Der BLHV hat die Antwort auf sein Schreiben erhalten, das er im Juli an Landesfinanzminister Danyal Bayaz gerichtet hatte. Das Finanzministerium zeigt Verständnis für die Argumente des Verbands, verweist jedoch auf das Hebesatzrecht der Kommunen.
Der BLHV hatte darauf hingewiesen, im Rahmen der Aufkommensneutralität bei der neuen Grundsteuer zu beachten, dass wegen der künftig anders zu erfassenden Wohnteile auf den Hofstellen mitunter große Volumina aus der bisherigen landwirtschaftlichen Grundsteuer A in die allgemeine Grundsteuer B wandern werden. Wenn es nun heißt, das Aufkommen aus der Grundsteuer A soll gleich bleiben, so darf das nicht dazu führen, dass der künftig noch in Grundsteuer A verbleibende Steuergegenstand an land- und forstwirtschaftlichen Flächen so hoch belastet wird, dass er dieses abgehende Volumen kompensieren muss. Denn das würde unter dem Strich eine massive Steuererhöhung gerade für den Kernbereich der Landwirtschaft bedeuten, argumentierte der BLHV in dem Schreiben von Präsident Bernhard Bolkart an Finanzminister Danyal Bayaz.
Das Finanzministerium erkennt diese Gefahr und teilt diese Sorge, verweist jedoch auf das Hebesatzrecht der Kommunen. Ein Eingreifen des Finanzministeriums oder des Landesgesetzgebers wird vom Ministerium nicht angestrebt. Letztlich hätten es die Kommunen durch Anstellen von Berechnungen und entsprechende Hebesatzgestaltung in der Hand, hier Abhilfe zu schaffen.
Dies ist zwar richtig, so der BLHV. Er hätte sich aber das Setzen von Leitplanken und aktive Aufklärung seitens des Landes gegenüber den Kommunen gewünscht. Der BLHV ist bereits im Austausch mit dem Gemeindetag von Baden-Württemberg, der sich ebenfalls intensiv mit der neuen Grundsteuer beschäftigt. Der kommunale Spitzenverband will in seinen Hinweisen zur Grundsteuer an die Gemeinden über die besondere Konstellation der Landwirtschaft aufklären und betonen, dass man bei der Hebesatzgestaltung hinsichtlich der Grundsteuer A besonders aufpassen muss. Man ist sich einig, dass das Gesetzgebungsverfahren viel zu schnell durchgezogen wurde, als dass eine Folgenabschätzung wirklich möglich gewesen wäre.
Die Komplexität des Themas zeigt sich nun durch die näheren Analysen des BLHV und des Gemeindetags. Mit dem Hebesatz kann eine Kommune zwar regulieren, wie viel bei ihr unter dem Strich ankommt, und einer generellen Mehrbelastung der Landwirtschaft gegensteuern, wenn sie will.
Rücksicht nehmen auf besondere Konstellationen, zum Beispiel im Außenbereich, und entstehende Mehr- oder Minderbelastungen beim Einzelnen kann sie mit diesem Instrument aber nicht. Hier wäre ein durchdachteres Gesetz seitens des Landes notwendig und wünschenswert gewesen, das entsprechende Instrumente hätte enthalten sollen, auch wenn es mehr Zeit gebraucht hätte. So bleibt nur zu hoffen, dass die Gemeinden durch Information und Augenmaß jeweils zu angemessenen Hebesätzen kommen. Die Ortsvereine bleiben aufgefordert, sich hierzu in ihrer jeweiligen Gemeinde einzubringen. Zur Unterstützung hat der BLHV ein Schreiben für Ortsvereinsvorsitzende vorbereitet. Das Schreiben kann auf der Homepage des BLHV (www.blhv.de) abgerufen werden.
Otmar König
Der BLHV hat die Antwort auf sein Schreiben erhalten, das er im Juli an Landesfinanzminister Danyal Bayaz gerichtet hatte. Das Finanzministerium zeigt Verständnis für die Argumente des Verbands, verweist jedoch auf das Hebesatzrecht der Kommunen.
Der BLHV hatte darauf hingewiesen, im Rahmen der Aufkommensneutralität bei der neuen Grundsteuer zu beachten, dass wegen der künftig anders zu erfassenden Wohnteile auf den Hofstellen mitunter große Volumina aus der bisherigen landwirtschaftlichen Grundsteuer A in die allgemeine Grundsteuer B wandern werden. Wenn es nun heißt, das Aufkommen aus der Grundsteuer A soll gleich bleiben, so darf das nicht dazu führen, dass der künftig noch in Grundsteuer A verbleibende Steuergegenstand an land- und forstwirtschaftlichen Flächen so hoch belastet wird, dass er dieses abgehende Volumen kompensieren muss. Denn das würde unter dem Strich eine massive Steuererhöhung gerade für den Kernbereich der Landwirtschaft bedeuten, argumentierte der BLHV in dem Schreiben von Präsident Bernhard Bolkart an Finanzminister Danyal Bayaz.
Das Finanzministerium erkennt diese Gefahr und teilt diese Sorge, verweist jedoch auf das Hebesatzrecht der Kommunen. Ein Eingreifen des Finanzministeriums oder des Landesgesetzgebers wird vom Ministerium nicht angestrebt. Letztlich hätten es die Kommunen durch Anstellen von Berechnungen und entsprechende Hebesatzgestaltung in der Hand, hier Abhilfe zu schaffen.
Dies ist zwar richtig, so der BLHV. Er hätte sich aber das Setzen von Leitplanken und aktive Aufklärung seitens des Landes gegenüber den Kommunen gewünscht. Der BLHV ist bereits im Austausch mit dem Gemeindetag von Baden-Württemberg, der sich ebenfalls intensiv mit der neuen Grundsteuer beschäftigt. Der kommunale Spitzenverband will in seinen Hinweisen zur Grundsteuer an die Gemeinden über die besondere Konstellation der Landwirtschaft aufklären und betonen, dass man bei der Hebesatzgestaltung hinsichtlich der Grundsteuer A besonders aufpassen muss. Man ist sich einig, dass das Gesetzgebungsverfahren viel zu schnell durchgezogen wurde, als dass eine Folgenabschätzung wirklich möglich gewesen wäre.
Die Komplexität des Themas zeigt sich nun durch die näheren Analysen des BLHV und des Gemeindetags. Mit dem Hebesatz kann eine Kommune zwar regulieren, wie viel bei ihr unter dem Strich ankommt, und einer generellen Mehrbelastung der Landwirtschaft gegensteuern, wenn sie will.
Rücksicht nehmen auf besondere Konstellationen, zum Beispiel im Außenbereich, und entstehende Mehr- oder Minderbelastungen beim Einzelnen kann sie mit diesem Instrument aber nicht. Hier wäre ein durchdachteres Gesetz seitens des Landes notwendig und wünschenswert gewesen, das entsprechende Instrumente hätte enthalten sollen, auch wenn es mehr Zeit gebraucht hätte. So bleibt nur zu hoffen, dass die Gemeinden durch Information und Augenmaß jeweils zu angemessenen Hebesätzen kommen. Die Ortsvereine bleiben aufgefordert, sich hierzu in ihrer jeweiligen Gemeinde einzubringen. Zur Unterstützung hat der BLHV ein Schreiben für Ortsvereinsvorsitzende vorbereitet. Das Schreiben kann auf der Homepage des BLHV (www.blhv.de) abgerufen werden.
Otmar König