Ende November hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe den ökozertifizierten Weidegemeinschaften mitgeteilt, dass ökologische und konventionelle Tiere in Zukunft getrennt eingezäunt werden müssen. Nun hat die Behörde die Regel wieder gekippt.
Weidegemeinschaften bewirtschaften ihre Flächen oft nach den Vorgaben des ökologischen Landbaus, auch wenn nur ein Teil der Tiere ökozertifiziert ist. Konventionelle Tiere weiden also gemeinsam mit Ökotieren auf einer Fläche. Seit 2023 gelten neue Regelungen für die Beantragung der FAKT-Maßnahme D2 auf diesen Flächen. Die BBZ berichtete in Ausgabe 36 auf Seite 29.
Nun hat das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Ökobehörde in Baden-Württemberg vergangene Woche in einem Rundschreiben an die Ökoverbände und Öko-Kontrollstellen mitgeteilt, dass ökologische und konventionelle Tiere doch nicht getrennt eingezäunt werden müssen. Es genügt, wenn die Tiere über die Einzeltierkennzeichnung eindeutig identifizierbar sind.
Jennifer Shuler, Geschäftsführerin des BLHV-Fachausschusses für ökologischen Landbau, fasst zusammen: „Erfreulicherweise waren die Bemühungen des BLHV gemeinsam mit den Ökoverbänden erfolgreich. Die Herdentrennung hätte dazu geführt, dass fast alle Weidegemeinschaften auf die FAKT-Maßnahme Ökolandbau hätten verzichten müssen. Die Tränkeversorgung und der erhöhte Arbeitsaufwand, der damit verbunden gewesen wäre, wäre schlicht nicht machbar gewesen.“
Unberührt von dieser Auslegung bleibt die Vorgabe, dass die Ökoflächen „überwiegend ökologisch“ bewirtschaftet werden müssen. Bei Weidegemeinschaften lässt sich das am einfachsten über den Viehbesatz nachweisen. Zudem wird vorausgesetzt, dass konventionelle Tiere in „umweltverträglicher Weise“ aufgezogen wurden. Das ist gegeben, wenn der konventionelle Betrieb zur Zeit der Aufzucht an einer der folgenden Maßnahmen teilgenommen hat:
FAKT I (vor 2023) A2, B1.1, B1.2, B3.1, B3.2, B4, B5, D1, D2.1, D2.2 oder G1, FAKT II (ab 2023) A2, B1.2, B3.2, B4, B5, B7, E10 oder G1, Öko-Regelungen (ÖR) der 1. Säule: ÖR 4, ÖR 5, ÖR 7, Ausgleichszulage (AZL), Vertragsnaturschutz über die Landschaftspflegerichtlinie A1.
Hier noch weitere Informationen zu den verschiedenen Fällen (Ökotiere auf der nicht-öko-zertifizierten Gemeinschaftsweide, ökologische und konventionelle Tiere auf der öko-zertifizierten Gemeinschaftsweide, Pensionsvieh):
Hier finden Sie die Formulare für den Antrag bei ABCert: https://www.abcert.de/antr%C3%A4ge-und-dokumentation-baden-w%C3%BCrttemberg
Hier zum Download das entsprechende Formular von der Kontrollgesellschaft, diese finden sich sonst auch im Kundenbereich auf deren Webseite (www.kontrollgesellschaft.de):
Ende November hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe den ökozertifizierten Weidegemeinschaften mitgeteilt, dass ökologische und konventionelle Tiere in Zukunft getrennt eingezäunt werden müssen. Nun hat die Behörde die Regel wieder gekippt.
Weidegemeinschaften bewirtschaften ihre Flächen oft nach den Vorgaben des ökologischen Landbaus, auch wenn nur ein Teil der Tiere ökozertifiziert ist. Konventionelle Tiere weiden also gemeinsam mit Ökotieren auf einer Fläche. Seit 2023 gelten neue Regelungen für die Beantragung der FAKT-Maßnahme D2 auf diesen Flächen. Die BBZ berichtete in Ausgabe 36 auf Seite 29.
Nun hat das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Ökobehörde in Baden-Württemberg vergangene Woche in einem Rundschreiben an die Ökoverbände und Öko-Kontrollstellen mitgeteilt, dass ökologische und konventionelle Tiere doch nicht getrennt eingezäunt werden müssen. Es genügt, wenn die Tiere über die Einzeltierkennzeichnung eindeutig identifizierbar sind.
Jennifer Shuler, Geschäftsführerin des BLHV-Fachausschusses für ökologischen Landbau, fasst zusammen: „Erfreulicherweise waren die Bemühungen des BLHV gemeinsam mit den Ökoverbänden erfolgreich. Die Herdentrennung hätte dazu geführt, dass fast alle Weidegemeinschaften auf die FAKT-Maßnahme Ökolandbau hätten verzichten müssen. Die Tränkeversorgung und der erhöhte Arbeitsaufwand, der damit verbunden gewesen wäre, wäre schlicht nicht machbar gewesen.“
Unberührt von dieser Auslegung bleibt die Vorgabe, dass die Ökoflächen „überwiegend ökologisch“ bewirtschaftet werden müssen. Bei Weidegemeinschaften lässt sich das am einfachsten über den Viehbesatz nachweisen. Zudem wird vorausgesetzt, dass konventionelle Tiere in „umweltverträglicher Weise“ aufgezogen wurden. Das ist gegeben, wenn der konventionelle Betrieb zur Zeit der Aufzucht an einer der folgenden Maßnahmen teilgenommen hat:
FAKT I (vor 2023) A2, B1.1, B1.2, B3.1, B3.2, B4, B5, D1, D2.1, D2.2 oder G1, FAKT II (ab 2023) A2, B1.2, B3.2, B4, B5, B7, E10 oder G1, Öko-Regelungen (ÖR) der 1. Säule: ÖR 4, ÖR 5, ÖR 7, Ausgleichszulage (AZL), Vertragsnaturschutz über die Landschaftspflegerichtlinie A1.
Hier noch weitere Informationen zu den verschiedenen Fällen (Ökotiere auf der nicht-öko-zertifizierten Gemeinschaftsweide, ökologische und konventionelle Tiere auf der öko-zertifizierten Gemeinschaftsweide, Pensionsvieh):
Hier finden Sie die Formulare für den Antrag bei ABCert: https://www.abcert.de/antr%C3%A4ge-und-dokumentation-baden-w%C3%BCrttemberg
Hier zum Download das entsprechende Formular von der Kontrollgesellschaft, diese finden sich sonst auch im Kundenbereich auf deren Webseite (www.kontrollgesellschaft.de):