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Die Spielregeln für Demos beachten

Damit Demonstrationen rechtmäßig sind, müssen die Veranstalter einige Regeln beachten. Nachfolgend Informationen darüber, wie man eine  Demo richtig anmeldet und welche Rechte und Pflichten man hat.

Grundsätzlich gilt: Eine Demo muss 48 Stunden vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe angemeldet werden. Die öffentliche Bekanntgabe ist der Aufruf zur Demo, der zum Beispiel durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen oder Postwurfsendungen erfolgen kann. Die Anmeldung muss nicht 48 Stunden vor der Demo selbst erfolgen. Das wäre zu spät.

Es gibt zwei Ausnahmen von der Anmeldefrist: Eilversammlungen und Spontanversammlungen. Eilversammlungen sind solche, die sich aus einem kurzfristigen Anlass ergeben, zum Beispiel aus einer aktuellen politischen Entscheidung. In diesen Fällen ist es den Veranstaltern nicht möglich, die 48-Stunden-Frist einzuhalten. Sie müssen aber die Versammlungsbehörde über die geplante Veranstaltung informieren, sobald sie dazu in der Lage sind. Das kann auch telefonisch geschehen.

Spontanversammlungen sind solche, die sich ungeplant aus einem momentanen Anlass entwickeln, zum Beispiel aus einer spontanen Empörung. In diesen Fällen ist es den Teilnehmern praktisch unmöglich, eine Anmeldung zu machen. Sie haben daher auch keine Veranstalter und keine Leiter. Die Anmeldepflicht entfällt daher vollständig.

Angaben für die  Anmeldung

Die Anmeldung einer Demo muss folgende Angaben enthalten:

Name des Veranstalters

Name und Anschrift der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters

Tag, Zeit, Ort der Versammlung und bei einem Aufzug (einer sich fortbewegenden Versammlung) zusätzlich: Angaben über den Marschweg

Thema

Beabsichtigte Verwendung von Ordnern

Die Anmeldung kann formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Online-Formular. In Freiburg kann die Anmeldung online unter Anmeldung einer Versammlung gemäß § 14 Versammlungsgesetz (freiburg.de) erledigt werden.

Die Anmeldung ist kostenlos, es sei denn, die Versammlung wird verboten oder mit Auflagen verbunden. In diesem Fall können Verwaltungsgebühren anfallen. Nach der Anmeldung erhält man von der zuständigen Stelle eine Anmeldebestätigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein, zum Beispiel einer anderen Marschroute, einem Einsatz von Ordnern oder einem Verbot von bestimmten Gegenständen.

Man sollte daher  vorher am Telefon das Gespräch mit der Versammlungsbehörde suchen, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Die zuständige Stelle für die Anmeldung ist im Land die Kreispolizeibehörde, in Freiburg die Polizei- und Gewerbebehörde in der Fehrenbachallee12, Telefon: 201-4873.

Als Veranstalter oder Leiter einer Demo hat man das Recht, über den Ablauf und die Gestaltung der Versammlung zu bestimmen. Man hat aber auch  die Pflicht, für die Ordnung zu sorgen und die Auflagen zu beachten. Man kann Ordner einsetzen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Es muss aber darauf geachtet werden, dass die Ordner nicht gewalttätig werden oder andere Teilnehmer einschüchtern.

Als Teilnehmer einer Demo hat man  das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu demonstrieren. Man hat aber auch die Pflicht, die Gesetze und die öffentliche Sicherheit zu respektieren. Man muss sich  an die Anweisungen des Veranstalters oder der Leiter halten. Es darf keine  Gewalt angewendet und  andere  Personen dürfen nicht gefährdet werden.

Alexander Seibold

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