Freiflächenanlagen können einen Beitrag zur Energiewende leisten. Es kommt aber darauf an, für sie die richtigen Standorte zu wählen, betont der BLHV.
Sie sind mittlerweile nicht nur entlang der Eisenbahntrassen und Autobahnen zu sehen, sondern werden nun auch abseits der großen Verkehrswege, mitten in der Landschaft geplant und errichtet: Die Rede ist von Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen. Die Länderöffnungsverordnung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, hat dies möglich gemacht. Überall dort wo der Natur- und Umweltschutz nichts dagegen hat, können theoretisch PV-Freiflächenanlagen im abgegrenzten „benachteiligten Gebiet“ in Baden-Württemberg gebaut werden. Den vom BLHV wiederholt geforderten Schutz guter Acker- und Grünlandböden hat der Gesetzgeber unverständlicherweise nicht berücksichtigt. In manchen Landkreisen werden derzeit gleich mehrere PV-Freiflächenanlagen geplant. Landwirte, die Gefahr laufen, Pachtflächen zu verlieren, die für den eigenen Betrieb aber benötigt werden, sind logischerweise gereizt, und ihre ablehnende Haltung ist verständlich.
Güterabwägung
In dieser Situation kommt der Kommune als Genehmigungsbehörde besondere Verantwortung zu, sie muss mancherorts eine Güterabwägung zwischen klassischer landwirtschaftlicher Nutzung und Energieerzeugung im Interesse der Energiewende treffen. Die Energiewende ist beschlossen und wurde, ganz nebenbei, von den Landwirten schon viele Jahre vor dem entsprechenden gesetzlichen Beschluss vorangebracht. Rapsöl als Reinkraftstoff, Bioethanol zur Beimischung, Biogas zur Stromerzeugung und nicht zuletzt PV-Dachanlagen sind als Stichworte zu nennen. Bei all diesen Themen konnten die Bauern durch eigene Entscheidungen, viel Arbeit und große Investitionen wichtige Beiträge für die alternative Energiegewinnung leisten. Anreize geben, Einkommensmöglichkeiten schaffen, die Landwirte machen lassen, dann entstehen Erfolgsgeschichten. Daher war es nur logisch, dass der BLHV beispielsweise die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern landwirtschaftlicher Gebäude mit Hilfe des Agrardienstes Baden vorangebracht hat. Da man Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht generell verhindern kann und sie ein Baustein der Energiewende sind, sollte man lenken, um nicht unter die Räder zu kommen. PV-Freiflächenanlagen auf guten Acker- und Grünlandstandorten wollen wir in der Regel nicht. Auf Grenzertragsstandorten, die für die Lebens- und Futtermittelgewinnung eher ungeeignet sind, sowie auf maschinell schwer zu bewirtschaftenden Standorten könnten PV-Freiflächenanlagen aber eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit sein. Ein Kriterium könnte bei Acker- und Grünlandflächen eine weit unterdurchschnittliche Ertragsmesszahl sein. Unwirtschaftliche Weinbergterrassen oder „Handtuchfelder“ mit Feldrainen in der Vorbergzone und nicht mehr benötigte Weideflächen bzw. Steillagen kann man beim Thema „schwer zu bewirtschaften“ beispielhaft benennen. Innovative Konzepte für derartige Standorte könnten Synergieeffekte für die Energiewende, den Natur- und Umweltschutz sowie die Landwirtschaft bewirken.
Grundeigentum als Schlüssel
PV-Freiflächenanlagen, die lediglich einen Flächenverlust oder eine Beeinträchtigung der Nutzung für die Landwirtschaft bewirken, sind abzulehnen. Verfügen die landwirtschaftlichen Familien über eigene geeignete Standorte, sollten sie über ihr Grundeigentum zusätzliches Einkommen generieren können. Die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen bis 750 kWp können landwirtschaftliche Unternehmer, ebenso wie Dachanlagen, in Eigenregie umsetzen, um zusätzliches Einkommen zu generieren. Aber auch die Verpachtung von Eigentumsflächen für eine große PV-Freiflächenanlage kann ein Einkommensstandbein für Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe sowie für Altenteiler ohne Hofnachfolger sein. Um PV-Freiflächenanlagen eine Zukunftsperspektive zu geben, sind in der praktischen Umsetzung allerdings wichtige Voraussetzungen zu erfüllen. So müssen gute landwirtschaftliche Acker- und Grünlandstandorte bei der Planung auf kommunaler Ebene einen Schutzstatus erhalten. Die Errichtung von Freiflächenanlagen darf keine zusätzliche Inanspruchnahme von Landwirtschaftsfläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Folge haben. Ausgleichsmaßnahmen sollten in das ausgewiesene Sondernutzungsgebiet der Freiflächenanlagen integriert werden. Im Außenbereich sollte die baurechtliche Privilegierung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe auch PV-Freiflächenanlagen umfassen. Was zu tun ist Anlagen bis 750 kWp sollten in ausgewiesenen Kulissen des Energieatlas der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) mit vereinfachten Genehmigungsverfahren und ohne zusätzliche Umweltgutachten gebaut und betrieben werden können. Nach Ablauf der Betriebszeit sollten die Flächen wieder wie vorher landwirtschaftlich genutzt werden können. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) muss wieder mit einer Anreizkomponente ausgestaltet werden, damit der Bau landwirtschaftlicher Freiflächenanlagen bis 750 kWp zum Selbstläufer wird.
Armbruster
Freiflächenanlagen können einen Beitrag zur Energiewende leisten. Es kommt aber darauf an, für sie die richtigen Standorte zu wählen, betont der BLHV.
Sie sind mittlerweile nicht nur entlang der Eisenbahntrassen und Autobahnen zu sehen, sondern werden nun auch abseits der großen Verkehrswege, mitten in der Landschaft geplant und errichtet: Die Rede ist von Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen. Die Länderöffnungsverordnung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, hat dies möglich gemacht. Überall dort wo der Natur- und Umweltschutz nichts dagegen hat, können theoretisch PV-Freiflächenanlagen im abgegrenzten „benachteiligten Gebiet“ in Baden-Württemberg gebaut werden. Den vom BLHV wiederholt geforderten Schutz guter Acker- und Grünlandböden hat der Gesetzgeber unverständlicherweise nicht berücksichtigt. In manchen Landkreisen werden derzeit gleich mehrere PV-Freiflächenanlagen geplant. Landwirte, die Gefahr laufen, Pachtflächen zu verlieren, die für den eigenen Betrieb aber benötigt werden, sind logischerweise gereizt, und ihre ablehnende Haltung ist verständlich.
Güterabwägung
In dieser Situation kommt der Kommune als Genehmigungsbehörde besondere Verantwortung zu, sie muss mancherorts eine Güterabwägung zwischen klassischer landwirtschaftlicher Nutzung und Energieerzeugung im Interesse der Energiewende treffen. Die Energiewende ist beschlossen und wurde, ganz nebenbei, von den Landwirten schon viele Jahre vor dem entsprechenden gesetzlichen Beschluss vorangebracht. Rapsöl als Reinkraftstoff, Bioethanol zur Beimischung, Biogas zur Stromerzeugung und nicht zuletzt PV-Dachanlagen sind als Stichworte zu nennen. Bei all diesen Themen konnten die Bauern durch eigene Entscheidungen, viel Arbeit und große Investitionen wichtige Beiträge für die alternative Energiegewinnung leisten. Anreize geben, Einkommensmöglichkeiten schaffen, die Landwirte machen lassen, dann entstehen Erfolgsgeschichten. Daher war es nur logisch, dass der BLHV beispielsweise die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern landwirtschaftlicher Gebäude mit Hilfe des Agrardienstes Baden vorangebracht hat. Da man Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht generell verhindern kann und sie ein Baustein der Energiewende sind, sollte man lenken, um nicht unter die Räder zu kommen. PV-Freiflächenanlagen auf guten Acker- und Grünlandstandorten wollen wir in der Regel nicht. Auf Grenzertragsstandorten, die für die Lebens- und Futtermittelgewinnung eher ungeeignet sind, sowie auf maschinell schwer zu bewirtschaftenden Standorten könnten PV-Freiflächenanlagen aber eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit sein. Ein Kriterium könnte bei Acker- und Grünlandflächen eine weit unterdurchschnittliche Ertragsmesszahl sein. Unwirtschaftliche Weinbergterrassen oder „Handtuchfelder“ mit Feldrainen in der Vorbergzone und nicht mehr benötigte Weideflächen bzw. Steillagen kann man beim Thema „schwer zu bewirtschaften“ beispielhaft benennen. Innovative Konzepte für derartige Standorte könnten Synergieeffekte für die Energiewende, den Natur- und Umweltschutz sowie die Landwirtschaft bewirken.
Grundeigentum als Schlüssel
PV-Freiflächenanlagen, die lediglich einen Flächenverlust oder eine Beeinträchtigung der Nutzung für die Landwirtschaft bewirken, sind abzulehnen. Verfügen die landwirtschaftlichen Familien über eigene geeignete Standorte, sollten sie über ihr Grundeigentum zusätzliches Einkommen generieren können. Die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen bis 750 kWp können landwirtschaftliche Unternehmer, ebenso wie Dachanlagen, in Eigenregie umsetzen, um zusätzliches Einkommen zu generieren. Aber auch die Verpachtung von Eigentumsflächen für eine große PV-Freiflächenanlage kann ein Einkommensstandbein für Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe sowie für Altenteiler ohne Hofnachfolger sein. Um PV-Freiflächenanlagen eine Zukunftsperspektive zu geben, sind in der praktischen Umsetzung allerdings wichtige Voraussetzungen zu erfüllen. So müssen gute landwirtschaftliche Acker- und Grünlandstandorte bei der Planung auf kommunaler Ebene einen Schutzstatus erhalten. Die Errichtung von Freiflächenanlagen darf keine zusätzliche Inanspruchnahme von Landwirtschaftsfläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Folge haben. Ausgleichsmaßnahmen sollten in das ausgewiesene Sondernutzungsgebiet der Freiflächenanlagen integriert werden. Im Außenbereich sollte die baurechtliche Privilegierung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe auch PV-Freiflächenanlagen umfassen. Was zu tun ist Anlagen bis 750 kWp sollten in ausgewiesenen Kulissen des Energieatlas der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) mit vereinfachten Genehmigungsverfahren und ohne zusätzliche Umweltgutachten gebaut und betrieben werden können. Nach Ablauf der Betriebszeit sollten die Flächen wieder wie vorher landwirtschaftlich genutzt werden können. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) muss wieder mit einer Anreizkomponente ausgestaltet werden, damit der Bau landwirtschaftlicher Freiflächenanlagen bis 750 kWp zum Selbstläufer wird.
Armbruster