Anfang des Jahres 2017 konnten Milcherzeuger die Milchsonderbeihilfe beantragen, wenn sie sich verpflichteten, die Kuhmilchanlieferungen im Beibehaltungszeitraum gegenüber dem Bezugszeitraum nicht zu steigern.
Viele Milchviehhalter haben dieses Beihilfeprogramm genutzt, nicht wenige erhielten jedoch von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einen Ablehnungsbescheid, obwohl sie alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Milchsonderbeihilfe erfüllt hatten. Begründet wurden die Ablehnungsbescheide von der BLE einzig und allein damit, dass ein vorgeschriebenes Antragsformular nicht verwendet wurde. Der Deutsche Bauernverband hat im Auftrag der Landesbauernverbände ein Muster-Widerspruchsschreiben formuliert, das von einigen Landwirten genutzt wurde. Die BLE hat alle Widersprüche mit der gleichen Begründung („Es fehlt das vorgeschriebene Formular“) abgelehnt. Einzelne Landwirte haben nach dem Motto „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt“ geklagt und mittlerweile hat das Verwaltungsgericht Köln im Namen des Volkes in seinem Urteil zugunsten eines klagenden Milchviehbauern entschieden. Mit Verweis auf dieses rechtskräftige Urteil hat der Deutsche Bauernverband wiederum gegenüber der BLE und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) darauf hingewirkt, dass nun alle gleich betroffenen Landwirte die beantragte Milchsonderbeihilfe nachträglich erhalten. Um für Gerechtigkeit zu sorgen, hätte das Bundesministerium lediglich eine einfache Arbeitsanweisung an die BLE schreiben müssen. Die Sichtweise des Bundesministeriums ist jedoch ernüchternd und liest sich wie folgt: „Ein Rechtsanspruch der betroffenen Personen auf Wiederaufnahme der in Rede stehenden Verfahren besteht aus Sicht des BMEL nicht.“ Diese formaljuristische Begründung der weiterhin ablehnenden Haltung des BMEL ist mit unserem Rechtsstaat vereinbar und kann wohl auch nicht angegriffen werden. An dieser Stelle muss jedoch die Frage erlaubt sein, ob sich das Bundesministerium und die BLE mit dieser Vorgehensweise nicht selbst ein Armutszeugnis ausstellen. Hier kann der Eindruck entstehen, dass es eher darum geht, die scheinbare Unfehlbarkeit einer mächtigen Bundesanstalt nicht in Frage zu stellen, als bei den betroffenen Antragstellern für Gerechtigkeit zu sorgen. Das Fazit könnte lauten: „Was nicht sein soll, darf nicht sein.“
Dr. Martin Armbruster
Anfang des Jahres 2017 konnten Milcherzeuger die Milchsonderbeihilfe beantragen, wenn sie sich verpflichteten, die Kuhmilchanlieferungen im Beibehaltungszeitraum gegenüber dem Bezugszeitraum nicht zu steigern.
Viele Milchviehhalter haben dieses Beihilfeprogramm genutzt, nicht wenige erhielten jedoch von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einen Ablehnungsbescheid, obwohl sie alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Milchsonderbeihilfe erfüllt hatten. Begründet wurden die Ablehnungsbescheide von der BLE einzig und allein damit, dass ein vorgeschriebenes Antragsformular nicht verwendet wurde. Der Deutsche Bauernverband hat im Auftrag der Landesbauernverbände ein Muster-Widerspruchsschreiben formuliert, das von einigen Landwirten genutzt wurde. Die BLE hat alle Widersprüche mit der gleichen Begründung („Es fehlt das vorgeschriebene Formular“) abgelehnt. Einzelne Landwirte haben nach dem Motto „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt“ geklagt und mittlerweile hat das Verwaltungsgericht Köln im Namen des Volkes in seinem Urteil zugunsten eines klagenden Milchviehbauern entschieden. Mit Verweis auf dieses rechtskräftige Urteil hat der Deutsche Bauernverband wiederum gegenüber der BLE und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) darauf hingewirkt, dass nun alle gleich betroffenen Landwirte die beantragte Milchsonderbeihilfe nachträglich erhalten. Um für Gerechtigkeit zu sorgen, hätte das Bundesministerium lediglich eine einfache Arbeitsanweisung an die BLE schreiben müssen. Die Sichtweise des Bundesministeriums ist jedoch ernüchternd und liest sich wie folgt: „Ein Rechtsanspruch der betroffenen Personen auf Wiederaufnahme der in Rede stehenden Verfahren besteht aus Sicht des BMEL nicht.“ Diese formaljuristische Begründung der weiterhin ablehnenden Haltung des BMEL ist mit unserem Rechtsstaat vereinbar und kann wohl auch nicht angegriffen werden. An dieser Stelle muss jedoch die Frage erlaubt sein, ob sich das Bundesministerium und die BLE mit dieser Vorgehensweise nicht selbst ein Armutszeugnis ausstellen. Hier kann der Eindruck entstehen, dass es eher darum geht, die scheinbare Unfehlbarkeit einer mächtigen Bundesanstalt nicht in Frage zu stellen, als bei den betroffenen Antragstellern für Gerechtigkeit zu sorgen. Das Fazit könnte lauten: „Was nicht sein soll, darf nicht sein.“
Dr. Martin Armbruster