Ende 2022 fällt das System von Prämienrechten mit Zahlungsansprüchen (ZA) ersatzlos weg. Der Gesetzgeber entsorgt damit auch eine bürokratische Last. Darauf weist der BLHV hin.
Vielen ist gar nicht mehr geläufig, warum am 17. Mai 2005 Zahlungsansprüche zugeteilt worden sind. Früher hatten die üblichen gekoppelten Produktionshilfen den internationalen Wettbewerb verzerrt. Die EU musste Zahlungen WTO-tauglich machen. So führte die EU unter Agrarkommissar Franz Fischler handelbare Prämienrechte für Direktzahlungen ein.
Kombi-Flexi-Gleitmodell
Der nötige Einkommensausgleich wurde nach regionalisierten und betriebsindividuellen historischen Erträgen und Tierbesätzen auf die Betriebsprämie des einzelnen Betriebs heruntergebrochen. Deutschland schmolz die betriebsindividuellen Prämien mit dem Kombi-Flexi-Gleitmodell stufenweise ab. Im Jahr 2015 wurden dann neue ZA zugeteilt. Die Bundesländer als eigenständige Regionen hatten damals noch unterschiedliche ZA. Am Ende des Angleichungsprozesses war dann 2019 in ganz Deutschland jeder ZA gleich viel wert. ZA konnten nun in ganz Deutschland auf andere registrierte Betriebe übertragen werden. Die EU hat in Artikel 23 der EU-Strategieplan-Verordnung vom 2. Dezember 2021 die Forderung des Berufsstandes aufgegriffen, auf das überflüssig gewordene ZA-System zu verzichten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen nicht mehr zu gewähren, so erlöschen die zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung des Beschlusses vorausgeht. Bereits im GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 wurde bestimmt, dass die Einkommensgrundstützung ab 2023 in Deutschland nicht mehr auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt wird. Dieses Gesetz wird formell in Kraft treten, sobald die EU-Kommission den deutschen Strategieplan genehmigt. Ab 2023 wird es also in Deutschland kein ZA-System mehr geben. Es wird auch keine ZA geben, die irgendwie noch zu einer Erhöhung der Direktzahlungen führen könnten. Es ist dann komplett Schluss mit den ZA. Direktzahlungen werden dann ähnlich wie bisher für beihilfefähige Fläche in einem georeferenzierten System gewährt, aber eben ohne ZA. Somit müssen sich Antragsteller zum Stichtag 16. Mai 2022 letztmalig um ein ausgeglichenes ZA-Konto in der ZID kümmern. Wer ZA übrig hat, kann sie nie mehr selbst verwenden und sollte sie jetzt noch anderen registrierten Landwirten anbieten, bevor sie erlöschen. Über ein Formular der BLHV-Vermittlung kann man überzählige ZA unkompliziert verkaufen und bekommt dafür 50 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer. Das Formular ist erhältlich unter gerda.buehler@blhv.de oder Telefon 0761 27133 221.
Hubert God
Ende 2022 fällt das System von Prämienrechten mit Zahlungsansprüchen (ZA) ersatzlos weg. Der Gesetzgeber entsorgt damit auch eine bürokratische Last. Darauf weist der BLHV hin.
Vielen ist gar nicht mehr geläufig, warum am 17. Mai 2005 Zahlungsansprüche zugeteilt worden sind. Früher hatten die üblichen gekoppelten Produktionshilfen den internationalen Wettbewerb verzerrt. Die EU musste Zahlungen WTO-tauglich machen. So führte die EU unter Agrarkommissar Franz Fischler handelbare Prämienrechte für Direktzahlungen ein.
Kombi-Flexi-Gleitmodell
Der nötige Einkommensausgleich wurde nach regionalisierten und betriebsindividuellen historischen Erträgen und Tierbesätzen auf die Betriebsprämie des einzelnen Betriebs heruntergebrochen. Deutschland schmolz die betriebsindividuellen Prämien mit dem Kombi-Flexi-Gleitmodell stufenweise ab. Im Jahr 2015 wurden dann neue ZA zugeteilt. Die Bundesländer als eigenständige Regionen hatten damals noch unterschiedliche ZA. Am Ende des Angleichungsprozesses war dann 2019 in ganz Deutschland jeder ZA gleich viel wert. ZA konnten nun in ganz Deutschland auf andere registrierte Betriebe übertragen werden. Die EU hat in Artikel 23 der EU-Strategieplan-Verordnung vom 2. Dezember 2021 die Forderung des Berufsstandes aufgegriffen, auf das überflüssig gewordene ZA-System zu verzichten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen nicht mehr zu gewähren, so erlöschen die zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung des Beschlusses vorausgeht. Bereits im GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 wurde bestimmt, dass die Einkommensgrundstützung ab 2023 in Deutschland nicht mehr auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt wird. Dieses Gesetz wird formell in Kraft treten, sobald die EU-Kommission den deutschen Strategieplan genehmigt. Ab 2023 wird es also in Deutschland kein ZA-System mehr geben. Es wird auch keine ZA geben, die irgendwie noch zu einer Erhöhung der Direktzahlungen führen könnten. Es ist dann komplett Schluss mit den ZA. Direktzahlungen werden dann ähnlich wie bisher für beihilfefähige Fläche in einem georeferenzierten System gewährt, aber eben ohne ZA. Somit müssen sich Antragsteller zum Stichtag 16. Mai 2022 letztmalig um ein ausgeglichenes ZA-Konto in der ZID kümmern. Wer ZA übrig hat, kann sie nie mehr selbst verwenden und sollte sie jetzt noch anderen registrierten Landwirten anbieten, bevor sie erlöschen. Über ein Formular der BLHV-Vermittlung kann man überzählige ZA unkompliziert verkaufen und bekommt dafür 50 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer. Das Formular ist erhältlich unter gerda.buehler@blhv.de oder Telefon 0761 27133 221.
Hubert God