Recht & Soziales Coronavirus

Infos zur Einreise von Saisonarbeitskräften

Saisonarbeitskräften aus EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten ist ab dem 16. Juni 2020 wieder eine Einreise auf dem Luft- und Landweg gestattet, eine vorherige Anmeldung bei der Bundespolizei ist nicht mehr erforderlich.

Für Staatsangehörige aus Drittstaaten d.h. NICHT-EU-Staaten, sollen die jeweils gültigen Einreisebestimmungen gelten. Ob diese auch die Einreise Studierender zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Saisontätigkeit gestatten, war zunächst unklar.

Auf Nachfrage hat das BMEL in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern nunmehr mitgeteilt, dass auch Drittstaatsangehörige zur Aufnahme einer Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft nach Deutschland einreisen dürfen. Voraussetzung ist, dass die maßgeblichen aufenthaltsrechtlichen Regelungen eingehalten werden.

Eine Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft ist Drittstaatsangehörigen aufenthaltsrechtlich – auch ungeachtet der Corona bedingten Einschränkungen – nur ausnahmsweise gestattet. Zulässig ist sie 

  • als bis zu dreimonatige Ferienbeschäftigung von Studierenden (§ 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 14 Abs. 2 BeschV) oder
  • auf der Grundlage eines Vermittlungsabkommens zwischen der deutschen und der ausländischen Arbeitsverwaltung (§ 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 15a BeschV).
    Ein solches Abkommen ist bislang nur mit Georgien geschlossen, erste Vermittlungen von georgischen Saisonkräften werden vssl. aber erst 2021 erfolgen.

Damit ist derzeit nur Studierenden aus Drittstaaten eine Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft erlaubt. Diese ist – trotz befristeter Verlängerung der Beschäftigungsdauer für eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung auf fünf Monate – auf drei Monate begrenzt. 

Unabhängig vom Herkunftsland der Saisonkräfte sind die im Konzeptpapier des BMEL genannten Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen strikt einzuhalten!

Hinweis auf Kontrollen:

Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Saisonkräften möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass – ausgelöst durch die in den vergangenen Wochen im Fokus der Öffentlichkeit und der Politik stehenden Mißstände in der Fleischwirtschaft – mit Kontrollen der Zollbehörden (FKS – Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und der Arbeitsschutzbehörden auch in der Landwirtschaft zu rechnen ist.

Denn leider wird die Beschäftigung ausländischer Saisonkräfte in der Landwirtschaft immer wieder mit der Unterbringung und Beschäftigung von Leiharbeitern in der Fleischwirtschaft durcheinander gebracht. Dabei zeigten frühere Kontrollen in der Landwirtschaft, dass kein erhöhter Kontrollbedarf im Sektor Landwirtschaft besteht.

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