Kurz vor ihrem Außerkrafttreten am 28. April 2022 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Geltung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen.
Bei Einreise nach Deutschland muss bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ein 3G-Nachweis vorliegen (auch bei Einreise aus einem Nichtrisikogebiet). Da aktuell kein Land von der Bundesregierung als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist, besteht derzeit keine Pflicht zur Einreiseanmeldung und Quarantäne. Außerdem ist die Landesregelung in Baden-Württemberg zur Testung jedes nicht-immunisierten Mitarbeiters bei Arbeitsantritt in Betrieben mit mehr als zehn Saisonarbeitskräften entfallen. Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin verpflichtet, sich in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet seit Neustem die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei waren. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Für Kontaktpersonen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – vollständig.
Jennifer Shuler
Kurz vor ihrem Außerkrafttreten am 28. April 2022 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Geltung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen.
Bei Einreise nach Deutschland muss bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ein 3G-Nachweis vorliegen (auch bei Einreise aus einem Nichtrisikogebiet). Da aktuell kein Land von der Bundesregierung als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist, besteht derzeit keine Pflicht zur Einreiseanmeldung und Quarantäne. Außerdem ist die Landesregelung in Baden-Württemberg zur Testung jedes nicht-immunisierten Mitarbeiters bei Arbeitsantritt in Betrieben mit mehr als zehn Saisonarbeitskräften entfallen. Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin verpflichtet, sich in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet seit Neustem die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei waren. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Für Kontaktpersonen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – vollständig.
Jennifer Shuler