzt werden.

Zusätzlich zu den vier Prozent Pflichtbrachen der Konditionalität können Landwirte freiwillige Brachen im Rahmen der geförderten Ökoregelungen und weitere Brachen erbringen. Für solche freiwilligen Brachen konnte der Bundesrat aus EU-rechtlichen Gründen kein Ansaatverbot verlangen. Landwirte und Prämienbehörden werden die beiden verschiedenen Bracheformen also strikt auseinanderhalten müssen.

Hubert God