Frage: Wildschweine machen dieses Frühjahr auf meinem Grünland im Höhengebiet so viel Schaden wie noch nie. Stimmt es, dass ich für die Wiederherstellung einen Antrag stellen und eine Genehmigung abwarten muss?
Antwort: Wenn Ihr Grünland nicht gravierend geschädigt ist, können Sie es in der Regel ohne Antrag schnell und schonend ohne Umbruch wieder herrichten. Neben Spezialmaschinen zur Durchsaat kommen dafür auch Mulchgeräte, Striegel oder flache Kreiselegge in Betracht. Einige FAKT-Maßnahmen lassen lediglich eine „umbruchlose Grünlanderneuerung ausschließlich über Nachsaat“ zu.
Handelt es sich bei Ihrer Fläche um ein besonders geschütztes Biotop, eine FFH-Wiese oder eine LPR-Fläche, befürchtet der Naturschutz eine unzulässige Verschlechterung und fordert deshalb eine Selbstbegrünung oder die Verwendung von Saatgut von extensiven Wiesen.
Bei flächenhaften gravierenden Schäden kann eine Grünlanderneuerung mit Zerstörung bzw. Umbruch der Grasnarbe durch Pflug, Grubber, Fräse oder tiefgehender Kreiselegge erforderlich sein. In diesem Fall wird von Greening-pflichtige Betriebe seit einem Jahr eine „Genehmigung der Erneuerung von Dauergrünland“ verlangt. Das entsprechende Formular hat das MLR im Internet zusammen mit anderen Formularen des Gemeinsamen Antrags veröffentlicht. Deutschland hat diese Vorgabe der Omnibus-VO hingenommen, um Landwirten die Möglichkeit geben zu können, den Ackerstatus von Ackerfutter und Brachen mit dem Pflug zu sichern. In bestimmten Gebietskategorien kann es Probleme mit der eine Genehmigung geben. Beispielsweise gilt in FFH-Gebieten ein Greening-Pflügeverbot.
Daneben sollten Sie Wildschein-Schäden auf jeden Fall innerhalb einer Woche bei der Gemeinde schriftlich auf Papier anmelden. Jagdgenossenschaften bzw. Jäger müssen Ihnen den Schaden grundsätzlich ersetzen.
Frage: Wildschweine machen dieses Frühjahr auf meinem Grünland im Höhengebiet so viel Schaden wie noch nie. Stimmt es, dass ich für die Wiederherstellung einen Antrag stellen und eine Genehmigung abwarten muss?
Antwort: Wenn Ihr Grünland nicht gravierend geschädigt ist, können Sie es in der Regel ohne Antrag schnell und schonend ohne Umbruch wieder herrichten. Neben Spezialmaschinen zur Durchsaat kommen dafür auch Mulchgeräte, Striegel oder flache Kreiselegge in Betracht. Einige FAKT-Maßnahmen lassen lediglich eine „umbruchlose Grünlanderneuerung ausschließlich über Nachsaat“ zu.
Handelt es sich bei Ihrer Fläche um ein besonders geschütztes Biotop, eine FFH-Wiese oder eine LPR-Fläche, befürchtet der Naturschutz eine unzulässige Verschlechterung und fordert deshalb eine Selbstbegrünung oder die Verwendung von Saatgut von extensiven Wiesen.
Bei flächenhaften gravierenden Schäden kann eine Grünlanderneuerung mit Zerstörung bzw. Umbruch der Grasnarbe durch Pflug, Grubber, Fräse oder tiefgehender Kreiselegge erforderlich sein. In diesem Fall wird von Greening-pflichtige Betriebe seit einem Jahr eine „Genehmigung der Erneuerung von Dauergrünland“ verlangt. Das entsprechende Formular hat das MLR im Internet zusammen mit anderen Formularen des Gemeinsamen Antrags veröffentlicht. Deutschland hat diese Vorgabe der Omnibus-VO hingenommen, um Landwirten die Möglichkeit geben zu können, den Ackerstatus von Ackerfutter und Brachen mit dem Pflug zu sichern. In bestimmten Gebietskategorien kann es Probleme mit der eine Genehmigung geben. Beispielsweise gilt in FFH-Gebieten ein Greening-Pflügeverbot.
Daneben sollten Sie Wildschein-Schäden auf jeden Fall innerhalb einer Woche bei der Gemeinde schriftlich auf Papier anmelden. Jagdgenossenschaften bzw. Jäger müssen Ihnen den Schaden grundsätzlich ersetzen.