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Moderneres Betreuungsrecht

Bundesrat und Bundestag haben einer umfangreichen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz wird am 1.1.2023 in Kraft treten.

Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird neu strukturiert und inhaltlich modernisiert. Die meisten Änderungen betreffen das Minderjährigenvormundschaftsrecht. Die Rechte des Mündels werden gestärkt und die Pflichten des Vormunds stärker betont. Die Änderungen im Betreuungsrecht zielen auf eine Stärkung von Selbstbestimmung und Autonomie betreuter Personen im Vorfeld und während einer rechtlichen Betreuung. Der Erforderlichkeitsgrundsatz der Anordnung einer Betreuung wird deutlicher betont und das Handeln der Betreuer stärker an den Wünschen des Betreuten ausgerichtet. Die Vermögensverwaltung durch Betreuer und Vormünder wird modernisiert und soll künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.

Wechselseitiges Vertretungsrecht

Neu ist ein wechselseitiges gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge. Bislang und bis Ende 2022 gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht von Ehegatten untereinander. Sie müssen sich untereinander bevollmächtigen, zum Beispiel in einer Vorsorgevollmacht. Ab 2023 können Ehegatten einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit vorübergehend seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht rechtlich besorgen kann. Also auch nur in dem Bereich Behandlung und Absprachen mit Ärzten, nicht im Bereich Vermögen oder Betrieb. Da braucht es  weiterhin eine Vollmacht. Das gesetzliche „Not“-Vertretungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt ist, der vertretene Ehegatte eine Vertretung ablehnt oder er eine andere Person in Angelegenheiten der Gesundheitssorge bevollmächtigt hat. Die Vorsorgevollmacht soll nach dem Willen des Gesetzgebers weiter gefördert werden. Der Kreis der Bevollmächtigten, für die der Vorrang anderweitiger Unterstützung als durch Bestellung eines Betreuers gilt, wird ausgeweitet, und zwar auf alle Personen, die im Rahmen der institutionellen Versorgung des Vollmachtgebers tätig sind, wie zum Beispiel Mitarbeiter von ambulanten Pflege- oder Essensdiensten. Diese Personen dürfen jedoch nicht als Betreuer bestellt werden. Künftig kann jeder Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises – und ohne dass dies explizit ausgesprochen werden müsste – eine Vorsorgevollmacht widerrufen. Der Widerruf ist nach dem Gesetz nur unter engen Voraussetzungen zulässig und muss vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden.  Neu ist auch die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, eine Vorsorgevollmacht vorläufig zu „suspendieren“, um eine wirksame Vollmacht bei einem bestehenden, aber noch nicht bestätigten Missbrauchsverdacht vorübergehend außer Kraft setzen zu können, ohne sie zugleich widerrufen zu müssen (Quelle u.a. Deutsches Notarinstitut).

Nödl