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Dachsanierungen im Außenbereich vorziehen

Mit einer Änderung der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung dehnt das Land die PV-Pflicht auf neue Wohngebäude mit Bauantragstellung ab 1. Mai und ab Januar 2023 auf grundlegende Dachsanierungen aus.

Seit Jahresbeginn gilt in Baden-Württemberg eine Photovoltaik- (PV)-Pflicht für neue Nichtwohngebäude und offene Parkplätze. In einer Stellungnahme an das zuständige Umweltministerium hat der BLHV auf die besondere Betroffenheit der Landwirtschaft im Außenbereich hingewiesen. Häufig fehlt bei landwirtschaftlichen Feldscheunen oder Maschinenhallen ein Anschluss an das Stromnetz. Die Installation einer PV-Anlage bringt dem Betreiber in solchen Fällen keinen Eigenverbrauchsvorteil. Andererseits entstehen hier teilweise sehr hohe Kosten für die Errichtung eines ausreichenden Stromanschlusses, langer Zuleitungen und der Errichtung einer Trafostation.

Befreiungsanträge für landwirtschaftliche Gebäude unwahrscheinlich

Befreiungsanträge können zwei Monate vor Beginn der Dacharbeiten beantragt werden. Problem: Paragraf 7 Absatz 3 der Landesverordnung sieht das Gesamtprojekt erst dann als gefährdet an, wenn Netzanschluss- und sonstige Systemkosten mehr als 70 Prozent der gesamten Kosten einer Photovoltaikanlage ausmachen. Ein Beispiel im unten stehenden Kasten verdeutlicht dieses Problem. Von dieser Last sind landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich besonders hart betroffen. Um eine sektorspezifische Sonderlast zu vermeiden, hat der BLHV Ausnahmen angeregt, im Außenbereich grundlegende Dachsanierungen von der PV-Pflicht zu befreien, wenn das Gebäude nicht ans Stromnetz angeschlossen ist. Im Falle eines bestehenden Stromanschlusses sollte die Pflicht begrenzt werden auf die Aufnahmefähigkeit des Stromanschlusses.

Das Landeskabinett hat die Verordnung zwischenzeitlich ohne diese geforderten Ausnahmen verabschiedet. Der BLHV rät seinen Mitgliedern, anstehende Dachsanierungen möglichst noch in diesem Jahr vorzunehmen. Ab dem kommenden Jahr könnte es vorkommen, dass Dachsanierungen unbezahlbar werden.

Beispiel: 500.0000 Euro für Photovoltaik

Weit draußen in der Landschaft steht eine große Feldscheune. Deren Dacheindeckung ist nicht mehr zu retten. Deshalb soll das Dach komplett neu eingedeckt werden für 50.000 Euro. Ab 2023 verpflichtet die Landesverordnung dazu, eine PV-Anlage aufs sanierte Dach zu montieren. Eine 150-kWp-Volleinspeiseanlage hätte Platz. Sie wird derzeit für mindestens 150.000 Euro angeboten. Diese Investitionskosten könnten vielleicht wieder mit dem Stromverkauf eingespielt werden, wenn da nicht weitere Zusatzkosten wären für eine zwei Kilometer lange Zuleitung, eine neue Trafostation sowie die Statik. Die Grenze der oben genannten Projektgefährdung wäre in dem vorliegenden Beispiel rechnerisch erst bei Zusatzkosten von 350.000 Euro (70 Prozent von 500.000 Euro) erreicht. Eine PV-Anlage würde das Land bei diesem Beispiel also erst ab Gesamtkosten von sage und schreibe 500.000 Euro nicht mehr verlangen.

Hubert God