Der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Juni zur Holzvermarktung in Baden-Württemberg.
Das Bundeskartellamt habe bei der Aufhebung der Verpflichtungszusage rechtswidrig gehandelt, so der eindeutige Tenor des Urteils. Damit sieht der BLHV das Land Baden-Württemberg in einer günstigen Ausgangsposition, die Forstreform jetzt ohne Zeitdruck und vor allem für den Privatwald verträglich zu gestalten. Die vom Bundeskartellamt willkürlich gewählte Grenze von 100 Hektar bei der gemeinsamen Holzvermarktung sei vom Tisch. Bei einer Ausgliederung des Staatswaldes in eine Anstalt öffentlichen Rechtes muss der gesamte Rest einschließlich Holzverkauf in einem Baden-Württemberg-Modell beim Landratsamt als untere Forstbehörde verbleiben, so der BLHV. Die unteren Forstbehörden sollten nach diesem positiven Urteil die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst weiterhin für den Privatwald jeglicher Größenordnung anbieten. Das Land müsse aber auch finanziell Sorge dafür tragen, dass die Kreise auch in der erforderlichen Zahl qualifiziertes Forstpersonal für Beratung und Betreuung des Privatwaldes vorhielten. Entscheidend sei jetzt, dass der Privatwald, der bislang nicht im Fokus der verschiedenen Gremien zur Forstreform in Stuttgart stand, bei der Weiterentwicklung der Reform künftig eine zentrale Rolle spiele. Der BLHV fordert weiterhin einen finanziellen Gemeinwohlausgleich für den Privatwald für die zunehmenden Erschwernisse bei der Bewirtschaftung als Folge des exzessiv gebrauchten freien Betretungsrechtes.
Ihr bbd
Der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Juni zur Holzvermarktung in Baden-Württemberg.
Das Bundeskartellamt habe bei der Aufhebung der Verpflichtungszusage rechtswidrig gehandelt, so der eindeutige Tenor des Urteils. Damit sieht der BLHV das Land Baden-Württemberg in einer günstigen Ausgangsposition, die Forstreform jetzt ohne Zeitdruck und vor allem für den Privatwald verträglich zu gestalten. Die vom Bundeskartellamt willkürlich gewählte Grenze von 100 Hektar bei der gemeinsamen Holzvermarktung sei vom Tisch. Bei einer Ausgliederung des Staatswaldes in eine Anstalt öffentlichen Rechtes muss der gesamte Rest einschließlich Holzverkauf in einem Baden-Württemberg-Modell beim Landratsamt als untere Forstbehörde verbleiben, so der BLHV. Die unteren Forstbehörden sollten nach diesem positiven Urteil die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst weiterhin für den Privatwald jeglicher Größenordnung anbieten. Das Land müsse aber auch finanziell Sorge dafür tragen, dass die Kreise auch in der erforderlichen Zahl qualifiziertes Forstpersonal für Beratung und Betreuung des Privatwaldes vorhielten. Entscheidend sei jetzt, dass der Privatwald, der bislang nicht im Fokus der verschiedenen Gremien zur Forstreform in Stuttgart stand, bei der Weiterentwicklung der Reform künftig eine zentrale Rolle spiele. Der BLHV fordert weiterhin einen finanziellen Gemeinwohlausgleich für den Privatwald für die zunehmenden Erschwernisse bei der Bewirtschaftung als Folge des exzessiv gebrauchten freien Betretungsrechtes.
Ihr bbd