Das Volksbegehren enthält ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten. Der Entwurf sieht dazu Ausnahmeklauseln vor. Genauer analysiert hilft diese Notlösung aber nicht weiter, erklärt der BLHV. Die Obere Naturschutzbehörde könnte in einem ganzen Schutzgebiet gewisse Mittel als Ausnahme zulassen.
Dafür müsste aber gewährleistet sein, dass an keiner Stelle eine Gefährdung durch das Mittel „zu befürchten“ ist. Im Unterschied zur FFH-Verordnung, welche auf die Besorgnis einer „erheblichen Beeinträchtigung“ abzielt, liegt die Schwelle für die „Befürchtung einer Gefährdung“ sehr viel niedriger. Es müsste durch wissenschaftliche Belege ausgeschlossen sein, dass beispielsweise der Einsatz von Kupfer irgendwo im Gebiet eine negative Auswirkung „befürchten“ lässt. In vielen Landschaftsschutzgebieten ist der „Naturhaushalt“ als Schutzzweck definiert. Es wird für ein eventuell mehrere tausend Hektar großes Gebiet nicht möglich sein, jegliche „Befürchtung“ einer Gefährdung hinsichtlich seines gesamten Naturhaushalts, also aller im Gebiet vorkommenden Tiere, Pflanzen und Insekten einschließlich Wasser- und Bodenhaushalt, völlig auszuschließen. Umfassende Ausnahmen für ganze Gebiete sind also wegen der engen Voraussetzungen nicht möglich.
Des Weiteren können „im Einzelfall“ Ausnahmen zugelassen werden. Das heißt, jeder Anwender muss vor der Anwendung für seine zu behandelnden Flächen parzellenscharf und mittelbezogen eine Ausnahme beantragen. Dann müsste geprüft werden, dass das gewünschte Mittel an dieser Stelle „keine Gefährdung der Schutzzwecke und geschützten Gegenstände des Gebiets befürchten lässt“. Hierzu dürften ein Ortstermin und die naturschutzfachliche Untersuchung der Umgebung unerlässlich sein. Der bürokratische Aufwand wäre immens. Hunderttausende von Einzelfallgenehmigungen wären notwendig. Über jede Ausnahme müsste im Landtag berichtet werden. Dies und die engen Voraussetzungen werden dafür sorgen, dass Einzelfallausnahmen nur sehr selten erteilt werden, folgert der BLHV. Somit sei auch dieser Weg nicht praktikabel.
Otmar König, BLHV
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Landschaftsschutzgebiet und Schutzzwecke
Das Volksbegehren enthält ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten. Der Entwurf sieht dazu Ausnahmeklauseln vor. Genauer analysiert hilft diese Notlösung aber nicht weiter, erklärt der BLHV. Die Obere Naturschutzbehörde könnte in einem ganzen Schutzgebiet gewisse Mittel als Ausnahme zulassen.
Dafür müsste aber gewährleistet sein, dass an keiner Stelle eine Gefährdung durch das Mittel „zu befürchten“ ist. Im Unterschied zur FFH-Verordnung, welche auf die Besorgnis einer „erheblichen Beeinträchtigung“ abzielt, liegt die Schwelle für die „Befürchtung einer Gefährdung“ sehr viel niedriger. Es müsste durch wissenschaftliche Belege ausgeschlossen sein, dass beispielsweise der Einsatz von Kupfer irgendwo im Gebiet eine negative Auswirkung „befürchten“ lässt. In vielen Landschaftsschutzgebieten ist der „Naturhaushalt“ als Schutzzweck definiert. Es wird für ein eventuell mehrere tausend Hektar großes Gebiet nicht möglich sein, jegliche „Befürchtung“ einer Gefährdung hinsichtlich seines gesamten Naturhaushalts, also aller im Gebiet vorkommenden Tiere, Pflanzen und Insekten einschließlich Wasser- und Bodenhaushalt, völlig auszuschließen. Umfassende Ausnahmen für ganze Gebiete sind also wegen der engen Voraussetzungen nicht möglich.
Des Weiteren können „im Einzelfall“ Ausnahmen zugelassen werden. Das heißt, jeder Anwender muss vor der Anwendung für seine zu behandelnden Flächen parzellenscharf und mittelbezogen eine Ausnahme beantragen. Dann müsste geprüft werden, dass das gewünschte Mittel an dieser Stelle „keine Gefährdung der Schutzzwecke und geschützten Gegenstände des Gebiets befürchten lässt“. Hierzu dürften ein Ortstermin und die naturschutzfachliche Untersuchung der Umgebung unerlässlich sein. Der bürokratische Aufwand wäre immens. Hunderttausende von Einzelfallgenehmigungen wären notwendig. Über jede Ausnahme müsste im Landtag berichtet werden. Dies und die engen Voraussetzungen werden dafür sorgen, dass Einzelfallausnahmen nur sehr selten erteilt werden, folgert der BLHV. Somit sei auch dieser Weg nicht praktikabel.
Otmar König, BLHV
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Landschaftsschutzgebiet und Schutzzwecke