Dank EU-Omnibus-Verordnung reicht neuerdings in Deutschland bloßes Pflügen, Grubbern oder Fräsen, um den Ackerstatus von Brachen oder Ackerfutter zu retten.
Die neuen Regelungen sind sicherlich als Beitrag zur Entbürokratisierung zu verstehen. Wer jetzt versucht, mit dem FIONA-Antrag 2018 einen vergangenen Pflugtermin ab 16. Mai 2013 nachzuweisen, wird sich aber regelmäßig schwertun. Dabei war das Ganze als Entgegenkommen der EU an Deutschland gedacht. Wer künftig Dauergrünland zur Grünlanderneuerung pflügt, fräst oder eggt, muss dies im Vorfeld genehmigen lassen. Womöglich verschickt die Kreisbehörde dafür auch noch einen Gebührenbescheid. Da kommt keine Freude auf. Wer Ackerfutter oder Brachen ab dem 16. Mai 2018 pflügt, ohne eine normale Ackerkultur anzupflanzen, muss dies im Nachgang innerhalb eines Monats anzeigen. Die Behörde wertet das Pflügen dann als Unterbrechung des fünfjährigen Dauergrünland-Entstehungszeitraums und beginnt die Zählung zur potenziellen Dauergrünlandentstehung wieder mit dem Jahr 1. Eine verspätete Anzeige kann nicht berücksichtigt werden. In so einem Fall lässt sich die Einstufung als Dauergrünland wohl am einfachsten mit nochmaligem Pflügen und dann rechtzeitiger Anzeige vermeiden. Sollen Landwirte also pflügen, bis sich die Grindel biegen? Das wäre mit Blick auf gesellschaftliche Wünsche sicherlich nicht zu Ende gedacht. Eine ganz einfache Möglichkeit, den Ackerstatus für Brache- und Ackerfutterflächen zu erhalten, liegt darin, spätestens alle fünf Jahre eine normale Ackerkultur anzubauen. Und wenn sich eine Fläche für den Ackerbau partout nicht eignet, kann der Eigentümer eine aktive Umwandlung in Grünland in Erwägung ziehen und sich dies zum Beispiel mit Ökopunkten vergüten lassen.
Hubert God
Dank EU-Omnibus-Verordnung reicht neuerdings in Deutschland bloßes Pflügen, Grubbern oder Fräsen, um den Ackerstatus von Brachen oder Ackerfutter zu retten.
Die neuen Regelungen sind sicherlich als Beitrag zur Entbürokratisierung zu verstehen. Wer jetzt versucht, mit dem FIONA-Antrag 2018 einen vergangenen Pflugtermin ab 16. Mai 2013 nachzuweisen, wird sich aber regelmäßig schwertun. Dabei war das Ganze als Entgegenkommen der EU an Deutschland gedacht. Wer künftig Dauergrünland zur Grünlanderneuerung pflügt, fräst oder eggt, muss dies im Vorfeld genehmigen lassen. Womöglich verschickt die Kreisbehörde dafür auch noch einen Gebührenbescheid. Da kommt keine Freude auf. Wer Ackerfutter oder Brachen ab dem 16. Mai 2018 pflügt, ohne eine normale Ackerkultur anzupflanzen, muss dies im Nachgang innerhalb eines Monats anzeigen. Die Behörde wertet das Pflügen dann als Unterbrechung des fünfjährigen Dauergrünland-Entstehungszeitraums und beginnt die Zählung zur potenziellen Dauergrünlandentstehung wieder mit dem Jahr 1. Eine verspätete Anzeige kann nicht berücksichtigt werden. In so einem Fall lässt sich die Einstufung als Dauergrünland wohl am einfachsten mit nochmaligem Pflügen und dann rechtzeitiger Anzeige vermeiden. Sollen Landwirte also pflügen, bis sich die Grindel biegen? Das wäre mit Blick auf gesellschaftliche Wünsche sicherlich nicht zu Ende gedacht. Eine ganz einfache Möglichkeit, den Ackerstatus für Brache- und Ackerfutterflächen zu erhalten, liegt darin, spätestens alle fünf Jahre eine normale Ackerkultur anzubauen. Und wenn sich eine Fläche für den Ackerbau partout nicht eignet, kann der Eigentümer eine aktive Umwandlung in Grünland in Erwägung ziehen und sich dies zum Beispiel mit Ökopunkten vergüten lassen.
Hubert God