Recht & Soziales

Kein schnelles Inkrafttreten der 102-Tage-Regelung

Bevor die vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 geltenden Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen in der Praxis angewendet werden können, muss  das Gesetz noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt erst am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat mitgeteilt, dass es gegenüber dem Bundespräsidialamt bereits auf die Eilbedürftigkeit der Unterzeichnung hingewiesen habe. Aufgrund der Vielzahl der zusammen mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom Bundesrat am 7. Mai 2021 verabschiedeten Gesetze und angesichts des Feiertages in dieser Woche könne es aber sein, dass das Gesetz erst zum Ende des Monats Mai verkündet wird, so das BMEL.

Der landwirtschaftliche Arbeitgeberverband  hat gegenüber dem Ministerium noch einmal auf die Dringlichkeit eines schnellen Inkrafttretens des Gesetzes hingewiesen.
Wir hoffen sehr, dass eine zeitnahe Veröffentlichung des Gesetzes erfolgt.

Bis zur Verkündung bleibt es leider dabei, dass Arbeitsverträge über eine kurzfristige Beschäftigung nur für eine Zeit von bis zu maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen abgeschlossen werden können. Auch eine Verlängerung bestehender Verträge ist erst nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich.

Über die hoffentlich bald erfolgende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt werden wir Sie zeitnah informieren.

BLHV