News Recht & Soziales

Diese Präzisierung für „berufsmäßig“ schafft Sicherheit!

Erneut fordern die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände eine rechtssichere und zugleich einfach zu überprüfende gesetzliche Regelung bei der kurzfristigen Beschäftigung ein. Eine gesetzliche Klarstellung sei dringend notwendig, untermauert auch der BLHV.

Streitigkeiten bei Betriebsprüfungen sowie die ständige Unsicherheit darüber, wie und von wem die Berufsmäßigkeit zu beweisen ist, müsse beendet werden.

Formulierung entwickelt

Und das könnte nun endlich gelingen, denn der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) hat in Abstimmung mit dem Deutschen Bauernverband (DBV) eine Formulierung entwickelt, die alle Bedenken ausräumt und zugleich als rechtssicher gilt: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Es  sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und neu „das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung das 78fache der Entgeltgrenze nach § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übersteigt“.

Die Formulierung  wurde bereits von GLFA und DBV in einer Stellungnahme zur Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) eingebracht und der BLHV will sie nun auch bei den Bundestagsabgeordneten im Verbandsgebiet ins Gespräch bringen.

Über den BLHV-Messenger wird am 26. Juli eine ECard verschickt, die die gesamte Formulierung enthält und Politiker aufruft, sich dafür im Bundestag stark zu machen. BLHV-Mitglieder können diese ECard über ihre eigenen Netzwerke weiterleiten oder direkt ihrem Bundestagsabgeordneten übermitteln. Die Anmeldung zum Messenger gelingt in wenigen Schritten. Eine Anleitung findet gibt es auf Seite 23 in dieser BBZ oder unter www.blhv.de/messenger.