Das Bundeskabinett hat beschlossen, einen zusätzlichen Privilegierungstatbestand für Agri-Photovoltaikanlagen im Außenbereich in das Baugesetzbuch aufzunehmen.
Je Betriebsstandort soll eine Agri-PV-Anlage künftig auch ohne die vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans zugelassen werden können, wenn ihre Grundfläche höchstens 2,5 Hektar beträgt und sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb oder zu einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung steht. Die nun beschlossenen Änderungen müssen noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, bevor sie Gültigkeit erhalten.
Der BLHV weist darauf hin, dass im Falle der Privilegierung ein Bauantrag ausreicht. Für einen Bauantrag sind dennoch bauordnungsrechtliche Anforderungen einzuhalten und diverse Unterlagen beziehungsweise Gutachten beizubringen. Der Bauantrag kann von der Behörde nur abgelehnt werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. So steht nach Auffassung der Behörden derzeit noch die Einstufung im Regionalplan als Grünzug oder Grünzäsur im Weg, insbesondere, wenn es sich um landwirtschaftlich hochwertige Böden handelt. Laut § 2 EEG 2023 soll in der Abwägung indes den erneuerbaren Energien in der Regel ein Vorrang zugebilligt werden. Normale Freiflächen-PV-Anlagen sind von der geplanten 2,5-Hektare-Privilegierung nicht erfasst. Es geht ausschließlich um Agri-PV-Anlagen. Solche sogenannten „besonderen Solaranlagen“ vereinen eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche gleichzeitig mit der Stromgewinnung. Bedingung ist eine Grünlandnutzung oder ein Nutzpflanzenanbau auf Acker- oder Dauerkulturfläche.
Die baulichen Anforderungen für eine Agri-PV-Anlage sind in DIN SPEC 91434 detailliert festgelegt. Sie verlangt ein Nutzungskonzept für mindestens drei Jahre. Darin müssen verschiedene Aspekte wie Aufständerung, Bearbeitbarkeit, Verfügbarkeit von Licht und Wasser, Bodenerosion, Wirtschaftlichkeit und Flächenverlust dargelegt werden. Bei bodennah aufgeständerten Agri-PV-Anlagen muss ein Flächenanteil von mindestens 85 Prozent noch landwirtschaftlich genutzt werden können. Nach GAP-Prämienrecht ist dann auch die Gewährung von 85 Prozent der üblichen Direktzahlungen möglich.
So sollte die geplante Privilegierung aussehen
Der BLHV beschreibt, wie man sich die geplante Privilegierung vorstellen kann: Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vorhabensfläche in der Nähe der Hofstelle oder zumindest einer Maschinenhalle oder einem Stall steht, der einen Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe darstellt. Der Abstand für einen „räumlich-funktionalen“ Zusammenhang ist nicht schematisch nach einer bestimmten Meterzahl zu bestimmen. Vielmehr sind im Einzelfall die jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort wie Hof-, Gebäude-, Agrarstruktur, Topografie, Netzanbindung zu bewerten. Dabei ist das Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zu beachten. Die Identität von Inhaber des Basisbetriebs und Betreiber der Agri-PV-Anlage ist für die Zuordnung ein weiterer wesentlicher Anhaltspunkt. Die Zuordnung ist aber nicht allein deswegen zu verneinen, weil die zu beurteilende Anlage nicht im alleinigen Eigentum des Inhabers des Basisbetriebs steht. In diesem Fall müsste aber der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Solaranlage haben, zum Beispiel im Rahmen seiner Stellung in einer GbR. Der BLHV empfiehlt interessierten Landwirten, bereits jetzt mit einer Netzanfrage zu prüfen, ob eine Einspeisung ins Stromnetz in zumutbarer Entfernung eines angedachten Standorts möglich ist. Mitglieder können auch den BLHV mit einem einfachen Formular, das auf der Verbandshomepage steht, mit der Netzanfrage beauftragen. Der BLHV will zur Etablierung eines breiten Dienstleistungsangebotes eine Solarprojekte-Gesellschaft mit dem Projektierer wir-solar GmbH gründen.
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Das Bundeskabinett hat beschlossen, einen zusätzlichen Privilegierungstatbestand für Agri-Photovoltaikanlagen im Außenbereich in das Baugesetzbuch aufzunehmen.
Je Betriebsstandort soll eine Agri-PV-Anlage künftig auch ohne die vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans zugelassen werden können, wenn ihre Grundfläche höchstens 2,5 Hektar beträgt und sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb oder zu einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung steht. Die nun beschlossenen Änderungen müssen noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, bevor sie Gültigkeit erhalten.
Der BLHV weist darauf hin, dass im Falle der Privilegierung ein Bauantrag ausreicht. Für einen Bauantrag sind dennoch bauordnungsrechtliche Anforderungen einzuhalten und diverse Unterlagen beziehungsweise Gutachten beizubringen. Der Bauantrag kann von der Behörde nur abgelehnt werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. So steht nach Auffassung der Behörden derzeit noch die Einstufung im Regionalplan als Grünzug oder Grünzäsur im Weg, insbesondere, wenn es sich um landwirtschaftlich hochwertige Böden handelt. Laut § 2 EEG 2023 soll in der Abwägung indes den erneuerbaren Energien in der Regel ein Vorrang zugebilligt werden. Normale Freiflächen-PV-Anlagen sind von der geplanten 2,5-Hektare-Privilegierung nicht erfasst. Es geht ausschließlich um Agri-PV-Anlagen. Solche sogenannten „besonderen Solaranlagen“ vereinen eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche gleichzeitig mit der Stromgewinnung. Bedingung ist eine Grünlandnutzung oder ein Nutzpflanzenanbau auf Acker- oder Dauerkulturfläche.
Die baulichen Anforderungen für eine Agri-PV-Anlage sind in DIN SPEC 91434 detailliert festgelegt. Sie verlangt ein Nutzungskonzept für mindestens drei Jahre. Darin müssen verschiedene Aspekte wie Aufständerung, Bearbeitbarkeit, Verfügbarkeit von Licht und Wasser, Bodenerosion, Wirtschaftlichkeit und Flächenverlust dargelegt werden. Bei bodennah aufgeständerten Agri-PV-Anlagen muss ein Flächenanteil von mindestens 85 Prozent noch landwirtschaftlich genutzt werden können. Nach GAP-Prämienrecht ist dann auch die Gewährung von 85 Prozent der üblichen Direktzahlungen möglich.
So sollte die geplante Privilegierung aussehen
Der BLHV beschreibt, wie man sich die geplante Privilegierung vorstellen kann: Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vorhabensfläche in der Nähe der Hofstelle oder zumindest einer Maschinenhalle oder einem Stall steht, der einen Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe darstellt. Der Abstand für einen „räumlich-funktionalen“ Zusammenhang ist nicht schematisch nach einer bestimmten Meterzahl zu bestimmen. Vielmehr sind im Einzelfall die jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort wie Hof-, Gebäude-, Agrarstruktur, Topografie, Netzanbindung zu bewerten. Dabei ist das Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zu beachten. Die Identität von Inhaber des Basisbetriebs und Betreiber der Agri-PV-Anlage ist für die Zuordnung ein weiterer wesentlicher Anhaltspunkt. Die Zuordnung ist aber nicht allein deswegen zu verneinen, weil die zu beurteilende Anlage nicht im alleinigen Eigentum des Inhabers des Basisbetriebs steht. In diesem Fall müsste aber der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Solaranlage haben, zum Beispiel im Rahmen seiner Stellung in einer GbR. Der BLHV empfiehlt interessierten Landwirten, bereits jetzt mit einer Netzanfrage zu prüfen, ob eine Einspeisung ins Stromnetz in zumutbarer Entfernung eines angedachten Standorts möglich ist. Mitglieder können auch den BLHV mit einem einfachen Formular, das auf der Verbandshomepage steht, mit der Netzanfrage beauftragen. Der BLHV will zur Etablierung eines breiten Dienstleistungsangebotes eine Solarprojekte-Gesellschaft mit dem Projektierer wir-solar GmbH gründen.
God