BLHV-Präsident Bernhard Bolkart fordert in einem Schreiben an Landesfinanzminister Danyal Bayaz, dass einer deutlichen Mehrbelastung der Landwirtschaft durch die anstehende Grundsteuerreform in Baden-Württemberg frühzeitig begegnet werden muss.
Die heimische Landwirtschaft hat systemrelevante Bedeutung. Das hat sich nicht nur in der Corona-Krise allen deutlich gezeigt. Seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ist das Thema Ernährungssicherung auf allerhöchster politischer Ebene angekommen. Eine Entlastung des landwirtschaftlichen Produktionsfaktors Boden durch Augenmaß bei der Grundsteuer ist deshalb unabdingbar, betont BLHV-Präsident Bernhard Bolkart.
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BLHV-Steuerexperte Otmar König hat für die BLHV-Ortsvereine ein Schreiben vorbereitet, mit dem jeder betroffene Landwirt wirtschaftliche Nachteile für alle verhindern kann. Einfach hier herunterladen:
Zwar sei sowohl vom Land als auch von den Kommunalverbänden eine Aufkommensneutralität bei der neuen Grundsteuer zugesagt. Speziell für die Landwirtschaft sei diese aber nur gewahrt, wenn ihre Besonderheiten bei der Besteuerung berücksichtigt und entsprechende Anpassungen vorgenommen würden, so der BLHV. Die Flächen der Wohngebäude und sonstige nicht-landwirtschaftliche Flächen auf Hofstellen fallen künftig nicht mehr in die bisherige einheitliche Bewertung in Grundsteuer A, sondern werden nach dem neuen Recht der Grundsteuer B zugeordnet. Diesem Zweck dienen auch die derzeit von den Finanzämtern versandten schriftlichen Abfragen bei den Eigentümern, teilt der BLHV mi
Werde nun im Rahmen der postulierten Aufkommensneutralität von den Kommunen die Verlagerung von Flächen und Volumen von der alten Grundsteuer A in die neue Grundsteuer B nicht berücksichtigt und einfach angenommen, dass das alte Aufkommen der Grundsteuer A nun auch von der neu veranlagten Grundsteuer A erreicht werden muss, so würden Äpfel mit Birnen verglichen. Eine derart vereinfachte Betrachtungsweise würde zu einer drastischen Höherbelastung des in Grundsteuer A verbleibenden Steuergegenstandes führen, so der BLHV. Denn dieser müsste dann ja komplett das in die Grundsteuer B abgehende Volumen kompensieren.
Gerade in der kleinstrukturierten Landwirtschaft Südbadens, wo die Wohnteile vieler kleiner landwirtschaftlicher Betriebe verhältnismäßig großen Anteil am bisherigen Einheitswert und damit am bisherigen Steueraufkommen in der Grundsteuer A haben, sind hier drastische Verwerfungen zu befürchten, wenn nicht aktiv gegengesteuert wird, betont die berufsständische Interessenvertretung.
Zur Vermeidung des genannten Effekts müssen aus Sicht des BLHV Datengrundlagen geschaffen und die Kommunen bei der Hebesatzgestaltung ab 2025 unbedingt dazu angehalten werden, dass das Aufkommen der künftigen Grundsteuer A maximal nur das bisherige Grundsteueraufkommen A, soweit es auf den Wirtschaftsteil der landwirtschaftlichen Betriebe entfällt, erreichen darf. Ansonsten droht aus Sicht des BLHV eine Mehrbelastung, die der versprochenen Aufkommensneutralität eklatant widerspricht.
BLHV-Präsident Bernhard Bolkart fordert in einem Schreiben an Landesfinanzminister Danyal Bayaz, dass einer deutlichen Mehrbelastung der Landwirtschaft durch die anstehende Grundsteuerreform in Baden-Württemberg frühzeitig begegnet werden muss.
Die heimische Landwirtschaft hat systemrelevante Bedeutung. Das hat sich nicht nur in der Corona-Krise allen deutlich gezeigt. Seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ist das Thema Ernährungssicherung auf allerhöchster politischer Ebene angekommen. Eine Entlastung des landwirtschaftlichen Produktionsfaktors Boden durch Augenmaß bei der Grundsteuer ist deshalb unabdingbar, betont BLHV-Präsident Bernhard Bolkart.
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Zwar sei sowohl vom Land als auch von den Kommunalverbänden eine Aufkommensneutralität bei der neuen Grundsteuer zugesagt. Speziell für die Landwirtschaft sei diese aber nur gewahrt, wenn ihre Besonderheiten bei der Besteuerung berücksichtigt und entsprechende Anpassungen vorgenommen würden, so der BLHV. Die Flächen der Wohngebäude und sonstige nicht-landwirtschaftliche Flächen auf Hofstellen fallen künftig nicht mehr in die bisherige einheitliche Bewertung in Grundsteuer A, sondern werden nach dem neuen Recht der Grundsteuer B zugeordnet. Diesem Zweck dienen auch die derzeit von den Finanzämtern versandten schriftlichen Abfragen bei den Eigentümern, teilt der BLHV mi
Werde nun im Rahmen der postulierten Aufkommensneutralität von den Kommunen die Verlagerung von Flächen und Volumen von der alten Grundsteuer A in die neue Grundsteuer B nicht berücksichtigt und einfach angenommen, dass das alte Aufkommen der Grundsteuer A nun auch von der neu veranlagten Grundsteuer A erreicht werden muss, so würden Äpfel mit Birnen verglichen. Eine derart vereinfachte Betrachtungsweise würde zu einer drastischen Höherbelastung des in Grundsteuer A verbleibenden Steuergegenstandes führen, so der BLHV. Denn dieser müsste dann ja komplett das in die Grundsteuer B abgehende Volumen kompensieren.
Gerade in der kleinstrukturierten Landwirtschaft Südbadens, wo die Wohnteile vieler kleiner landwirtschaftlicher Betriebe verhältnismäßig großen Anteil am bisherigen Einheitswert und damit am bisherigen Steueraufkommen in der Grundsteuer A haben, sind hier drastische Verwerfungen zu befürchten, wenn nicht aktiv gegengesteuert wird, betont die berufsständische Interessenvertretung.
Zur Vermeidung des genannten Effekts müssen aus Sicht des BLHV Datengrundlagen geschaffen und die Kommunen bei der Hebesatzgestaltung ab 2025 unbedingt dazu angehalten werden, dass das Aufkommen der künftigen Grundsteuer A maximal nur das bisherige Grundsteueraufkommen A, soweit es auf den Wirtschaftsteil der landwirtschaftlichen Betriebe entfällt, erreichen darf. Ansonsten droht aus Sicht des BLHV eine Mehrbelastung, die der versprochenen Aufkommensneutralität eklatant widerspricht.