Zwischenzeitlich haben nahezu alle Bundesländer ihre Regelungen zu Einreise und Quarantäne aktualisiert und dabei weitgehend die Regelungen der Musterverordnung übernommen.
Hier der Link zur Landesverordnung Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
Digitale Einreiseanmeldung
Seit Sonntagabend ist auch die Web-Anwendung „Digitale Einreiseanmeldung“ (DEA) in Betrieb. Wer nach Deutschland einreist und sich in den vergangenen 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich nun vor der Einreise unter www.einreiseanmeldung.de elektronisch registrieren. Rechtsgrundlage sind die Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 sowie die neuen Landesverordnungen zu Einreise und Quarantäne.
Mit der Einreiseanmeldung erhalten die für den Zielort der Reisenden zuständigen Gesundheitsämter die notwendigen Informationen, um etwa kontrollieren zu können, ob die nach landesrechtlichen Regelungen bestehende Quarantänepflicht eingehalten wird. Die Daten werden dabei verschlüsselt, ausschließlich dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt zugänglich gemacht und 14 Tage nach Einreise automatisch gelöscht. Nach Eingabe der persönlichen Daten und Informationen zu den Aufenthalten der letzten 10 Tage erhält die einreisende Person eine PDF-Datei als Bestätigung. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, muss stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform in deutscher oder englischer Sprache (siehe Anlagen unten) erfolgen.
Generelle Testpflicht /AUF ANFORDERUNG) bei Einreise aus Risikogebieten
Seit 8. November 2020 gilt auch die geänderte Testpflicht-Verordnung. Danach haben Personen, die nach Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, nach ihrer Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle ein negatives Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzulegen oder, wenn ein solches Ergebnis nicht vorliegt, einen Test zu machen. Die zugrunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anforderung vorgenommen worden sein. Die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen.
ACHTUNG: Die Landesverordnung CORONA SAISONARBEIT für Baden-Württemberg gilt weiter. Demnach gilt eine Testpflicht (ohne spezielle Anforderung!) für alle Betriebe mit mehr als 10 Saisonarbeitern für jeden angereisten Saisonarbeiter vor Arbeitsaufnahme. Die Anmeldung der Arbeitskräfte bei der zuständigen Behörde vor Ort ist auch weiterhin notwendig.
Anspruch auf Testungen
Nach § 4 Abs. 3 Corona-Virus-Testverordnung (TestV) haben asymptomatische Personen innerhalb von zehn Tagen nach Einreise Anspruch auf Testung, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test kann nach § 5 Abs. 1 S. 1 TestV einmal pro Person wiederholt werden. Die Tests können bei Corona-Testzentren, Vertragsärzten oder weiteren Leistungserbringern erfolgen. Unter der bundeseinheitlichen Telefonnummer 116 117 oder im Internet unter www.116117.de erhält man Informationen, wo in Wohnortnähe ein Test erfolgen kann. Wer beim Hausarzt einen Test vornehmen lassen möchte, sollte sich dort zuvor telefonisch anmelden.
Das BMG hat auf seiner Internetseite https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html ausgeführt, dass die Tests für Einreisende aus Risikogebieten innerhalb von 10 Tagen nach Einreise noch bis zum 1. Dezember kostenlos seien.
Vor Beauftragung einer Testung sollte man sich ABER über die Kosten und darüber, wer diese trägt, informieren. Praxen/Labors, die quasi privat beauftragt werden, muss man selber bezahlen! Deshalb VORHER klarstellen, dass man umsonst getestet werden will und sich dann evtl. an eine Stelle, die kostenlos testet, verweisen lassen bzw. eine solche suchen.
Der zu Testende sollte eher selber seine Testung unter Verweis auf seine Einreise aus einem Risikogebiet beantragen und nicht der Betrieb als Dritter, sonst ist der Betrieb privater Auftraggeber und muss die Testung seiner Leute zahlen.
Ersatzmitteilung deutsch
Ersatzmitteilung englisch
Zwischenzeitlich haben nahezu alle Bundesländer ihre Regelungen zu Einreise und Quarantäne aktualisiert und dabei weitgehend die Regelungen der Musterverordnung übernommen.
Hier der Link zur Landesverordnung Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
Digitale Einreiseanmeldung
Seit Sonntagabend ist auch die Web-Anwendung „Digitale Einreiseanmeldung“ (DEA) in Betrieb. Wer nach Deutschland einreist und sich in den vergangenen 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich nun vor der Einreise unter www.einreiseanmeldung.de elektronisch registrieren. Rechtsgrundlage sind die Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 sowie die neuen Landesverordnungen zu Einreise und Quarantäne.
Mit der Einreiseanmeldung erhalten die für den Zielort der Reisenden zuständigen Gesundheitsämter die notwendigen Informationen, um etwa kontrollieren zu können, ob die nach landesrechtlichen Regelungen bestehende Quarantänepflicht eingehalten wird. Die Daten werden dabei verschlüsselt, ausschließlich dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt zugänglich gemacht und 14 Tage nach Einreise automatisch gelöscht. Nach Eingabe der persönlichen Daten und Informationen zu den Aufenthalten der letzten 10 Tage erhält die einreisende Person eine PDF-Datei als Bestätigung. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, muss stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform in deutscher oder englischer Sprache (siehe Anlagen unten) erfolgen.
Generelle Testpflicht /AUF ANFORDERUNG) bei Einreise aus Risikogebieten
Seit 8. November 2020 gilt auch die geänderte Testpflicht-Verordnung. Danach haben Personen, die nach Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, nach ihrer Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle ein negatives Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzulegen oder, wenn ein solches Ergebnis nicht vorliegt, einen Test zu machen. Die zugrunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anforderung vorgenommen worden sein. Die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen.
ACHTUNG: Die Landesverordnung CORONA SAISONARBEIT für Baden-Württemberg gilt weiter. Demnach gilt eine Testpflicht (ohne spezielle Anforderung!) für alle Betriebe mit mehr als 10 Saisonarbeitern für jeden angereisten Saisonarbeiter vor Arbeitsaufnahme. Die Anmeldung der Arbeitskräfte bei der zuständigen Behörde vor Ort ist auch weiterhin notwendig.
Anspruch auf Testungen
Nach § 4 Abs. 3 Corona-Virus-Testverordnung (TestV) haben asymptomatische Personen innerhalb von zehn Tagen nach Einreise Anspruch auf Testung, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test kann nach § 5 Abs. 1 S. 1 TestV einmal pro Person wiederholt werden. Die Tests können bei Corona-Testzentren, Vertragsärzten oder weiteren Leistungserbringern erfolgen. Unter der bundeseinheitlichen Telefonnummer 116 117 oder im Internet unter www.116117.de erhält man Informationen, wo in Wohnortnähe ein Test erfolgen kann. Wer beim Hausarzt einen Test vornehmen lassen möchte, sollte sich dort zuvor telefonisch anmelden.
Das BMG hat auf seiner Internetseite https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html ausgeführt, dass die Tests für Einreisende aus Risikogebieten innerhalb von 10 Tagen nach Einreise noch bis zum 1. Dezember kostenlos seien.
Vor Beauftragung einer Testung sollte man sich ABER über die Kosten und darüber, wer diese trägt, informieren. Praxen/Labors, die quasi privat beauftragt werden, muss man selber bezahlen! Deshalb VORHER klarstellen, dass man umsonst getestet werden will und sich dann evtl. an eine Stelle, die kostenlos testet, verweisen lassen bzw. eine solche suchen.
Der zu Testende sollte eher selber seine Testung unter Verweis auf seine Einreise aus einem Risikogebiet beantragen und nicht der Betrieb als Dritter, sonst ist der Betrieb privater Auftraggeber und muss die Testung seiner Leute zahlen.
Ersatzmitteilung deutsch
Ersatzmitteilung englisch