Das Erntegut-Urteil und seine Konsequenzen beschäftigen auch Erfasser in Baden-Württemberg. Wie gehen ZG Raiffeisen und privater Landhandel damit um?
Das Erntegut-Urteil des Bundesgerichthofes vom November 2023 verpflichtet Agrarhändler sicherzustellen, dass das von ihnen gehandelte Erntegut rechtmäßig – das heißt gegebenenfalls mit Entrichtung der Nachbaugebühr – erzeugt wurde.
Manfred Koppenhagen, Referent Landhandel beim Verband der Agrargewerblichen Wirtschaft (VdAW), rät Landwirten dazu, die voraussichtlich ab 15. Juli zur Verfügung stehende Online-Plattform der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) für die Erstellung der Erntegut-Bescheinigung zu nutzen. Das ist nach Meinung von Koppenhagen der eleganteste Weg und man brauche sich dann auch gegenüber dem Landhandel nicht zu erklären.
Er weist darauf hin, dass bei dem Portal dann auf ein Hochladen der Nachweise verzichtet werden könne, wenn man einer stichprobenartigen Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt zustimme. Dass es auch noch diese zweite Variante gibt, wurde auf der STV-Webseite zunächst nicht deutlich herausgestellt. Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter räumte die fehlende Klarheit ein und versprach, bei diesem Punkt nachzuarbeiten.
Wer die Plattform auf der Webseite der STV nicht nutzen wolle, könne beim privaten Landhandel ein Formular unterschreiben, mit dem zugesichert wird, dass die Ware legal erzeugt worden ist. Wenn der Landwirt dabei wissentlich unwahre Angaben mache, dann werde er in dem Fall schadenersatzpflichtig, dass der Landhändler infolge einer Kontrolle der STV in Anspruch genommen werde, betont Koppenhagen. Eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe werde auf diesem Formular nicht angedroht.
Die ZG Raiffeisen brütet noch, so lässt sich ihre Antwort auf eine Anfrage der BBZ in einem Satz zusammenfassen. Ausführlich liest sich das so: „Die ZG ist als Inhaberin mehrerer Sorten selbst Mitglied der STV. Deshalb ist Sortenschutz in unseren Augen ein grundlegend wichtiges Thema. Das Urteil nimmt die Händler mit in die Pflicht. Es lässt aber unklar, welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind. Bei der ZG sind wir der Ansicht, dass Sorgfaltspflicht und Verhältnismäßigkeit miteinander in Einklang gebracht werden müssen. In diesem Zuge sind wir an der Prüfung und Implementierung unserer Maßnahmen.“
Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass Erntegut aus nicht gemeldetem Nachbau als „illegal“ betrachtet wird, erklärt der BLHV. Das Urteil setze das Sortenschutzrecht mit dem Markenrecht gleich und verpflichte Käufer wie Landhandel und Mühlen, die Legalität der von ihnen gehandelten Ware sicherzustellen. Deshalb wolle der Handel von den Landwirten entsprechende Nachweise. Der BLHV rät, keine voreiligen Erklärungen oder Vertragsänderungen von Handelspartnern zu unterzeichnen. Unverändert gelte: Wer nachbaue, müsse erklären. Die Nachbauerklärung müsse ordnungsgemäß bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.
bos
„Überdimensioniertes System“
Auf eine gemeinsame Position im Streit um das Erntegut-Urteil haben sich Deutscher Bauernverband, Deutscher Raiffeisenverband und „Der Agrarhandel“ geeinigt. Die Verbände halten es für kontraproduktiv, dass die STV das Urteil dazu verwende, den Agrarhandel in eine Art Kontrollfunktion für die Züchter zu drängen. Das von der STV vorgeschlagene Datenbank-System sei „überdimensioniert“ und stehe in keinem „adäquaten Verhältnis zum angestrebten Nutzen“.
Die Verbände warnen vor einem möglicherweise fehlerhaften und unter Zeitdruck erfolgenden Start der Datenbank noch zur Ernte dieses Jahres. An die Züchter appellieren die drei Verbände, „im Sinne einer weiterhin guten Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Handel und Züchtung angemessen mit der Situation in der Ernte 2024 umzugehen“. Es müssten gemeinsam unbürokratische und umsetzungsfähige Alternativen gefunden werden.
Anerkannt wird von den Verbänden, dass die Landwirtschaft eine leistungsfähige und mittelständisch geprägte Pflanzenzüchtung brauche. Diese müsse sich durch Lizenz- und Nachbaugebühren finanzieren. Landwirte, die Z-Saatgut verwenden, ihren Nachbau ordnungsmäßig melden oder alternative Sorten anbauen, seien daher auf der sicheren Seite. Einig sind sich die Verbände zudem darüber, „dass Verstöße gegen das Sortenschutzrecht finanzielle Konsequenzen in Form von Ansprüchen seitens der STV und in der Folge auch seitens des Handels nach sich ziehen können“. Landwirtschaft und Handel werden dazu aufgefordert, bei Streitfällen mit der STV zunächst gemeinsam in Gespräche einzutreten.
Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und IG Nachbau erneuerten ihre Kritik gegen Vertragsstrafen in Lieferantenerklärungen.
AgE
Das Erntegut-Urteil und seine Konsequenzen beschäftigen auch Erfasser in Baden-Württemberg. Wie gehen ZG Raiffeisen und privater Landhandel damit um?
Das Erntegut-Urteil des Bundesgerichthofes vom November 2023 verpflichtet Agrarhändler sicherzustellen, dass das von ihnen gehandelte Erntegut rechtmäßig – das heißt gegebenenfalls mit Entrichtung der Nachbaugebühr – erzeugt wurde.
Manfred Koppenhagen, Referent Landhandel beim Verband der Agrargewerblichen Wirtschaft (VdAW), rät Landwirten dazu, die voraussichtlich ab 15. Juli zur Verfügung stehende Online-Plattform der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) für die Erstellung der Erntegut-Bescheinigung zu nutzen. Das ist nach Meinung von Koppenhagen der eleganteste Weg und man brauche sich dann auch gegenüber dem Landhandel nicht zu erklären.
Er weist darauf hin, dass bei dem Portal dann auf ein Hochladen der Nachweise verzichtet werden könne, wenn man einer stichprobenartigen Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt zustimme. Dass es auch noch diese zweite Variante gibt, wurde auf der STV-Webseite zunächst nicht deutlich herausgestellt. Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter räumte die fehlende Klarheit ein und versprach, bei diesem Punkt nachzuarbeiten.
Wer die Plattform auf der Webseite der STV nicht nutzen wolle, könne beim privaten Landhandel ein Formular unterschreiben, mit dem zugesichert wird, dass die Ware legal erzeugt worden ist. Wenn der Landwirt dabei wissentlich unwahre Angaben mache, dann werde er in dem Fall schadenersatzpflichtig, dass der Landhändler infolge einer Kontrolle der STV in Anspruch genommen werde, betont Koppenhagen. Eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe werde auf diesem Formular nicht angedroht.
Die ZG Raiffeisen brütet noch, so lässt sich ihre Antwort auf eine Anfrage der BBZ in einem Satz zusammenfassen. Ausführlich liest sich das so: „Die ZG ist als Inhaberin mehrerer Sorten selbst Mitglied der STV. Deshalb ist Sortenschutz in unseren Augen ein grundlegend wichtiges Thema. Das Urteil nimmt die Händler mit in die Pflicht. Es lässt aber unklar, welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind. Bei der ZG sind wir der Ansicht, dass Sorgfaltspflicht und Verhältnismäßigkeit miteinander in Einklang gebracht werden müssen. In diesem Zuge sind wir an der Prüfung und Implementierung unserer Maßnahmen.“
Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass Erntegut aus nicht gemeldetem Nachbau als „illegal“ betrachtet wird, erklärt der BLHV. Das Urteil setze das Sortenschutzrecht mit dem Markenrecht gleich und verpflichte Käufer wie Landhandel und Mühlen, die Legalität der von ihnen gehandelten Ware sicherzustellen. Deshalb wolle der Handel von den Landwirten entsprechende Nachweise. Der BLHV rät, keine voreiligen Erklärungen oder Vertragsänderungen von Handelspartnern zu unterzeichnen. Unverändert gelte: Wer nachbaue, müsse erklären. Die Nachbauerklärung müsse ordnungsgemäß bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.
bos
„Überdimensioniertes System“
Auf eine gemeinsame Position im Streit um das Erntegut-Urteil haben sich Deutscher Bauernverband, Deutscher Raiffeisenverband und „Der Agrarhandel“ geeinigt. Die Verbände halten es für kontraproduktiv, dass die STV das Urteil dazu verwende, den Agrarhandel in eine Art Kontrollfunktion für die Züchter zu drängen. Das von der STV vorgeschlagene Datenbank-System sei „überdimensioniert“ und stehe in keinem „adäquaten Verhältnis zum angestrebten Nutzen“.
Die Verbände warnen vor einem möglicherweise fehlerhaften und unter Zeitdruck erfolgenden Start der Datenbank noch zur Ernte dieses Jahres. An die Züchter appellieren die drei Verbände, „im Sinne einer weiterhin guten Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Handel und Züchtung angemessen mit der Situation in der Ernte 2024 umzugehen“. Es müssten gemeinsam unbürokratische und umsetzungsfähige Alternativen gefunden werden.
Anerkannt wird von den Verbänden, dass die Landwirtschaft eine leistungsfähige und mittelständisch geprägte Pflanzenzüchtung brauche. Diese müsse sich durch Lizenz- und Nachbaugebühren finanzieren. Landwirte, die Z-Saatgut verwenden, ihren Nachbau ordnungsmäßig melden oder alternative Sorten anbauen, seien daher auf der sicheren Seite. Einig sind sich die Verbände zudem darüber, „dass Verstöße gegen das Sortenschutzrecht finanzielle Konsequenzen in Form von Ansprüchen seitens der STV und in der Folge auch seitens des Handels nach sich ziehen können“. Landwirtschaft und Handel werden dazu aufgefordert, bei Streitfällen mit der STV zunächst gemeinsam in Gespräche einzutreten.
Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und IG Nachbau erneuerten ihre Kritik gegen Vertragsstrafen in Lieferantenerklärungen.
AgE