Recht & Soziales Pflanzenbau

Lagerung von Käferholz auf landwirtschaftlichen Flächen

Hinweise für die richtigen Angaben von Lagerflächen im Gemeinsamen Antrag.

Dürre und Trockenheit sorgen derzeit in vielen Wäldern Baden-Württembergs für große Mengen an Schadhölzern, die mit Blick auf den Waldschutz möglichst rasch aus den Wäldern verbracht werden müssen. Hierzu werden mitunter landwirtschaftliche Flächen als Zwischenlager herangezogen. Dabei ergeben sich verschiedene Fragestellungen in Verbindung mit der Förderfähigkeit dieser Flächen im Rahmen der Direktzahlungen. Das MLR informiert nachfolgend über die Möglichkeiten zur Holzlagerung und die dabei zu beachtenden Punkte beim Gemeinsamen Antrag:

Für die Gewährung von Direktzahlungen für eine landwirtschaftliche Fläche muss die Fläche auch hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt sein und darf durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt werden.

Von einer starken Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit geht der Gesetzgeber (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV) aus, wenn

  • die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt,
  • innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird.

D. h. bei kürzeren Lagerzeiten bzw. einer kurzfristigen Zwischenlagerung von geschlagenem Holz bis zum Weitertransport wäre eine Holzlagerung förderunschädlich, da die weitere landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wäre. Da es sich bei längeren Lagerzeiten, die über den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV definierten Zeitspannen hinausgehen, um nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, kann eine vorübergehende Lagerung jedoch maximal drei Jahre andauern. Flächen mit einer Holzlagerung über diese hinaus und auf denen aufgrund starker Einschränkungen hauptsächlich keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, die also vielmehr hauptsächlich zur Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder von Betriebsmitteln oder als Stellfläche für landwirtschaftliche Maschinen genutzt werden, sind mit einem speziellen hierfür geeigneten Nutzcode zu versehen.

Auf Dauergrünland sind die Flächen im Gemeinsamen Antrag mit dem Nutzcode 994 „Unbefestigte Mieten-, Stroh-, Futter-, Dunglager- und Maschinenstellplätze auf Dauergrünland“ bzw. und bei einer Holzlagerung auf Ackerflächen mit dem Nutzcode 996 „Unbefestigte Mieten-, Stroh-, Futter-, Dunglager- und Maschinenstellplätze auf Ackerland“ zu codieren. Flächen mit den Nutzcodes 994 und 996 bleiben im laufenden Jahr als landwirtschaftliche Bruttofläche erhalten, sind für die Direktzahlungen allerdings nicht ausgleichsberechtigt. Sofern die Flächen für eine Lagerzeit über drei Jahre in Anspruch genommen werden, handelt sich nicht mehr um eine landwirtschaftliche Bruttofläche, weshalb im Gemeinsamen Antrag der Nutzcode 990 „Alle anderen Flächen (keine LF)“ zu verwenden ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Holzlagerung und somit dem Wegfall der Direktzahlungen im laufenden Jahr (ca. 263 EURO/ha) keine Zahlungsansprüche für die Holzlagerflächen aktiviert werden können. Es ist deshalb zu beachten, dass bei einer fehlenden Aktivierung der Zahlungsansprüche und nach zweijähriger Nichtnutzung ein Einzug der Zahlungsansprüche in die nationale Reserve erfolgt. Ausnahmeregelungen dazu bestehen nicht. Dieser Sachverhalt sollte deshalb von den betroffenen Betrieben beachtet und ggf. entsprechende Vorsorge getroffen werden.

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