Der BLHV bewertet das am 15. Mai vom Landtag verabschiedete Forstreformgesetz kritisch.
Ausdrücklich sei anzuerkennen, dass die vom Privatwald geforderte Fortführung der bewährten Beratung und Betreuung durch die staatliche Forstverwaltung und auch das Reviersystem im Zuge der Verwaltungsreform im neuen Landeswaldgesetz festgeschrieben wurden. Das bewährte Einheitsforstamt baden-württem-bergischer Prägung besteht fort, wenn auch ohne eigenen Wald und ohne Holzverkauf. Wichtig wird nun sein, wie die konkrete Betreuung des Privatwaldes in der Praxis aussehen wird. Der BLHV fordert hier eine unbürokratische und ortsnahe sowie kompetente Betreuung für bäuerlichen Privatwaldbesitz jeglicher Größenordnung. Die Kosten dafür müssen so gestaltet sein, dass der Privatwald sie auch refinanzieren kann. Bei Betreuung und Beratung müssen Ökologie und Ökonomie gleichberechtigt sein. Der BLHV bekennt sich ausdrücklich zu dem Leitbild einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung, wie es das neue Landeswaldgesetz formuliert, denn dies ist das Leitbild bäuerlicher Waldwirtschaft seit Generationen.
Mit großer Sorge sieht der BLHV die beschlossenen Änderungen in den sogenannten Grundpflichten des Waldbesitzers. Er erinnert daran, dass der Ministerrat ursprünglich beschlossen hatte, nur solche Vorschriften zu ändern, die zur Verwaltungsreform geändert werden müssen. Die Grundpflichten und andere Vorschriften sollten nicht angetastet werden. Er kritisiert die mangelnde Verlässlichkeit der Politik, die durch die jetzt beschlossenen Änderungen zum Ausdruck kommt. Aus Sicht des Privatwaldbesitzers sei es zwar durchaus zu honorieren, dass Verbesserungen bei der Formulierung der Grundpflichten erzielt wurden – nicht zuletzt aufgrund massiven Drucks der Privatwaldbesitzer. Jetzt komme es aber entscheidend darauf an, dass in der Praxis die wiederholte Behauptung gelebt werde, dass die neuen Grundpflichten für eine Förderung des Privatwaldes unschädlich sind. Der Privatwald sei von jeher bereit zur Zusammenarbeit mit dem Naturschutz, fordert jedoch einen Naturschutz auf Augen-höhe, d.h., einen Vertragsnaturschutz und nicht einen Naturschutz durch Ordnungspolitik. Der BLHV erinnert daran, dass infolge der Dürre und der Insektenkalamitäten sich im Moment eine an Dramatik kaum zu überbietende Situation in unseren Wäldern und auf dem Holzmarkt abzeichnet. Viele Waldbesitzer seien verzweifelt. Ihnen dürfe das Land in einer Ausnahmesituation weder legitime Förderungen entziehen noch zusätzliche Pflichten und Lasten aufbürden.
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BLHV bewertet neues Landeswaldgesetz kritisch
Der BLHV bewertet das am 15. Mai vom Landtag verabschiedete Forstreformgesetz kritisch.
Ausdrücklich sei anzuerkennen, dass die vom Privatwald geforderte Fortführung der bewährten Beratung und Betreuung durch die staatliche Forstverwaltung und auch das Reviersystem im Zuge der Verwaltungsreform im neuen Landeswaldgesetz festgeschrieben wurden. Das bewährte Einheitsforstamt baden-württem-bergischer Prägung besteht fort, wenn auch ohne eigenen Wald und ohne Holzverkauf. Wichtig wird nun sein, wie die konkrete Betreuung des Privatwaldes in der Praxis aussehen wird. Der BLHV fordert hier eine unbürokratische und ortsnahe sowie kompetente Betreuung für bäuerlichen Privatwaldbesitz jeglicher Größenordnung. Die Kosten dafür müssen so gestaltet sein, dass der Privatwald sie auch refinanzieren kann. Bei Betreuung und Beratung müssen Ökologie und Ökonomie gleichberechtigt sein. Der BLHV bekennt sich ausdrücklich zu dem Leitbild einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung, wie es das neue Landeswaldgesetz formuliert, denn dies ist das Leitbild bäuerlicher Waldwirtschaft seit Generationen.
Mit großer Sorge sieht der BLHV die beschlossenen Änderungen in den sogenannten Grundpflichten des Waldbesitzers. Er erinnert daran, dass der Ministerrat ursprünglich beschlossen hatte, nur solche Vorschriften zu ändern, die zur Verwaltungsreform geändert werden müssen. Die Grundpflichten und andere Vorschriften sollten nicht angetastet werden. Er kritisiert die mangelnde Verlässlichkeit der Politik, die durch die jetzt beschlossenen Änderungen zum Ausdruck kommt. Aus Sicht des Privatwaldbesitzers sei es zwar durchaus zu honorieren, dass Verbesserungen bei der Formulierung der Grundpflichten erzielt wurden – nicht zuletzt aufgrund massiven Drucks der Privatwaldbesitzer. Jetzt komme es aber entscheidend darauf an, dass in der Praxis die wiederholte Behauptung gelebt werde, dass die neuen Grundpflichten für eine Förderung des Privatwaldes unschädlich sind. Der Privatwald sei von jeher bereit zur Zusammenarbeit mit dem Naturschutz, fordert jedoch einen Naturschutz auf Augen-höhe, d.h., einen Vertragsnaturschutz und nicht einen Naturschutz durch Ordnungspolitik. Der BLHV erinnert daran, dass infolge der Dürre und der Insektenkalamitäten sich im Moment eine an Dramatik kaum zu überbietende Situation in unseren Wäldern und auf dem Holzmarkt abzeichnet. Viele Waldbesitzer seien verzweifelt. Ihnen dürfe das Land in einer Ausnahmesituation weder legitime Förderungen entziehen noch zusätzliche Pflichten und Lasten aufbürden.
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