Recht & Soziales

Neue Formalien für die Ferienbeschäftigung

Ausländische Studierende und Fachschüler, auch aus nicht-EU-Staaten, wie Russland und der Ukraine, dürfen innerhalb von 12 Monaten 90 Tage einer Ferienbeschäftigung während der unterrichtsfreien Zeit in der BRD nachgehen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dafür gem. § 14 Abs. 2 BeschV aufgrund von Missbrauchsfällen, insbesondere hinsichtlich Ukrainern, die des Lesen und Schreibens kaum mächtig waren, aber angeblich Student sein sollten, als Reaktion darauf das Genehmigungsverfahren verschärft. Es sind jetzt zusätzliche Unterlagen erforderlich.

Bis zum 15. März 2021 werden übergangsweise noch die bisherigen Dokumente akzeptiert.

Folgende Unterlagen werden künftig benötigt:

  • Original-Immatrikulationsbescheinigung der Herkunftsuniversität, in deutscher oder englischer Sprache. Wenn sie in einer weiteren Sprache ausgestellt ist, zusätzlich eine amtliche Übersetzung in Deutsch oder Englisch.
  • Pass-/Ausweiskopie
  • der überarbeitete Vordruck „Ferienbeschäftigung“ (je nach Fall namentlich oder nicht-namentlich)
  • das Formular „Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung“ (ersetzt das vormalige Formular „Immatrikulationsbescheinigung“)
  • das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

Weitere Informationen sowie die genannten Vordrucke finden Sie dazu auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/auslaendische-studierende-beschaeftigen.

WordPress Double Opt-in by Forge12