Die Tage der Prämienrechte sind gezählt. Deutschland wird in der kommenden Förderperiode ab 2023 auf das System der Zahlungsansprüche (ZA) verzichten. Nur die wenigsten wissen, warum eigentlich die EU 2003 sich für deren Einführung entschieden hatte. Das Prämienrechtesystem sollte helfen, die Wettbewerbsregeln des Weltagrarhandels einzuhalten. Um den Wettbewerb nicht zu verzerren, werden die Direktzahlungen für Zahlungsansprüche des Landwirts gewährt und nicht mehr für landwirtschaftliche Erzeugung. Mit dem Instrument der Zahlungsansprüche ließen sich strukturelle Brüche bei den Prämienzahlungen vermeiden. Hierzu differenzierte Deutschland den betrieblichen ZA zunächst nach der historischen Prämiensituation des jeweiligen Betriebs, der Kultur und der Region. Anders als das benachbarte Frankreich, wo Bauern gerade gegen die dort bevorstehende nationale Angleichung der Direktzahlungen protestieren, hat Deutschland bereits 2003 mit dem Kombi-Flexi-Gleitmodell den Übergang zur Regionalisierung der Prämien beschlossen. Seit 2019 ist die Prämienhöhe für jeden Hektar in Deutschland gleich hoch. Somit ist hier auch jeglicher praktische Nutzen entfallen für ein verwaltungsaufwendiges ZA-System, das den Landwirt auch noch Geld kostet, wenn er bei Flächenzugängen ZA erwerben oder stattdessen auf Prämien verzichten muss. Die folgerichtige Abschaffung dieser bürokratischen Last ist eine der wenigen Verbesserungen, mit denen die jüngst verabschiedeten deutschen GAP-Gesetzesentwürfe bei Landwirten punkten können. Antragsteller und auch jene Landwirte, die ihren Betrieb verpachtet oder verkauft haben, sollten sich jetzt noch nicht bequem zurücklehnen: Das ZA-Regelwerk gilt ohne Abstriche bis 16. Mai 2022 um 23.59 Uhr weiter. Es will bis dahin konsequent beachtet sein. Eine rege Nachfrage nach ZA wird bis zuletzt erwartet. Sie kann letztlich aber nur bedient werden, wenn Leute, die ZA übrig haben, aktiv werden. Betreffende Betriebe sollten ZA nicht ungenutzt liegen lassen. Jeder Antragsteller sollte seinen ZA-Kontostand zur Antragsfrist 17. Mai prüfen und überzählige ZA anbieten.
Hubert God
Aufruf: Wer hat ZA übrig?
Der BLHV ruft dazu auf, das Konto für Zahlungsansprüche (ZA) zu prüfen und überzählige anzubieten mit dem BLHV-Vermittlungsformular.
Mit jedem Hektar Flächenverbrauch und jeder kostenlosen Zuteilung von ZA an Junglandwirte und Neueinsteiger werden ZA frei. Eine Vielzahl an ZA bleibt ungenutzt. Das ist schade, denn es besteht dafür Nachfrage. Bleiben ZA zweimal hintereinander ungenutzt, werden diese in die Nationale Reserve eingezogen. Das sollte jeder Landwirt durch rechtzeitige privatrechtliche Übertragung bis 17. Mai vermeiden. Meldefrist für die Übertragung ist der 9. Juni 2021. Überzählige ZA anzubieten, geht mit dem BLHV-Vermittlungsformular einfach und gebührenfrei. Zudem werden für jeden ZA 100 Euro Kaufpreis plus Umsatzsteuer geboten. Das ZA-Formular für die Vermittlung ist bei den BLHV-Bezirksgeschäftsstellen, unter gerda.buehler@blhv.de oder unter Telefon 0761/27133-221 erhältlich.
Die Tage der Prämienrechte sind gezählt. Deutschland wird in der kommenden Förderperiode ab 2023 auf das System der Zahlungsansprüche (ZA) verzichten. Nur die wenigsten wissen, warum eigentlich die EU 2003 sich für deren Einführung entschieden hatte. Das Prämienrechtesystem sollte helfen, die Wettbewerbsregeln des Weltagrarhandels einzuhalten. Um den Wettbewerb nicht zu verzerren, werden die Direktzahlungen für Zahlungsansprüche des Landwirts gewährt und nicht mehr für landwirtschaftliche Erzeugung. Mit dem Instrument der Zahlungsansprüche ließen sich strukturelle Brüche bei den Prämienzahlungen vermeiden. Hierzu differenzierte Deutschland den betrieblichen ZA zunächst nach der historischen Prämiensituation des jeweiligen Betriebs, der Kultur und der Region. Anders als das benachbarte Frankreich, wo Bauern gerade gegen die dort bevorstehende nationale Angleichung der Direktzahlungen protestieren, hat Deutschland bereits 2003 mit dem Kombi-Flexi-Gleitmodell den Übergang zur Regionalisierung der Prämien beschlossen. Seit 2019 ist die Prämienhöhe für jeden Hektar in Deutschland gleich hoch. Somit ist hier auch jeglicher praktische Nutzen entfallen für ein verwaltungsaufwendiges ZA-System, das den Landwirt auch noch Geld kostet, wenn er bei Flächenzugängen ZA erwerben oder stattdessen auf Prämien verzichten muss. Die folgerichtige Abschaffung dieser bürokratischen Last ist eine der wenigen Verbesserungen, mit denen die jüngst verabschiedeten deutschen GAP-Gesetzesentwürfe bei Landwirten punkten können. Antragsteller und auch jene Landwirte, die ihren Betrieb verpachtet oder verkauft haben, sollten sich jetzt noch nicht bequem zurücklehnen: Das ZA-Regelwerk gilt ohne Abstriche bis 16. Mai 2022 um 23.59 Uhr weiter. Es will bis dahin konsequent beachtet sein. Eine rege Nachfrage nach ZA wird bis zuletzt erwartet. Sie kann letztlich aber nur bedient werden, wenn Leute, die ZA übrig haben, aktiv werden. Betreffende Betriebe sollten ZA nicht ungenutzt liegen lassen. Jeder Antragsteller sollte seinen ZA-Kontostand zur Antragsfrist 17. Mai prüfen und überzählige ZA anbieten.
Hubert God
Aufruf: Wer hat ZA übrig?
Der BLHV ruft dazu auf, das Konto für Zahlungsansprüche (ZA) zu prüfen und überzählige anzubieten mit dem BLHV-Vermittlungsformular.
Mit jedem Hektar Flächenverbrauch und jeder kostenlosen Zuteilung von ZA an Junglandwirte und Neueinsteiger werden ZA frei. Eine Vielzahl an ZA bleibt ungenutzt. Das ist schade, denn es besteht dafür Nachfrage. Bleiben ZA zweimal hintereinander ungenutzt, werden diese in die Nationale Reserve eingezogen. Das sollte jeder Landwirt durch rechtzeitige privatrechtliche Übertragung bis 17. Mai vermeiden. Meldefrist für die Übertragung ist der 9. Juni 2021. Überzählige ZA anzubieten, geht mit dem BLHV-Vermittlungsformular einfach und gebührenfrei. Zudem werden für jeden ZA 100 Euro Kaufpreis plus Umsatzsteuer geboten. Das ZA-Formular für die Vermittlung ist bei den BLHV-Bezirksgeschäftsstellen, unter gerda.buehler@blhv.de oder unter Telefon 0761/27133-221 erhältlich.