Im Rahmen des Insektenschutzprogramms hat der Bund im Bundesnaturschutzgesetz das artenreiche Grünland als neuen Biotoptyp ab 1. März 2022 unter Schutz gestellt.
In einem Schreiben an das Umweltministerium meldet der BLHV hierzu Informationsbedarf an. Derzeit sei für Grünlandbetriebe und Eigentümer von Grünlandflächen unklar, ob und was sich mit dem neuen Schutzstatus ändere. In der Gesetzesbegründung sei klargestellt, so der BLHV, dass der Biotoptyp „artenreiches Grünland“ den FFH-Lebensraumtypen „Magere Flachlandmähwiesen“ und Berg-Mähwiesen“ entspreche. Somit gelangt der BLHV zur Auffassung, dass ein- oder zweischürige Wiesen sowie extensive Weiden nur dann als Biotoptyp „artenreiches Grünland“ gemeint sind, wenn es sich um FFH-Wiesen handelt. Auch für die FFH-Wiesen sehe der BLHV keine zusätzlichen Beschränkungen, weil der FFH-Schutz in Deutschland rechtlich deutlich strenger gestaltet sei als der Biotopschutz. Der BLHV bittet das Umweltministerium um Bestätigung, dass bei der Umsetzung im Land eine entsprechende Handhabung zu erwarten sei. Der BLHV verweist zudem auf die benachbarten Staaten Frankreich und Niederlande, die einen regionalen Ansatz mit der EU-Kommission ausgehandelt hätten, das Landbewirtschafter und Tierhalter allein mit freiwilligem Vertragsnaturschutz in die zeitlich befristete Verantwortung bringe. Es wäre ein ermutigendes Zeichen, wenn Baden-Württemberg versuchen würde, das Gleiche einmal wenigstens pilothaft auszuprobieren.
God
Im Rahmen des Insektenschutzprogramms hat der Bund im Bundesnaturschutzgesetz das artenreiche Grünland als neuen Biotoptyp ab 1. März 2022 unter Schutz gestellt.
In einem Schreiben an das Umweltministerium meldet der BLHV hierzu Informationsbedarf an. Derzeit sei für Grünlandbetriebe und Eigentümer von Grünlandflächen unklar, ob und was sich mit dem neuen Schutzstatus ändere. In der Gesetzesbegründung sei klargestellt, so der BLHV, dass der Biotoptyp „artenreiches Grünland“ den FFH-Lebensraumtypen „Magere Flachlandmähwiesen“ und Berg-Mähwiesen“ entspreche. Somit gelangt der BLHV zur Auffassung, dass ein- oder zweischürige Wiesen sowie extensive Weiden nur dann als Biotoptyp „artenreiches Grünland“ gemeint sind, wenn es sich um FFH-Wiesen handelt. Auch für die FFH-Wiesen sehe der BLHV keine zusätzlichen Beschränkungen, weil der FFH-Schutz in Deutschland rechtlich deutlich strenger gestaltet sei als der Biotopschutz. Der BLHV bittet das Umweltministerium um Bestätigung, dass bei der Umsetzung im Land eine entsprechende Handhabung zu erwarten sei. Der BLHV verweist zudem auf die benachbarten Staaten Frankreich und Niederlande, die einen regionalen Ansatz mit der EU-Kommission ausgehandelt hätten, das Landbewirtschafter und Tierhalter allein mit freiwilligem Vertragsnaturschutz in die zeitlich befristete Verantwortung bringe. Es wäre ein ermutigendes Zeichen, wenn Baden-Württemberg versuchen würde, das Gleiche einmal wenigstens pilothaft auszuprobieren.
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