Die Corona-Verordnung Saisonarbeit des Landes Baden-Württemberg vom 11.09.2020 orientiert sich an der bestehenden Corona-Verordnung Schlachtbetriebe.
Und wurde vor dem Hintergrund von Covid-19 Ausbrüchen bei Erntehelfern in Bayern erlassen. BLHV und LBV waren in die Erstellung nicht eingebunden.
Die Verordnung gilt für alle landwirtschaftliche Betriebe, in denen Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden nur für die Dauer von deren Einsatz. Die Pflichten gelten nicht nur für die Erntehelfer, sondern für alle Beschäftigten im Betrieb, also auch Auszubildende oder Kräfte im Büro oder im Vertrieb.
Nach Ansicht des MLR fallen Hilfskräfte aus der Familie, der Nachbarschaft oder dem Bekanntenkreis nicht unter die Verordnung.
In allen landwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitern muss im gesamten Betrieb, auch auf dem Feld, zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden, wo dies arbeitstechnisch möglich ist. Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske enthebt davon nicht. Diese Maske muss aber in allen geschlossenen Räumen des Betriebs, nach Mitteilung des MLR nicht in Wohnräumen, getragen werden. Außerdem gilt ein allgemeines Zutrittsverbot zum Betrieb für alle Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten. Ebenso für Personen mit den typischen Symptomen einer Coronainfektion, vor allem Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen des Arbeitsschutzes die Infektionsgefahr für seine Beschäftigten minimieren, diese umfassend schriftlich und mündlich über die Maßnahmen zur Coronaprävention informieren, die persönliche Hygiene der Beschäftigten sicherstellen und ihnen nicht-medizinische Alltagsmasken in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen.
Beschäftigt ein Betrieb mehr als 10 Saisonarbeiter, treffen ihn seit dem 17.09. zusätzliche Pflichten. Im Bereich Hygiene und Prävention zur Reinigung von Gegenständen und Räumen, zur täglichen Abklärung, ob Symptome für Corona vorliegen und bei betrieblich veranlassten Fahrten. Im verpflichtenden Hygienekonzept muss der Betrieb darstellen, wie die Hygienevorgaben konkret umgesetzt werden sollen. Zusätzlich muss er die Durchführung der Tests bzw., wer und aus welchem Grund ausnahmsweise nicht getestet werden musste, dokumentieren. Der Betriebsleiter kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt bei der Erstellung des Hygienekonzepts einbeziehen.
Testpflicht
In Betrieben mit mehr als 10 Saisonarbeitern müssen alle Beschäftigte im Sinne der Verordnung, also nicht nur Saisonarbeiter, die seit dem 04. September erstmalig ihre Arbeit im Betrieb aufgenommen haben, sich auf Corona testen lassen. Ausnahmen gelten bei Immunität durch Nachweis von IgG Antikörper gegen das Coronavirus oder bei einem Coronatest innerhalb der letzten 48 Stunden vor Aufnahme der Tätigkeit. Und für Mitarbeiter, die zwischen dem 4. September und dem 17. September erstmals im Betrieb ihr Tätigkeit aufgenommen haben und in diesem Zeitraum getestet wurden. Der Arbeitgeber muss die Durchführung des Tests sicherstellen und diese finanzieren, soweit die Finanzierung nicht anderweitig gewährleistet ist. Seit dem 15.09. sind Tests bekanntlich nur für Einreisende auf Risikogebieten kostenlos. Ab dem 01.10 sollen die Tests generell kostenpflichtig werden.
Außerdem gelten für alle diese Betriebe Dokumentationspflichten über Name, Vorname, Arbeitszeiten und Einsatzorte der Beschäftigten, ihre Zugehörigkeit zu Arbeitsgruppen und Durchführung des Tests bzw. Ausnahmen von der Testpflicht. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des MLR.
Nödl, BLHV
Downloads:
Corona-Verordnung Saisonarbeit
Die Corona-Verordnung Saisonarbeit des Landes Baden-Württemberg vom 11.09.2020 orientiert sich an der bestehenden Corona-Verordnung Schlachtbetriebe.
Und wurde vor dem Hintergrund von Covid-19 Ausbrüchen bei Erntehelfern in Bayern erlassen. BLHV und LBV waren in die Erstellung nicht eingebunden.
Die Verordnung gilt für alle landwirtschaftliche Betriebe, in denen Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden nur für die Dauer von deren Einsatz. Die Pflichten gelten nicht nur für die Erntehelfer, sondern für alle Beschäftigten im Betrieb, also auch Auszubildende oder Kräfte im Büro oder im Vertrieb.
Nach Ansicht des MLR fallen Hilfskräfte aus der Familie, der Nachbarschaft oder dem Bekanntenkreis nicht unter die Verordnung.
In allen landwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitern muss im gesamten Betrieb, auch auf dem Feld, zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden, wo dies arbeitstechnisch möglich ist. Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske enthebt davon nicht. Diese Maske muss aber in allen geschlossenen Räumen des Betriebs, nach Mitteilung des MLR nicht in Wohnräumen, getragen werden. Außerdem gilt ein allgemeines Zutrittsverbot zum Betrieb für alle Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten. Ebenso für Personen mit den typischen Symptomen einer Coronainfektion, vor allem Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen des Arbeitsschutzes die Infektionsgefahr für seine Beschäftigten minimieren, diese umfassend schriftlich und mündlich über die Maßnahmen zur Coronaprävention informieren, die persönliche Hygiene der Beschäftigten sicherstellen und ihnen nicht-medizinische Alltagsmasken in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen.
Beschäftigt ein Betrieb mehr als 10 Saisonarbeiter, treffen ihn seit dem 17.09. zusätzliche Pflichten. Im Bereich Hygiene und Prävention zur Reinigung von Gegenständen und Räumen, zur täglichen Abklärung, ob Symptome für Corona vorliegen und bei betrieblich veranlassten Fahrten. Im verpflichtenden Hygienekonzept muss der Betrieb darstellen, wie die Hygienevorgaben konkret umgesetzt werden sollen. Zusätzlich muss er die Durchführung der Tests bzw., wer und aus welchem Grund ausnahmsweise nicht getestet werden musste, dokumentieren. Der Betriebsleiter kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt bei der Erstellung des Hygienekonzepts einbeziehen.
Testpflicht
In Betrieben mit mehr als 10 Saisonarbeitern müssen alle Beschäftigte im Sinne der Verordnung, also nicht nur Saisonarbeiter, die seit dem 04. September erstmalig ihre Arbeit im Betrieb aufgenommen haben, sich auf Corona testen lassen. Ausnahmen gelten bei Immunität durch Nachweis von IgG Antikörper gegen das Coronavirus oder bei einem Coronatest innerhalb der letzten 48 Stunden vor Aufnahme der Tätigkeit. Und für Mitarbeiter, die zwischen dem 4. September und dem 17. September erstmals im Betrieb ihr Tätigkeit aufgenommen haben und in diesem Zeitraum getestet wurden. Der Arbeitgeber muss die Durchführung des Tests sicherstellen und diese finanzieren, soweit die Finanzierung nicht anderweitig gewährleistet ist. Seit dem 15.09. sind Tests bekanntlich nur für Einreisende auf Risikogebieten kostenlos. Ab dem 01.10 sollen die Tests generell kostenpflichtig werden.
Außerdem gelten für alle diese Betriebe Dokumentationspflichten über Name, Vorname, Arbeitszeiten und Einsatzorte der Beschäftigten, ihre Zugehörigkeit zu Arbeitsgruppen und Durchführung des Tests bzw. Ausnahmen von der Testpflicht. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des MLR.
Nödl, BLHV
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Corona-Verordnung Saisonarbeit