Voraussetzungen für steuerliche Erleichterungen bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen)
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Käferfraß oder durch Dürreschäden entstehen.
Die ermäßigten Steuersätze des § 34b EStG sind auf Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:
Voraussetzung für die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes:
- Die Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles der zuständigen Finanzbehörde (in Baden-Württemberg der Oberfinanzdirektion Karlsruhe) mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden (§ 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG).
- Das veräußerte oder entnommene Holz muss getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen im Wirtschaftsjahr nachgewiesen werden (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG).
Zusätzliche Voraussetzung für ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes:
- Ein Nutzungssatz muss in einem Betriebswerk bzw. Betriebsgutachten berechnet und durch die Finanzbehörde festgesetzt sein (§ 68 EStDV). Aus Vereinfachungsgründen gilt bei Betrieben mit bis einschließlich 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter je ha, wenn nicht bereits aus anderen Gründen ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk vorliegt. (R 34b.6 Abs. 3 EStR).
- Die außerordentlichen Holznutzungen ohne Berücksichtigung der Normalnutzung müssen den Nutzungssatz übersteigen (§ 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG), wobei der ein Viertel-Steuersatz nur für den übersteigenden Teil gilt.
Das heißt: Kalamitätsnutzung innerhalb des Nutzungssatzes werden mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz versteuert; Kalamitätsnutzung über den Nutzungssatz hinaus werden mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert.
Wie kann ich Kalamitätsnutzungen steuerlich geltend machen ?
I. Kalamitätsnutzungen (außer Rotfäule)
- Anmeldung des Schadens mit Formular ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung) – als Anlage Mitteilung beigefügt
Kalamitätsnutzungen sind unverzüglich nach Feststellung des Schadens bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe anzumelden. Für die Anmeldung ist der Vordruck ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung) zu verwenden.
Der geschätzte Schadensanfall ist jeweils für den einzelnen Waldort anzugeben. Die Anmeldung des Schadens muss so rechtzeitig vor Aufarbeitung des Schadholzes erfolgen, dass eine eventuelle Überprüfung des Schadens durch den Forstsachverständigen der Steuerverwaltung erfolgen kann. In dringenden Fällen (z.B. Borkenkäferbefall) ist auch eine telefonische Anmeldung möglich. Vor der Anmeldung bereits aufgearbeitetes Schadholz kann nicht als Kalamitätsnutzung anerkannt werden. Falls sich bei der Aufarbeitung des Schadens herausstellt, dass die angegebenen geschätzten Schadensmengen erheblich überschritten werden, ist die Anmeldung unverzüglich im Wege einer Nachmeldung zu berichtigen. Das heißt: Stellen Sie fest, dass Ihre schon mitgeteilte Holzmenge nicht stimmt, melden Sie unverzüglich an die OFD nach.
- Nachweis des Schadens mit Formular ESt 34b-Nachweis (Abschlussmeldung) – als Anlage Nachweis beigefügt
Kalamitätsnutzungen sind unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Schadensmenge bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit dem Vordruck „ESt 34b-Nachweis (Abschlussmeldung)“ nachzuweisen.
II. Kalamitätsfolgehiebe
Die nach Kalamitäten stehen gebliebenen Bestandsreste, die aus forstwirtschaftlichen Gründen eingeschlagen werden müssen (sog. Kalamitätsfolgehiebe), werden nur dann als Holznutzungen infolge höherer Gewalt berücksichtigt, wenn sie nicht in die planmäßigen Nutzungen der nächsten Jahre einbezogen werden können, insbesondere aber, wenn nicht hiebsreife Bestände eingeschlagen werden müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.1961 Bundessteuerblatt 1961 III Seite 276 ff). Ob der Einschlag forstwirtschaftlich notwendig ist, kann jeweils nur am stehenden Bestand beurteilt werden. Daher muss der beabsichtigte Einschlag wie eine Kalamitätsnutzung mit einer Anmeldung angezeigt werden und der gemeldete Bestandsrest nach Abgabe der Anmeldung vier Wochen lang überprüfbar sein. Bestandsreste, deren Besichtigung infolge verspäteter
Der Nachweis muss unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Schadensmenge erfolgen.
Die Meldungen können Sie auf dem Postweg oder per FAX an die OFD richten:
OFD Karlsruhe
Moltkestr. 50
76133 Karlsruhe
Fax: 0721 / 926 27 25
Wenn sie noch Fragen haben melden Sie sich gerne bei uns.
Downloads:
Mitteilung
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Nachweis
Voraussetzungen für steuerliche Erleichterungen bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen)
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Käferfraß oder durch Dürreschäden entstehen.
Die ermäßigten Steuersätze des § 34b EStG sind auf Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:
Voraussetzung für die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes:
Zusätzliche Voraussetzung für ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes:
Das heißt: Kalamitätsnutzung innerhalb des Nutzungssatzes werden mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz versteuert; Kalamitätsnutzung über den Nutzungssatz hinaus werden mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert.
Wie kann ich Kalamitätsnutzungen steuerlich geltend machen ?
I. Kalamitätsnutzungen (außer Rotfäule)
Kalamitätsnutzungen sind unverzüglich nach Feststellung des Schadens bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe anzumelden. Für die Anmeldung ist der Vordruck ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung) zu verwenden.
Der geschätzte Schadensanfall ist jeweils für den einzelnen Waldort anzugeben. Die Anmeldung des Schadens muss so rechtzeitig vor Aufarbeitung des Schadholzes erfolgen, dass eine eventuelle Überprüfung des Schadens durch den Forstsachverständigen der Steuerverwaltung erfolgen kann. In dringenden Fällen (z.B. Borkenkäferbefall) ist auch eine telefonische Anmeldung möglich. Vor der Anmeldung bereits aufgearbeitetes Schadholz kann nicht als Kalamitätsnutzung anerkannt werden. Falls sich bei der Aufarbeitung des Schadens herausstellt, dass die angegebenen geschätzten Schadensmengen erheblich überschritten werden, ist die Anmeldung unverzüglich im Wege einer Nachmeldung zu berichtigen. Das heißt: Stellen Sie fest, dass Ihre schon mitgeteilte Holzmenge nicht stimmt, melden Sie unverzüglich an die OFD nach.
Kalamitätsnutzungen sind unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Schadensmenge bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit dem Vordruck „ESt 34b-Nachweis (Abschlussmeldung)“ nachzuweisen.
II. Kalamitätsfolgehiebe
Die nach Kalamitäten stehen gebliebenen Bestandsreste, die aus forstwirtschaftlichen Gründen eingeschlagen werden müssen (sog. Kalamitätsfolgehiebe), werden nur dann als Holznutzungen infolge höherer Gewalt berücksichtigt, wenn sie nicht in die planmäßigen Nutzungen der nächsten Jahre einbezogen werden können, insbesondere aber, wenn nicht hiebsreife Bestände eingeschlagen werden müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.1961 Bundessteuerblatt 1961 III Seite 276 ff). Ob der Einschlag forstwirtschaftlich notwendig ist, kann jeweils nur am stehenden Bestand beurteilt werden. Daher muss der beabsichtigte Einschlag wie eine Kalamitätsnutzung mit einer Anmeldung angezeigt werden und der gemeldete Bestandsrest nach Abgabe der Anmeldung vier Wochen lang überprüfbar sein. Bestandsreste, deren Besichtigung infolge verspäteter
Der Nachweis muss unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Schadensmenge erfolgen.
Die Meldungen können Sie auf dem Postweg oder per FAX an die OFD richten:
OFD Karlsruhe
Moltkestr. 50
76133 Karlsruhe
Fax: 0721 / 926 27 25
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