Der Bundestag hat im Juni das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ beschlossen. Der Mindestlohn wird dadurch zum 01.10.2022 einmalig per Gesetz auf einen Bruttostundenlohn von € 12,00 erhöht. Über künftige Anpassungen des Mindestlohns entscheidet dann wieder die Mindestlohnkommission.
Deren nächste Entscheidung erfolgt zum 30.06.2023 und hat dann Wirkung ab dem 01.01.2024. Die Geringfügigkeitsgrenze beim 450-Euro-Job wird jetzt außerdem so ausgestaltet, dass sie einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohntarif entspricht. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf € 12,00 pro Stunde auf € 520,00 monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass sie bei zukünftigen Mindestlohnerhöhungen ebenfalls mitansteigt.
Zudem wird die bereits bisher bestehende Handhabung eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nun gesetzlich geregelt. Wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist dies unschädlich.
Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also maximal 7.280 Euro (14 x 520 Euro) für einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei den sogenannten Midijobs wird die Obergrenze des Übergangsbereichs von € 520,01 bis € 1.300,00 auf € 1.600,00 angehoben.
Außerdem erfolgen Anpassungen bei der Beitragsverteilung im Midijob-Bereich, der Arbeitnehmer wird entlastet und der Arbeitgeber entsprechend mehr belastet. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und dann gleitend bis 1600.- Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Der Bundestag hat im Juni das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ beschlossen. Der Mindestlohn wird dadurch zum 01.10.2022 einmalig per Gesetz auf einen Bruttostundenlohn von € 12,00 erhöht. Über künftige Anpassungen des Mindestlohns entscheidet dann wieder die Mindestlohnkommission.
Deren nächste Entscheidung erfolgt zum 30.06.2023 und hat dann Wirkung ab dem 01.01.2024. Die Geringfügigkeitsgrenze beim 450-Euro-Job wird jetzt außerdem so ausgestaltet, dass sie einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohntarif entspricht. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf € 12,00 pro Stunde auf € 520,00 monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass sie bei zukünftigen Mindestlohnerhöhungen ebenfalls mitansteigt.
Zudem wird die bereits bisher bestehende Handhabung eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nun gesetzlich geregelt. Wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist dies unschädlich.
Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also maximal 7.280 Euro (14 x 520 Euro) für einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei den sogenannten Midijobs wird die Obergrenze des Übergangsbereichs von € 520,01 bis € 1.300,00 auf € 1.600,00 angehoben.
Außerdem erfolgen Anpassungen bei der Beitragsverteilung im Midijob-Bereich, der Arbeitnehmer wird entlastet und der Arbeitgeber entsprechend mehr belastet. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und dann gleitend bis 1600.- Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.