Die Einhaltung der Infektionsschutzregelungen bei Saisonarbeitskräften ist Pflicht. Daran erinnert der BLHV eindringlich, nachdem in Deutschland Fälle bekannt worden sind, bei denen nicht vorschriftsmäßig auf den Gesundheitsschutz geachtet wurde.
Leider wurde in jüngster Zeit von verschiedenen Fällen berichtet, in denen die vorgegebenen und notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben nicht eingehalten wurden. Diese Betriebe gefährden nicht nur die Ausnahmeregelung für die Einreise von ausländischen Saisonkräften, sondern auch die Gesundheit der Erntehelfer und gegegebenenfalls weiterer Mitarbeiter der Betriebe sowie deren Angehöriger, so der BLHV. Er ruft in Erinnerung, dass die Einreise osteuropäischer Saisonkräfte von den zuständigen Bundesministerien nur bei Einhaltung besonderer Infektionsschutzregelungen gestattet wurde. BLHV und Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Südbaden weisen deshalb erneut darauf hin, dass diese Regelungen zwingend eingehalten werden müssen. Das gelte insbesondere für die Einhaltung der 14-tägigen faktischen Quarantäne nach Einreise. Diese ist laut BLHV sowohl nach dem Konzeptpapier des Bundesinnenministeriums (BMI) und Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) verpflichtend als auch seit dem 10. April 2020 durch Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus: Danach müssen Personen, die nach Baden-Württemberg einreisen, sich unverzüglich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne begeben und dürfen dort auch keinen Besuch empfangen. Ausnahmen gelten für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen. Aber nur, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Unterkunft und Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe trifft, die einer strikten häuslichen Quarantäne vergleichbar sind. Die Unterkunft darf nur zum Arbeiten verlassen werden.
Einhaltung elementar wichtig
Der Arbeitgeber ist nach diesen neuen Verordnungen zudem verpflichtet, den Arbeitnehmer nach der Einreise und noch vor Beginn der Beschäftigung bei der Ortspolizeibehörde zu melden. Dieser obliegt die Überwachung der Einhaltung der Quarantäne, teilt der BLHV weiter mit. Ein Verstoß gegen diese Anmeldepflicht könne ein Bußgeld von 5000 Euro bis zu 25000 Euro zur Folge haben. Die zuständigen Behörden beklagen jedoch, dass viele Betriebe die Quarantänezeiten für neu eingereiste Saisonkräfte nicht anmelden. Der BLHV macht darauf aufmerksam, dass dies bereits in den Fokus der Medien und der Politiker gerückt ist, die die Aufhebung des Einreiseverbots für Erntehelfer von Beginn an für unverantwortlich hielten.
Die Einhaltung der bestehenden Regelungen zum Infektionsschutz ist von elementarer Wichtigkeit, appelliert der BLHV an die Betriebe. Bei diesen Regelungen handle es sich nicht um bloße „bürokratische“ Vorgaben, sondern es gehe um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und der Familien. Jeder Betriebsleiter übernehme mit der Einreise der Saisonkräfte insbesondere in der derzeitigen Corona-Situation eine große Verantwortung. „Für sozialversicherungsfrei Beschäftigte wird den Betrieben zudem der Abschluss einer privaten Erntehelferversicherung dringend angeraten“, so der BLHV abschließend.
Nödl
Die Einhaltung der Infektionsschutzregelungen bei Saisonarbeitskräften ist Pflicht. Daran erinnert der BLHV eindringlich, nachdem in Deutschland Fälle bekannt worden sind, bei denen nicht vorschriftsmäßig auf den Gesundheitsschutz geachtet wurde.
Leider wurde in jüngster Zeit von verschiedenen Fällen berichtet, in denen die vorgegebenen und notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben nicht eingehalten wurden. Diese Betriebe gefährden nicht nur die Ausnahmeregelung für die Einreise von ausländischen Saisonkräften, sondern auch die Gesundheit der Erntehelfer und gegegebenenfalls weiterer Mitarbeiter der Betriebe sowie deren Angehöriger, so der BLHV. Er ruft in Erinnerung, dass die Einreise osteuropäischer Saisonkräfte von den zuständigen Bundesministerien nur bei Einhaltung besonderer Infektionsschutzregelungen gestattet wurde. BLHV und Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Südbaden weisen deshalb erneut darauf hin, dass diese Regelungen zwingend eingehalten werden müssen. Das gelte insbesondere für die Einhaltung der 14-tägigen faktischen Quarantäne nach Einreise. Diese ist laut BLHV sowohl nach dem Konzeptpapier des Bundesinnenministeriums (BMI) und Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) verpflichtend als auch seit dem 10. April 2020 durch Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus: Danach müssen Personen, die nach Baden-Württemberg einreisen, sich unverzüglich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne begeben und dürfen dort auch keinen Besuch empfangen. Ausnahmen gelten für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen. Aber nur, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Unterkunft und Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe trifft, die einer strikten häuslichen Quarantäne vergleichbar sind. Die Unterkunft darf nur zum Arbeiten verlassen werden.
Einhaltung elementar wichtig
Der Arbeitgeber ist nach diesen neuen Verordnungen zudem verpflichtet, den Arbeitnehmer nach der Einreise und noch vor Beginn der Beschäftigung bei der Ortspolizeibehörde zu melden. Dieser obliegt die Überwachung der Einhaltung der Quarantäne, teilt der BLHV weiter mit. Ein Verstoß gegen diese Anmeldepflicht könne ein Bußgeld von 5000 Euro bis zu 25000 Euro zur Folge haben. Die zuständigen Behörden beklagen jedoch, dass viele Betriebe die Quarantänezeiten für neu eingereiste Saisonkräfte nicht anmelden. Der BLHV macht darauf aufmerksam, dass dies bereits in den Fokus der Medien und der Politiker gerückt ist, die die Aufhebung des Einreiseverbots für Erntehelfer von Beginn an für unverantwortlich hielten.
Die Einhaltung der bestehenden Regelungen zum Infektionsschutz ist von elementarer Wichtigkeit, appelliert der BLHV an die Betriebe. Bei diesen Regelungen handle es sich nicht um bloße „bürokratische“ Vorgaben, sondern es gehe um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und der Familien. Jeder Betriebsleiter übernehme mit der Einreise der Saisonkräfte insbesondere in der derzeitigen Corona-Situation eine große Verantwortung. „Für sozialversicherungsfrei Beschäftigte wird den Betrieben zudem der Abschluss einer privaten Erntehelferversicherung dringend angeraten“, so der BLHV abschließend.
Nödl