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Im Wald soll die Beratung Vorrang haben

Der BLHV hatte die Möglichkeit der Stellungnahme zur geplanten Neufassung des Bußgeldkataloges nach dem Landeswaldgesetz. Der Verband riet hierbei dazu, das bewährte gute und partnerschaftliche Verhältnis zwischen Forstverwaltung und Waldbesitzer unbedingt weiterhin zu pflegen.
Der BLHV forderte in diesem Zusammenhang, den Vorrang der Beratung vor Maßnahmen der Forstaufsicht auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu übernehmen. Das bewährte gute und partnerschaftliche Verhältnis zwischen Forstverwaltung und Waldbesitzer in Baden-Württemberg sei unbedingt weiterhin zu  pflegen, auch bei dem Umgang mit möglichen Ordnungswidrigkeiten.

Professionelle Hilfe holen

Begrüßt wird der Vorrang des Verwarnungsverfahrens gegenüber dem Bußgeldverfahren. Das müsse dann aber auch durchgängig gelten.
Eine stichhaltige Einspruchsbegründung kann zur Folge haben, dass die Verwaltung das Verfahren einstellt. Darauf muss der Waldbesitzer im Fall der Anhörung achten und sich unbedingt professionelle Hilfe holen, zum Beispiel bei der Rechtsberatung des BLHV.
Abgelehnt hat der BLHV einen besonders schweren Fall einer Ordnungswidrigkeit bei nur langfristig ausgleichbaren ökologischen Schäden. In diesen Fällen wird bereits die Untere Naturschutzbehörde das Fehlverhalten ahnden. Zum anderen ist der Waldbesitzer ohnehin durch den meist erheblichen Aufwand für die Beseitigung der ökologischen Schäden finanziell bereits sehr belastet.

Ebenso kritisch sieht der BLHV eine Erhöhung des Bußgelds, wenn der Betroffene besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat. Die Geldbuße soll dann den wirtschaftlichen Vorteil nicht nur abschöpfen, sondern sogar übersteigen. Dieses Denken komme aus dem Umweltstrafrecht und trage maßgeblich zur Staatsverdrossenheit bei, gerade bei den „lässlichen Sünden“, wo ohne jede kriminelle Energie gehandelt wurde und der Bürger sich nur in dem für ihn nicht mehr übersehbaren Paragrafengestrüpp verfangen hat. Hier sollte die Beseitigung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Vordergrund stehen und weniger die Ahndung als Ordnungswidrigkeit.

Bußgeld nicht automatisch erhöhen

Abzulehnen sei die automatische Erhöhung des Bußgeldes bei Ordnungswidrigkeiten „im Zusammenhang mit der Berufsausübung“. Dieses würde viele Waldbesitzer im Land, gerade im Kleinprivatwald, weiter demotivieren und sei zu streichen.
Auch Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Betretungsrechts wurden in den Fokus genommen.  Angesichts der zunehmenden Respekt- und Regellosigkeit einer kleinen Gruppe von Mountainbikern sollte zwar nicht der Verstoß gegen die wenig praxisnahe 2-Meter-Regelung, wohl aber ein Verstoß gegen das Verbot des Radfahrens außerhalb von Straßen und Wegen mit einem Bußgeld geahndet werden, so der BLHV.

Illegale Trails ahnden

In jedem Fall müsse das Anlegen illegaler Trails aufgrund der Haftungsrisiken und der Zerstörung des Waldbodens mit einer hohen Geldbuße belegt werden. Das Gleiche gelte für den Fall, dass die vorgeschriebenen Sperrungen von Waldwegen zum Schutz der Waldbesucher beim Holzeinschlag bewusst auf die Seite geräumt werden, um weiterhin ungehinderte Durchfahrt zu haben. Dies sollte deshalb mit einem hohen Bußgeld geahndet werden, schlicht aufgrund der Gefährdung anderer Waldbesucher, betont der BLHV in seiner Stellungnahme.

Nödl

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