Natur & Umwelt Recht & Soziales

Biotopschutz unter die Lupe genommen

Bundesnaturschutzgesetz – Durch das von Bundesumweltministerin Svenja Schulze vorangetriebene Insektenschutzgesetz soll artenreiches Grünland zum gesetzlich geschützten Biotop werden. Bauernverbände und Bundeslandwirtschaftsministerium sind gegen diesen Ansatz.

Die gesetzlich festgelegten Biotoptypen (aufgelistet in § 30 BNatschG, erweitert durch § 33 LNatschG BW) sind unmittelbar kraft Gesetzes geschützt. Für den Biotopschutz kommt es demnach ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, das heißt darauf, ob der Zustand einer bestimmten Fläche die charakteristischen Merkmale eines Biotoptyps erfüllt. Es bedarf dann keiner weiteren Akte durch Verordnung oder schriftlichen Verwaltungsakt. Der Schutzstatus ergibt sich von selbst. Die gesetzlich geschützten Biotope sollen zwar kartiert und in einem Verzeichnis registriert und öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Registrierung ist jedoch rein informativ und nicht Voraussetzung für den Biotopschutz. 
Der amtlichen Biotopkartierung kommt eine starke Indizwirkung im Hinblick auf das Vorhandensein eines Biotops zu, die schwer zu widerlegen ist. Die Ergebnisse der Kartierungen werden den betroffenen Bewirtschaftern und Eigentümern nicht besonders bekannt gemacht, sondern diese Karten sind nur – allerdings eventuell zeitversetzt – über FIONA und den LUBW-Kartendienst einsehbar. Durch den Biotopschutz wären nicht nur Zerstörungen wie bereits durch den landesrechtlich verbotenen Grünlandumbruch, sondern auch schon sonstige erhebliche Beeinträchtigungen des geschützten Grünlandes verboten. Unter dem Begriff der sonstigen erheblichen Beeinträchtigung ist eine Beeinträchtigung zu verstehen, die zu einer Verminderung des Wertes und der Eignung als Lebensraum für die dortigen Tier- und Pflanzenarten führt. Ausreichend ist hierfür eine Verschlechterung des vorhandenen charakteristischen Zustandes, die nach Art, Umfang oder Schwere nicht nur als unbedeutend zu bewerten ist oder zwar die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, aber dauerhaft wirkt und in absehbarer Zeit nicht wieder „von selbst heilt“. Eine Beeinträchtigung geschützter Biotope durch Unterlassen bestimmter zur Erhaltung erforderlicher Handlungen ist hingegen nicht tatbestandsmäßig, da § 30 keine entsprechende öffentlich-rechtliche Handlungspflicht zu entnehmen ist. Eine aktiv beeinträchtigende Bewirtschaftung zum Beispiel durch „falsche“ zu intensive Düngung wäre aber verboten. 
Wenn ein gesetzlich geschütztes Biotop in einem Schutzgebiet liegt, so gelten über den vorstehenden gesetzlichen Biotopschutz hinaus zusätzlich auch noch die strengeren Vorschriften des Schutzgebiets, zum Beispiel eine Naturschutzverordnung.

Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie 
Die Regelungen des Naturschutzes verstoßen nach Ansicht der Gerichte nicht gegen die Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 Grundgesetz, weil sie verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums seien. Es handle sich nicht um Enteignungen, sondern Ausgestaltungen des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen seien. Im Übrigen bleibe oft noch ein gewisser Raum für die Nutzung der unter Naturschutz gestellten Fläche übrig. Außerdem sei den Grundeigentümern eine Verfügung über ihre Grundstücke, zum Beispiel ein Verkauf, unbenommen. Ferner kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag bei besonderen unzumutbaren Härtefällen Befreiung von den Verboten erteilen.

König

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