Der Bundestag hat kürzlich beschlossen: Für künftige Investitionen, für die der Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch genommen wurde, gibt es ein weiteres Jahr Zeit. Die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni gilt als so gut wie sicher.
Wird ein IAB abgezogen, müssen normalerweise innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre entsprechende Anschaffungen oder Herstellungen umgesetzt werden. Ansonsten muss der IAB wieder rückgängig gemacht werden.
Zum Ende des Wirtschaftsjahres 2020/2021 bzw. 2021 soll keine Investitionsfrist ablaufen. Es gilt also folgendes:
- Für IAB, die in den WJen 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 abgezogen wurden, läuft die Frist, an denen spätes- tens investiert werden muss, zum Ende des WJ 2021/2022 aus.
- Für IAB, die in den WJen 2017, 2018 und 2019 abgezogen wurden, läuft die Investitionsfrist zum Ende des WJ 2022 aus. Für Futterbauwirtschaftsjahre (01.05. bis 30.04.) werden Ende April abgelaufene Fristen rückwirkend wieder geöffnet, Investitionen sind also bis zum 30.04.2022 möglich.
Wie die Investitionsfristen in Ihrem Betrieb konkret aussehen, erläutern wir Ihnen gerne.
Auch Reinvestitionsrücklagen länger nutzbar
Auch für Reinvestitionsrücklagen sollen die Investitionsfristen nochmals um ein Jahr verlängert werden. Werden Grundstücke, Gebäude oder Forst verkauft, können die Gewinne in die Rück- lagen eingestellt und auf Ersatzinvestitionen übertragen oder auf mehrere Wirtschaftsjahre verteilt werden.
Ermäßigter Steuersatz für Restauration bis 31.12.2022 Auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt bis zum 31.12.2022 der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Das ist endgültig beschlossen. Werden zubereitete Speisen verkauft, fallen also nur 7 % Umsatzsteuer an – egal, ob die Speisen vor Ort verzehrt werden oder, wie in den vergangenen Monaten üblich, zum Mitnehmen ausgegeben werden. Davon profitieren beispielsweise Gaststätten, Restaurants, Hof-Cafés, Besenwirtschaften, Catering- und Partyservice-Anbieter.
Allerdings fallen bei Getränken weiter 19 % Umsatzsteuer an. Wird eine Kombination angeboten – beispielsweise ein Menü oder Büffet inklusive Getränke – können pauschal 70 % des Preises mit 7 % und 30 % des Preises mit 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.
Zahlungsfrist für Corona-Prämie bis 31.03.2022 Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Zahlungsfrist wurde nochmals verlängert, der Höchst- betrag bleibt aber bei 1.500 € für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022. Der Höchstbetrag gilt je Arbeitsverhältnis. Auch Minijobbern kann der volle Betrag gewährt werden. Er wird bei der Berechnung der Minijob-Grenze nicht mitgerechnet. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit greift jedoch nur, wenn die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird.
Bei der richtigen Weichenstellung begleiten wir Sie gern. Für eine fachliche Beratung wenden Sie sich an unsere Steuerberater der Landwirtschaftlichen Buchstelle.
Lesen Sie die gesamte Ausgabe der BLHV-Steuerinformation 2/2021:
Der Bundestag hat kürzlich beschlossen: Für künftige Investitionen, für die der Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch genommen wurde, gibt es ein weiteres Jahr Zeit. Die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni gilt als so gut wie sicher.
Wird ein IAB abgezogen, müssen normalerweise innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre entsprechende Anschaffungen oder Herstellungen umgesetzt werden. Ansonsten muss der IAB wieder rückgängig gemacht werden.
Zum Ende des Wirtschaftsjahres 2020/2021 bzw. 2021 soll keine Investitionsfrist ablaufen. Es gilt also folgendes:
Wie die Investitionsfristen in Ihrem Betrieb konkret aussehen, erläutern wir Ihnen gerne.
Auch Reinvestitionsrücklagen länger nutzbar
Auch für Reinvestitionsrücklagen sollen die Investitionsfristen nochmals um ein Jahr verlängert werden. Werden Grundstücke, Gebäude oder Forst verkauft, können die Gewinne in die Rück- lagen eingestellt und auf Ersatzinvestitionen übertragen oder auf mehrere Wirtschaftsjahre verteilt werden.
Ermäßigter Steuersatz für Restauration bis 31.12.2022 Auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt bis zum 31.12.2022 der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Das ist endgültig beschlossen. Werden zubereitete Speisen verkauft, fallen also nur 7 % Umsatzsteuer an – egal, ob die Speisen vor Ort verzehrt werden oder, wie in den vergangenen Monaten üblich, zum Mitnehmen ausgegeben werden. Davon profitieren beispielsweise Gaststätten, Restaurants, Hof-Cafés, Besenwirtschaften, Catering- und Partyservice-Anbieter.
Allerdings fallen bei Getränken weiter 19 % Umsatzsteuer an. Wird eine Kombination angeboten – beispielsweise ein Menü oder Büffet inklusive Getränke – können pauschal 70 % des Preises mit 7 % und 30 % des Preises mit 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.
Zahlungsfrist für Corona-Prämie bis 31.03.2022 Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Zahlungsfrist wurde nochmals verlängert, der Höchst- betrag bleibt aber bei 1.500 € für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022. Der Höchstbetrag gilt je Arbeitsverhältnis. Auch Minijobbern kann der volle Betrag gewährt werden. Er wird bei der Berechnung der Minijob-Grenze nicht mitgerechnet. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit greift jedoch nur, wenn die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird.
Bei der richtigen Weichenstellung begleiten wir Sie gern. Für eine fachliche Beratung wenden Sie sich an unsere Steuerberater der Landwirtschaftlichen Buchstelle.
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