Verschärfungen – In Nitratgebieten gelten verschärfte Regeln für die Bewirtschaftung der Flächen. Nachfolgend eine Auflistung.
1. Verringerung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet. Basis ist der Ertrag im Durchschnitt von 2015 bis 2019.
2. Schlagbezogene Obergrenze 170 kgN/ha für organische Düngemittel.
3. Verbot der N-Herbstdüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, zu Winterraps und Winteregerste. Ausnahme für Winterraps, wenn eine Bodenprobe weniger als 45 kg N/ha verbügbarer N ergibt. Weitere Ausnahme für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost bis zu 120 kg GesamtN/ha auf Zwischenfrüchten auch ohne Nutzung.
4. Wenn Bauantrag für Güllelager gestellt ist, kann eine Ausnahme bis 1. Oktober 2021 genehmigt werden zur Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bis zu 60 kg GesamtN/ha.
5. Eine Zwischenfrucht muss im Herbst 2020 angebaut und darf nicht vor dem 15. Januar 2021 umgebrochen werden, wenn eine Kultur gedüngt werden soll, die nach dem 1. Februar gesät oder gepflanzt wird. Vom Begrünungsgebot ausgenommen sind Flächen, auf denen die Vorfrucht nach dem 1. Oktober geerntet wird. In Nitratgebieten ist keine FAKT-Begrünungsförderung mehr möglich.
6. Sperrzeiten verlängert für Grünland vom 1. Oktober 2020 bis Ende Januar; für Festmist und Kompost vom 1. November bis Ende Januar. Auf Grünland dürfen maximal 60 kg GesamtN/ha aus flüssigen organischen Düngemitteln im Herbst ab 1. September aufgebracht werden.
Ausgenommen von Ziffer 1 und 2 sind gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die im Nitratgebiet im Durchschnitt nicht mehr als 160 kg Gesamtsitckstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
Maßnahmen des Landes
Das Land wird für Nitratgebiete folgende drei weitere Maßnahmen festlegen, die in ähnlicher Form bisher bereits gegolten haben:
1. Ausdehnung der Aufzeichnungspflicht und somit auch der Düngebedarfsermittlung auf Betriebe ab zehn Hektar beziehungsweise 1 ha Wein etc.
2. Untersuchung des verfügbaren N im Boden je Bewirtschaftungseinheit als Grundlage der Düngebedarfsermittlung.
3. Untersuchung von Wirtschaftsdünger und Gärresten mindestens ein Mal in zwölf Monaten.
God
Verschärfungen – In Nitratgebieten gelten verschärfte Regeln für die Bewirtschaftung der Flächen. Nachfolgend eine Auflistung.
1. Verringerung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet. Basis ist der Ertrag im Durchschnitt von 2015 bis 2019.
2. Schlagbezogene Obergrenze 170 kgN/ha für organische Düngemittel.
3. Verbot der N-Herbstdüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, zu Winterraps und Winteregerste. Ausnahme für Winterraps, wenn eine Bodenprobe weniger als 45 kg N/ha verbügbarer N ergibt. Weitere Ausnahme für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost bis zu 120 kg GesamtN/ha auf Zwischenfrüchten auch ohne Nutzung.
4. Wenn Bauantrag für Güllelager gestellt ist, kann eine Ausnahme bis 1. Oktober 2021 genehmigt werden zur Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bis zu 60 kg GesamtN/ha.
5. Eine Zwischenfrucht muss im Herbst 2020 angebaut und darf nicht vor dem 15. Januar 2021 umgebrochen werden, wenn eine Kultur gedüngt werden soll, die nach dem 1. Februar gesät oder gepflanzt wird. Vom Begrünungsgebot ausgenommen sind Flächen, auf denen die Vorfrucht nach dem 1. Oktober geerntet wird. In Nitratgebieten ist keine FAKT-Begrünungsförderung mehr möglich.
6. Sperrzeiten verlängert für Grünland vom 1. Oktober 2020 bis Ende Januar; für Festmist und Kompost vom 1. November bis Ende Januar. Auf Grünland dürfen maximal 60 kg GesamtN/ha aus flüssigen organischen Düngemitteln im Herbst ab 1. September aufgebracht werden.
Ausgenommen von Ziffer 1 und 2 sind gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die im Nitratgebiet im Durchschnitt nicht mehr als 160 kg Gesamtsitckstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
Maßnahmen des Landes
Das Land wird für Nitratgebiete folgende drei weitere Maßnahmen festlegen, die in ähnlicher Form bisher bereits gegolten haben:
1. Ausdehnung der Aufzeichnungspflicht und somit auch der Düngebedarfsermittlung auf Betriebe ab zehn Hektar beziehungsweise 1 ha Wein etc.
2. Untersuchung des verfügbaren N im Boden je Bewirtschaftungseinheit als Grundlage der Düngebedarfsermittlung.
3. Untersuchung von Wirtschaftsdünger und Gärresten mindestens ein Mal in zwölf Monaten.
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