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Auslegung 3G am Arbeitsplatz

Seit Mittwoch, den 24.11.2021 gilt die 3 G-Regel am Arbeitsplatz und zwar für ALLE Beschäftigten. Das Arbeitsministerium BMAS hat inzwischen genauere Auskünfte erteilt. Das BMAS will im Sinne eines effektiven Infektionsschutzes, dass die Regelungen möglichst weitgreifend ausgelegt werden. Daraus folgt:

Alle Mitarbeiter mit Mifa-Status (Mitarbeitende Familienangehörige) laut LAK sollen daher als Beschäftigte und damit im Falle der Nicht-Immunisierung als testpflichtig gelten.

Saisonarbeiterunterkünfte und sonstige vom Arbeitgeber gestellte Gemeinschaftsunterkünfte gelten qua Verordnung als „Arbeitsstätten“. Damit gilt die tägliche Testpflicht für sich dort aufhaltende nicht-immunisierte Saisonarbeitskräfte laut BMAS auch samstags und sonntags. Nicht-immunisierte Saisonarbeitskräfte unterliegen ebenfalls der neuen bundesrechtlichen täglichen Test- und Kontrollpflicht. Insbesondere bei Saisonkräften ist darauf zu achten, dass Impfungen im Ausland mit anerkannten EU-zugelassenen Impfstoffen vorgenommen wurden! Dies ist bei Impfungen mit russischen oder chinesischen Impfstoffen (auf dem Balkan bzw. der Türkei verbreitet) nicht der Fall.

Aber:

Externe Personen/Handwerker, die zwecks Erledigung von Werkverträgen auf einem Betrieb erscheinen, gelten nicht als Beschäftige des Betriebsinhabers! Er muss diese Personen nicht kontrollieren. Das muss der Leiter von deren Unternehmen tun. Der Betriebsinhaber kann aber im Rahmen der Ausübung seines Hausrechts von Besuchern und Handwerkern einen Nachweis verlangen, wenn er es will und rechtzeitig ankündigt.

Betriebsleitern ist abzuraten, von den Beschäftigen 2G zu verlangen. Eine gesetzliche Grundlage, über 3G hinauszugehen, besteht nicht (keine allgemeine Impfpflicht). Zivilrechtlich ist daher ein Arbeitgeber im Annahmeverzug, wenn er einen arbeitswilligen, zu 3G bereiten Beschäftigten von der Arbeit aussperrt, weil dieser nicht 2G vorweisen kann. Dieser Beschäftigte behält grundsätzlich seinen Lohnanspruch, auch ohne Arbeitsleistung, weil deren Nichtabruf zu Lasten des Arbeitgebers geht.