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Ist die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht die Lösung des Problems?

Aus rechtlichen Gründen müsste der Wolf bei Einfügung ins baden-württembergische Jagdrecht als streng geschützte Art geführt werden. Dann unterläge er zwar dem Jagdrecht, hätte aber eine ganzjährige Schonzeit und dürfte auch nicht im Einzelfall auf einfache Anordnung der Unteren Jagdbehörde geschossen werden. Es bringt daher außer Symbolik im Ergebnis nichts. Die Vorgaben der EU-FFH-Richtlinie und das Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes gelten vorrangig auch dann, wenn der Wolf in das Jagdrecht aufgenommen würde, das nur dem Landesrecht unterliegt.

Zielführender wäre es, den Schutzstatus des Wolfes auf europäischer Ebene zu ändern. Das Europäische Parlament hat im November 2022 gefordert, dass die FFH-Einstufung des Wolfs angepasst werden soll, durch Abstufung von Anhang IV nach Anhang V. Das ist der Schritt in die richtige Richtung, der von der Bundes- und Landesregierung unterstützt werden muss. Deshalb hat ihn Präsident Bolkart auch bei Ministerpräsident Kretschmann schon im Februar eingefordert.

Otmar König, BLHV