Mindestbodenbedeckung im Winter (GLÖZ 6):
Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen in Zukunft auf 80 Prozent (statt 100%) ihrer Ackerflächen vom 1. Dezember bis zum 15. Januar eine Bodenbedeckung haben. Auf 20 Prozent können die Betriebe im Winter auch auf eine Bodenbedeckung verzichten, um zum Beispiel die Frostgare zu nutzen.
Die von der Europäischen Kommission geforderte Verlängerung dieses Zeitraumes bis zum 15. Februar konnte abgewendet werden. „Dafür werden aber die Ausnahmemöglichkeiten, die bisher den Ländern eingeräumt wurden, eingeschränkt. Möglich sind zukünftig noch Ausnahmen für den Anbau von frühen Sommerkulturen in Gebieten mit wenig Winterniederschlägen, mit schweren Böden oder im ökologischen Landbau. An der Umsetzung arbeiten wir in Baden-Württemberg mit Hochdruck“ so der Landwirtschaftsminister.
Fruchtwechsel nach GLÖZ 7
Antragsteller sollen zukünftig auf 35 Prozent (statt 100 %) der Ackerfläche jährlich einen Fruchtwechsel und auf den restlichen Ackerflächen einen Fruchtwechsel nach spätestens drei Jahren durchführen. Der BLHV kritisiert, dass diese Regelung für den Saatmaisanbau nicht ausreichen wird.
Winterung und Sommerung einer Fruchtart sowie Dinkel und Weizen weiterhin als unterschiedliche Kulturen behandelt werden. Bisher haben wir noch keine Stellungnahme, ob die von der EU ermöglichte Aussetzung der Fruchtfolgepflicht in Deutschland umgesetzt wird.
Stilllegungsflächen nach GLÖZ 8
Obwohl die Bauernverbände auf eine Einigung pochten, konnte man sich in der AMK nicht auf eine Aussetzung der Stilllegungspflicht festlegen.
Immerhin ist die Selbstbegrünungspflicht ist vom Tisch. Nachdem das Land Baden-Württemberg im Bundesrat am 17. Dezember 2021 noch die Forderung der grün regierten Bundesländer nach einer Selbstbegrünung unterstützt hatte, hat sich das MLR dann doch für eine nun ermöglichte Begrünungseinsaat eingesetzt. Der Fehler wurde ausgemerzt. Es darf wie bisher keine landwirtschaftliche Kultur in Reinsaat verwendet werden.
Öko-Regelung für vielfältige Kulturen
Die Prämie für die Öko-Regelung ‚vielfältige Kulturen‘ soll angehoben werden von geplanten 30 auf 45 Euro pro Hektar.
Mindestbodenbedeckung im Winter (GLÖZ 6):
Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen in Zukunft auf 80 Prozent (statt 100%) ihrer Ackerflächen vom 1. Dezember bis zum 15. Januar eine Bodenbedeckung haben. Auf 20 Prozent können die Betriebe im Winter auch auf eine Bodenbedeckung verzichten, um zum Beispiel die Frostgare zu nutzen.
Die von der Europäischen Kommission geforderte Verlängerung dieses Zeitraumes bis zum 15. Februar konnte abgewendet werden. „Dafür werden aber die Ausnahmemöglichkeiten, die bisher den Ländern eingeräumt wurden, eingeschränkt. Möglich sind zukünftig noch Ausnahmen für den Anbau von frühen Sommerkulturen in Gebieten mit wenig Winterniederschlägen, mit schweren Böden oder im ökologischen Landbau. An der Umsetzung arbeiten wir in Baden-Württemberg mit Hochdruck“ so der Landwirtschaftsminister.
Fruchtwechsel nach GLÖZ 7
Antragsteller sollen zukünftig auf 35 Prozent (statt 100 %) der Ackerfläche jährlich einen Fruchtwechsel und auf den restlichen Ackerflächen einen Fruchtwechsel nach spätestens drei Jahren durchführen. Der BLHV kritisiert, dass diese Regelung für den Saatmaisanbau nicht ausreichen wird.
Winterung und Sommerung einer Fruchtart sowie Dinkel und Weizen weiterhin als unterschiedliche Kulturen behandelt werden. Bisher haben wir noch keine Stellungnahme, ob die von der EU ermöglichte Aussetzung der Fruchtfolgepflicht in Deutschland umgesetzt wird.
Stilllegungsflächen nach GLÖZ 8
Obwohl die Bauernverbände auf eine Einigung pochten, konnte man sich in der AMK nicht auf eine Aussetzung der Stilllegungspflicht festlegen.
Immerhin ist die Selbstbegrünungspflicht ist vom Tisch. Nachdem das Land Baden-Württemberg im Bundesrat am 17. Dezember 2021 noch die Forderung der grün regierten Bundesländer nach einer Selbstbegrünung unterstützt hatte, hat sich das MLR dann doch für eine nun ermöglichte Begrünungseinsaat eingesetzt. Der Fehler wurde ausgemerzt. Es darf wie bisher keine landwirtschaftliche Kultur in Reinsaat verwendet werden.
Öko-Regelung für vielfältige Kulturen
Die Prämie für die Öko-Regelung ‚vielfältige Kulturen‘ soll angehoben werden von geplanten 30 auf 45 Euro pro Hektar.