Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie weiter einzudämmen, müssen sich Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen, bei der zuständigen Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes melden und sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben und nicht arbeiten.
Ausgenommen von der Reglung sind Saisonarbeitskräfte.
Die Verordnung gilt explizit nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde (= die Ortspolizeibehörde = die Gemeinde) an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen. (§ 3 Absatz 2 CoronaVO-Einreise).
Diese Quarantäne-Regel gilt ab sofort für alle Saisonarbeitskräfte, nicht nur für die per Flugzeug anreisenden, für die diese Vorgabe schon immer galt.
Näheres zu den auf den Betrieben einzuhaltenden Schutzmaßnahmen finden sie hier:
Corona Einreise VO: 14 Tage betriebliche Quarantäne und Meldepflicht für Saisonkräfte einhalten!
Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie weiter einzudämmen, müssen sich Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen, bei der zuständigen Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes melden und sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben und nicht arbeiten.
Ausgenommen von der Reglung sind Saisonarbeitskräfte.
Die Verordnung gilt explizit nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde (= die Ortspolizeibehörde = die Gemeinde) an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen. (§ 3 Absatz 2 CoronaVO-Einreise).
Diese Quarantäne-Regel gilt ab sofort für alle Saisonarbeitskräfte, nicht nur für die per Flugzeug anreisenden, für die diese Vorgabe schon immer galt.
Näheres zu den auf den Betrieben einzuhaltenden Schutzmaßnahmen finden sie hier:
Corona Einreise VO: 14 Tage betriebliche Quarantäne und Meldepflicht für Saisonkräfte einhalten!