Baden-Württemberg hat ein Problem mit dem Biber. Während seitens des Naturschutzes die Rückkehr des Baumeisters der Natur bejubelt und kein Regelungsbedarf gesehen wird, verschließt man die Augen vor den negativen Auswirkungen dieses possierlichen Tieres. Die Schäden durch absackende Bahngleise und mit abgestandenem Oberflächenwasser geflutete Trinkwasserbrunnen trägt selbstverständlich die Allgemeinheit. Was aber geschieht, wenn Landwirte mehrere Hektar fruchtbarer Böden verlieren? Die angepriesenen LPR-Verträge sind gewiss kein adäquater Ersatz. Die Landwirtschaft wird abermals über Gebühr belastet.
Auch wenn der Biber in Bayern ausgesetzt wurde, ist der Freistaat rechtlich nicht zur Schadenskompensation verpflichtet. Die bayerische Landesregierung könnte sich ebenfalls auf geltendes europäisches Recht berufen und dem Geschehen seinen Lauf lassen. Stattdessen erarbeitete man in Bayern eine artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung, die den Abschuss des Bibers ermöglicht und entstandene Schäden über einen Fonds ausgleicht – zur Zufriedenheit aller Beteiligten.
Sicherlich wird der Biber in unserer Kulturlandschaft seinen Platz finden. In einigen Fällen gehen die Schäden aber weit über das verträgliche Maß hinaus. Hier fordert der BLHV ein entschiedenes Vorgehen.
Patrik Heizmann
Baden-Württemberg hat ein Problem mit dem Biber. Während seitens des Naturschutzes die Rückkehr des Baumeisters der Natur bejubelt und kein Regelungsbedarf gesehen wird, verschließt man die Augen vor den negativen Auswirkungen dieses possierlichen Tieres. Die Schäden durch absackende Bahngleise und mit abgestandenem Oberflächenwasser geflutete Trinkwasserbrunnen trägt selbstverständlich die Allgemeinheit. Was aber geschieht, wenn Landwirte mehrere Hektar fruchtbarer Böden verlieren? Die angepriesenen LPR-Verträge sind gewiss kein adäquater Ersatz. Die Landwirtschaft wird abermals über Gebühr belastet.
Auch wenn der Biber in Bayern ausgesetzt wurde, ist der Freistaat rechtlich nicht zur Schadenskompensation verpflichtet. Die bayerische Landesregierung könnte sich ebenfalls auf geltendes europäisches Recht berufen und dem Geschehen seinen Lauf lassen. Stattdessen erarbeitete man in Bayern eine artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung, die den Abschuss des Bibers ermöglicht und entstandene Schäden über einen Fonds ausgleicht – zur Zufriedenheit aller Beteiligten.
Sicherlich wird der Biber in unserer Kulturlandschaft seinen Platz finden. In einigen Fällen gehen die Schäden aber weit über das verträgliche Maß hinaus. Hier fordert der BLHV ein entschiedenes Vorgehen.
Patrik Heizmann