Darf der Landwirt solche Wege auch mit seinem Pkw befahren?
Das OLG Celle entschied dazu mit einem Beschluss vom 27.05.2015 (322 SsRs 154/14) zum landwirtschaftlichen Verkehr, der unter diese Ausnahme fällt, dass es auf den Zweck der Fahrt ankommt.
Landwirtschaft ist demnach eine auf Erwerb gerichtete Urproduktion, welche die regelmäßige und darum pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungs- und technischen Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur zum Gegenstand hat. Landwirtschaftlicher Verkehr erfolgt zum Zwecke des Betriebes der Landwirtschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstücks ist (vgl. Drosse, DAR 1986, 269 (270 f.); OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1981, Az.: 1 Ss 485/84; OLG Köln, Urteil vom 27.01.1970, Az.: 1 Ws (OWi) 184/69).
Es reicht aus, dass die Fahrt im Rahmen der üblichen Verrichtungen durchgeführt wird, die der Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke dienen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982, Az.: 1 Ob OWi 40/82; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.1990, Az.: 1 Ss (OWi) 96/90; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986).
Bereits mit Beschluss vom 25.07. 1990 entschied das OLG Celle, dass es ausschließlich darauf ankommt, dass die von dem Benutzer des Weges ausgeübte Tätigkeit landwirtschaftlichen Zwecken dienen muss, ohne dass es auf die Klassifizierung seines Fahrzeugs ankommt. In dem entschiedenen Fall befuhr der Landwirt den gesperrten Weg auf einer Inspektionsfahrt zu einem Feld mit seinem Pkw (Az. 1 Ss (OWi) 96/90 – RdL 1991, 54 f).
Wenn es auf die Zweckbestimmung der Fahrt ankommt, ist der Einsatz von klassischen Traktoren somit nicht zwingend vorgegeben. Der landwirtschaftliche Berater darf mit seinem Pkw die Straßen befahren, weil er die Getreidebestände kontrollieren muss. Der Lohnunternehmer kann mit dem Sattelzug Gärreste zu landwirtschaftlichen Flächen liefern, die über die Straße mit der Kennzeichnung „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ zu erreichen sind. Und ebenso der Landwirt selbst.
Nicht erst die Diskussion um die Streichung des Agrardiesels macht deutlich, dass unsere landwirtschaftlichen Betriebe unter einem immensen Kostendruck stehen und bei den Betriebskosten sparen müssen. Unnötige Betriebsfahrten mit den Schleppern müssen daher schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen unterbleiben. Auf der anderen Seite sind die Landwirte aus verschiedensten Gründen gehalten, ihre Flächen regelmäßig zu kontrollieren. Zum Beispiel im Rahmen der integrierten Produktion zum zielgerichteten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei Auftreten von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall. Zum weiteren bei Tierhaltungsbetrieben zur Kontrolle der Weiden, um gegebenenfalls der Kennzeichnungspflicht bei neugeborenen Kälbern unverzüglich nachzukommen. Oder, um eventuell entstandene Wildschäden innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Wochenfrist fristgerecht anmelden und geltend machen zu können.
Hinweis: werden solche Wege verstärkt kontrolliert und der Landwirt angezeigt, weil der Gemeindevollzugsdienst ihn nicht kennt und im Pkw auch nicht als Landwirt erkennt, muss er sich gegen die Anzeige mit dem Hinweis zur Wehr setzen, dass er die Fahrt zu landwirtschaftlichen Zwecken unternommen hat. Sollte die Sache trotzdem weitergehen, kann mit der vorstehenden Begründung gearbeitet werden.
Darf der Landwirt solche Wege auch mit seinem Pkw befahren?
Das OLG Celle entschied dazu mit einem Beschluss vom 27.05.2015 (322 SsRs 154/14) zum landwirtschaftlichen Verkehr, der unter diese Ausnahme fällt, dass es auf den Zweck der Fahrt ankommt.
Landwirtschaft ist demnach eine auf Erwerb gerichtete Urproduktion, welche die regelmäßige und darum pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungs- und technischen Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur zum Gegenstand hat. Landwirtschaftlicher Verkehr erfolgt zum Zwecke des Betriebes der Landwirtschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstücks ist (vgl. Drosse, DAR 1986, 269 (270 f.); OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1981, Az.: 1 Ss 485/84; OLG Köln, Urteil vom 27.01.1970, Az.: 1 Ws (OWi) 184/69).
Es reicht aus, dass die Fahrt im Rahmen der üblichen Verrichtungen durchgeführt wird, die der Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke dienen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982, Az.: 1 Ob OWi 40/82; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.1990, Az.: 1 Ss (OWi) 96/90; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986).
Bereits mit Beschluss vom 25.07. 1990 entschied das OLG Celle, dass es ausschließlich darauf ankommt, dass die von dem Benutzer des Weges ausgeübte Tätigkeit landwirtschaftlichen Zwecken dienen muss, ohne dass es auf die Klassifizierung seines Fahrzeugs ankommt. In dem entschiedenen Fall befuhr der Landwirt den gesperrten Weg auf einer Inspektionsfahrt zu einem Feld mit seinem Pkw (Az. 1 Ss (OWi) 96/90 – RdL 1991, 54 f).
Wenn es auf die Zweckbestimmung der Fahrt ankommt, ist der Einsatz von klassischen Traktoren somit nicht zwingend vorgegeben. Der landwirtschaftliche Berater darf mit seinem Pkw die Straßen befahren, weil er die Getreidebestände kontrollieren muss. Der Lohnunternehmer kann mit dem Sattelzug Gärreste zu landwirtschaftlichen Flächen liefern, die über die Straße mit der Kennzeichnung „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ zu erreichen sind. Und ebenso der Landwirt selbst.
Nicht erst die Diskussion um die Streichung des Agrardiesels macht deutlich, dass unsere landwirtschaftlichen Betriebe unter einem immensen Kostendruck stehen und bei den Betriebskosten sparen müssen. Unnötige Betriebsfahrten mit den Schleppern müssen daher schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen unterbleiben. Auf der anderen Seite sind die Landwirte aus verschiedensten Gründen gehalten, ihre Flächen regelmäßig zu kontrollieren. Zum Beispiel im Rahmen der integrierten Produktion zum zielgerichteten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei Auftreten von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall. Zum weiteren bei Tierhaltungsbetrieben zur Kontrolle der Weiden, um gegebenenfalls der Kennzeichnungspflicht bei neugeborenen Kälbern unverzüglich nachzukommen. Oder, um eventuell entstandene Wildschäden innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Wochenfrist fristgerecht anmelden und geltend machen zu können.
Hinweis: werden solche Wege verstärkt kontrolliert und der Landwirt angezeigt, weil der Gemeindevollzugsdienst ihn nicht kennt und im Pkw auch nicht als Landwirt erkennt, muss er sich gegen die Anzeige mit dem Hinweis zur Wehr setzen, dass er die Fahrt zu landwirtschaftlichen Zwecken unternommen hat. Sollte die Sache trotzdem weitergehen, kann mit der vorstehenden Begründung gearbeitet werden.