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Mögliche Problemfelder wegen ASP

Nachdem die Afrikanische Schweinepest (ASP) den Rhein-Neckar-Kreis im Land erreicht hat, wurde auf Initiative der nördlichsten BLHV-Bezirksgeschäftsstelle Achern  eine Online-Veranstaltung durchgeführt. Es wurde informiert und auf viele Fragen von Landwirten geantwortet.

Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Hessen und die direkte Betroffenheit Baden-Württembergs in der nordwestlichen Region im Bereich Mannheim bedrohen die Landwirtschaft in verschiedenen Bereichen. Es gibt viel Informationsbedarf wegen  Vorsorgemaßnahmen, Risikomanagement und Schadensbegrenzung.

Auf Initiative der nördlichsten BLHV-Bezirksgeschäftsstelle Achern wurde eine Online-Veranstaltung durchgeführt, nicht nur, um zu informieren, sondern besonders, um die Fragen der Landwirte zu beantworten.

Michael Fröhlin, Müllheimer Kreisvorsitzender des BLHV und Sprecher der schweinehaltenden Betriebe im BLHV-Gebiet, stellte gleich zu Beginn klar heraus, dass direkt betroffene Betriebe mit infizierten Schweinen Unterstützung von der Tierseuchenkasse (TSK) bekämen, während es bei Betrieben, die nicht infiziert, aber gesperrt seien, keine Leistung von der TSK gebe. Daher seien  gewaltige Probleme zu befürchten.

Liquidität der Betriebe gefährdet

Verbringungsverbote für Nutz- und Schlachttiere könnten über die Zunahme der Lebendgewichte mittelfristig zu tierschutzrelevanten Zuständen führen. Parallel dazu ist zu befürchten, dass über Einnahmeausfälle die Liquidität der Betriebe gefährdet wird.  Des Weiteren ist zu erwarten, dass auch viehlos wirtschaftende Betriebe über Ernteverbote, Behandlungsmaßnahmen des Ernteguts und Lagervorgaben beeinträchtigt wären. Dr. Hans-Peter Sporleder vom Kompetenzzentrum Afrikanische Schweinepest bei der Wildforschungsstelle des Landwirtschaftlichen Zentrums Baden-Württemberg (LAZBW) in Aulendorf informierte über die aktuelle Rechtslage, aber auch über offene Fragen und praktische Probleme bei der Bekämpfung der Tierseuche.

Könnten Fliegen ASP übertragen?

Überraschend und besorgniserregend ist, wie schnell sich die ASP in den Wildschweinbeständen ausgebreitet hat und  einige Hausschweinebestände in Hessen, darunter auch große Betriebe, infiziert wurden. Die Fachleute diskutieren, ob Fliegen Überträger der Krankheit sein könnten, die in Folge des Westwinds schnell und weit nach Osten getragen werden. Für diese These spricht, dass westlich des Rheins in Rheinland-Pfalz bislang keine Seuchenfälle aufgetreten sind.

Einige Fragen zum Thema, welche Einschränkungen die Landwirtschaft bei einem Seuchenausbruch im BLHV-Gebiet zu erwarten hat, können wie folgt beantwortet werden:

  • In der Sperrzone 1, ehemals Pufferzone, gibt es für viehlos wirtschaftende Betriebe eigentlich keine Auflagen. Schweinehaltende Betriebe müssen ein Gesundheitsmonitoring und Biosicherheitsmaßnahmen durchführen.
  • In der Sperrzone 2, ehemals als gefährdetes Gebiet oder infizierte Zone bezeichnet, gibt es für viehlos wirtschaftende Betriebe Auflagen wie beispielsweise die Duldung von Zäunungsmaßnahmen und Jagdschneisen. Es darf keine Schweinegülle von außerhalb des Gebietes eingeführt werden und es gibt Erntebeschränkungen. Zum Glück ermöglicht der Drohnenüberflug die Freigabe von Maisbeständen zur Ernte und auch die Grünlandnutzung ist bei geringer Wuchshöhe möglich. Problematisch ist die vorgeschriebene Lagerung von Stroh und Heu für mindestens sechs Monate oder aber die Erhitzung auf mindestens 70 Grad. Getreide muss ebenfalls 30 Tage gelagert oder hitzebehandelt werden. Für schweinehaltende Betriebe würde dann, wie bereits von Michael Fröhlin angemerkt, ein Verbringungsverbot gelten. Davon kann, mit viel bürokratischem Aufwand, abgewichen werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es im Zweifel Abnehmer für Nutztiere aus der infizierten Zone geben würde. Ähnliches ist auch für Verbringung von Schlachttieren zu befürchten. „Welcher Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb möchte im Zweifel Tiere aus der infizierten Zone zu Konserven verarbeiten, wenn ein Imageschaden zu befürchten ist?“, erklärte Sporleder.

Versicherung gegen Ertragsschaden

Eine Ertragsschaden-Versicherung kann in diesem Fall hilfreich sein. Dies gilt insbesondere für spezialisierte, große schweinehaltende Betriebe, die über eine entsprechende Liquidität verfügen müssen. Die Versicherung springt dann ein, wenn alle physikalischen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden und die ASP dennoch ausbricht, erklärte Thomas Zwick von der R+V-Versicherung. Die R+V-Versicherung würde in diesem Fall den Ertragsschaden sowohl bei direkt betroffenen schweinehaltenden Betrieben als auch bei viehlos wirtschaftenden Ackerbaubetrieben bezahlen, wenn diese infolge der Auflagen Einkommenseinbußen hätten, so Zwick.

Wie geht es weiter nach Bestandskeulung?

Die Frage, wie lange ein Betrieb, dessen Tierbestand aufgrund der Infektion gekeult werden musste, warten muss, bis er wieder neu einstallen kann, lässt sich wie folgt beantworten: Nach Keulung, Reinigung, Desinfektion und einer Wartezeit von drei Monaten könnte theoretisch wieder eingestallt werden. In der Regel dauert es jedoch weit länger, da sich die Betriebe vom wirtschaftlichen Schaden erholen müssen und auch die psychische Belastung aufgrund der Keulung der Tiere für die bäuerliche Familie derart groß ist, dass vielfach die Schweinehaltung nicht wieder aufgenommen wird, berichtete Sporleder.

Fragen zur Körnermaisernte

Der Ablauf der Körnermaisernte im infizierten Gebiet ist demgegenüber laut Sporleder relativ einfach. Der Maisbestand wird mit einer Drohne, die mit Wärmebildkamera ausgestattet ist, überflogen und die Wildschweinfreiheit festgestellt, dann kann geerntet werden. Sind Wildschweine im Maisbestand, muss gewartet werden, bis die Schweine abgezogen sind. Schlimm wäre, wenn man mithilfe der Drohne kranke Wildschweine finden würde. „Worst case“ (schlimmster Fall) wäre ein infizierter Kadaver, der bei der Ernte gefunden würde.

Handel mit Getreide und Mais

Ob landwirtschaftliche Betriebe mit eigener Schlachtstätte in der infizierten Zone weiterhin Mastschweine schlachten und verarbeiten dürfen, kann mit JEIN beantwortet werden. Die Herstellung von Konserven/Dosenwurst wäre möglich, die Verwertung und Vermarktung von Rohfleisch aufgrund der hohen Auflagen und des bürokratischen Aufwands jedoch kaum umsetzbar, so Sporleder. Die Frage, ob Getreide oder Körnermais aus der infizierten Zone, das/der die Mindestlagerdauer erfüllt hat oder wärmebehandelt wurde, frei gehandelt werden kann, ist differenziert zu beantworten. Formal wäre diese Ware ohne Einschränkungen innerhalb und außerhalb der Restriktionszone marktfähig. Auf einem freien Markt kann sie allerdings aufgrund der Herkunft mit Blick auf den Preis als minderwertig eingestuft werden, und schweinehaltende Betriebe außerhalb der Restriktionszone wollen diese Ware wegen des Bauchgefühls wahrscheinlich gar nicht haben. Das Gleiche gilt für Stroh, befürchtet Sporleder.

Für die Weinlese sollte es wenig Probleme geben

Wegen der Weinlese sollte es wenig Probleme geben, da Weinberge in der Regel für Wildschweine wenig attraktiv sind, es sei denn, es gibt aufgegebene verwilderte Weinberge oder Biotopbereiche, die als Rückzugsort dienen könnten. Im Zweifel sollte die Wildschweinfreiheit ebenfalls mittels Drohnenflug überprüft werden können. 

Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass es bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest auch eine grenzüberschreitende Abstimmung mit Frankreich und der Schweiz gibt. Basis dafür ist die seit langem bestehende Oberrheinkonferenz.

Dr. Martin Armbruster